I. Einleitung
Das Gesetz Nr. 7596 über bestimmte Investmentfonds, deren Liquidation angeordnet wurde, veröffentlicht im Amtsblatt vom 27. Oktober 2026, Ausgabe 33413, ist die erste gesetzliche Regelung zu Zahlungen an Anleger, die seit der Fondskrise im September 2026 nicht auf ihr Geld zugreifen können. Es regelt die Berechnung der Zahlungen bei den Fonds, deren Liquidation die Kapitalmarktaufsichtsbehörde (SPK) am 17. September 2026 angeordnet hat, die Rückgewinnung rechtswidrig entzogener Fondsvermögenswerte und die Einziehung von Fondsschäden bei den Verantwortlichen. Mit ihrem am selben Tag veröffentlichten Beschluss 76/1903 legte die SPK fest, bei welchen Fonds, in welcher Reihenfolge und innerhalb welcher Grenzen Abschlagszahlungen vor Abschluss der Liquidation erfolgen.
II. Zahlungsberechnung und Abschlagszahlungen
Nettoanlagebetrag
Für Anleger betrifft die wichtigste Regelung des Gesetzes die Verteilung der im Zuge der Liquidation erzielten Mittel. Reicht der Erlös aus dem Verkauf der Fondsvermögenswerte nicht aus, um den Gesamtwert der Anteile zum Schlusskurs vom 16. September 2026, dem Tag vor der Liquidationsentscheidung, zu decken, wird anstelle dieses Werts der nach der gesetzlichen Methode berechnete Nettoanlagebetrag jedes Anlegers berücksichtigt. Dabei werden die vom Fonds an den Anleger geleisteten Geldabflüsse von dessen Geldzuflüssen in den Fonds abgezogen. Der verbleibende Betrag wird bis zum Liquidationsdatum inflationsbereinigt.
Die Zentrale Registerstelle (MKK) berechnet den Nettoanlagebetrag und übermittelt ihn den mit der Liquidation betrauten Banken. Welchem Zufluss ein Abfluss zugeordnet wird, verdeutlicht das Beispiel in der Begründung des Gesetzentwurfs. Danach wird jeder Abfluss beginnend mit dem ältesten Zufluss abgezogen; die verbleibenden Zuflüsse werden jeweils vom Tag ihrer Leistung bis zum Liquidationsdatum angepasst. Nach dem Gesetz wird dabei der Durchschnitt der Veränderungen des Verbraucherpreisindex und des inländischen Erzeugerpreisindex tageweise angewandt. Bei Anteilen an mehreren Fonds wird der Nettoanlagebetrag für jeden Fonds gesondert berechnet. Er ist jedoch kein garantierter Anspruch. Er bildet den Verteilungsmaßstab für die vorhandenen Mittel, wenn die Liquidität nicht ausreicht. Die Auszahlung bleibt auf die liquiden Mittel des Fonds begrenzt.
Abschlagszahlungen
Damit Anleger vor Abschluss der Liquidation Zahlungen erhalten können, sieht das Gesetz Abschlagszahlungen vor. Es ermächtigt die SPK, die betroffenen Fonds festzulegen. Mit Beschluss 76/1903 bestimmte die SPK die in Liquidation befindlichen Fonds, die von den Portfolioverwaltungsgesellschaften Tera, Pusula und Atlas gegründet wurden. Bei den Tera-Fonds zahlt die İş Bankası, bei den Pusula- und Atlas-Fonds die Ziraat Bankası. Fonds, deren Liquidität für eine Auszahlung an alle Anteilinhaber zum Schlusskurs vom 16. September 2026 ausreicht, leisten keine Abschlagszahlung, sondern unmittelbar die Schlusszahlung.
Die Obergrenze der Abschlagszahlung je Anleger ist grundsätzlich dessen nicht inflationsbereinigter Nettoanlagebetrag. In keinem Fall darf die Abschlagszahlung jedoch 1 Million TRY übersteigen. Bei einem nicht inflationsbereinigten Nettoanlagebetrag von 300.000 TRY sind daher höchstens 300.000 TRY, bei 1,5 Millionen TRY höchstens 1 Million TRY möglich.
Reichen die aus einem Fonds erzielten liquiden Mittel nicht für sämtliche so berechneten Abschlagszahlungen aus, sieht das Gesetz ein Ausnahmeverfahren vor. Nach dem SPK-Beschluss kann die Zahlungsreihenfolge dann mit dem Anleger beginnen, dessen Abschlagszahlung am niedrigsten ist. Die SPK kann daneben oder unabhängig davon Zahlungen an alle Anleger bis zu einem bestimmten Mindestbetrag genehmigen. Die genannten Obergrenzen gelten weiterhin; zudem begrenzt bei allen Fonds der Wert der Anlegeranteile die Zahlung.
Wer eine Abschlagszahlung erhält, bleibt Inhaber seiner Anteile und gibt sie erst bei der Schlusszahlung zurück. Von der Schlusszahlung werden frühere Zahlungen aus dem Liquidationsvermögen oder dem nachstehend erläuterten Rückgewinnungskonto abgezogen. Gleiches gilt für Zahlungen auf Rechte und Ansprüche im selben Fonds, die der Anleger außerhalb der Liquidation auf anderen Rechtswegen, etwa durch Klage oder Zwangsvollstreckung, erhalten hat.
III. Geldmarktfonds und andere Fonds im Vergleich
Reihenfolge und Höhe der Abschlagszahlungen hängen davon ab, ob die Anteile zu einem Geldmarktfonds gehören. Diese Unterscheidung bestimmt sowohl, welche Fonds zuerst zahlen, als auch, ob der Anteilswert die Abschlagszahlung begrenzt.
Geldmarktfonds
Nach dem SPK-Beschluss beginnen die Abschlagszahlungen bei Fonds, deren Bezeichnung den Ausdruck „Geldmarkt“ enthält. Bei diesen Fonds richtet sich die Obergrenze allein nach der oben erläuterten Regel. Auch wenn der Anteilswert unter den Nettoanlagebetrag gefallen ist, kann innerhalb des Nettoanlagebetrags und der Grenze von 1 Million TRY gezahlt werden.
Im Ausnahmeverfahren bei unzureichender Liquidität für sämtliche Abschlagszahlungen begrenzt der Anteilswert jedoch auch bei Geldmarktfonds die Zahlung. Maßgeblich ist dann der Wert zum Ende des 16. September 2026, des Tages vor der Liquidationsentscheidung.
Freie Fonds und andere Fonds
Bei anderen Fonds als Geldmarktfonds, etwa freien Fonds (serbest fonlar, im englischen Text als Hedgefonds bezeichnet) und Aktienfonds, darf die Abschlagszahlung weder den nach der vorstehenden Regel ermittelten Betrag noch den Wert der Anteile im Anlegerkonto übersteigen. Takasbank bestimmt diesen Wert zum Ende des Tages vor der Berechnung der Abschlagszahlung anhand einer Bewertung auf Grundlage der Informationen der liquidierenden Bank. Hat ein Anleger beispielsweise einen nicht inflationsbereinigten Nettoanlagebetrag von 400.000 TRY, während sein Anteilswert durch Wertverluste des Fondsvermögens auf 250.000 TRY gesunken ist, kann er bei diesen Fonds höchstens 250.000 TRY als Abschlagszahlung erhalten.
Diese Fonds folgen in der Zahlungsreihenfolge auf Geldmarktfonds. Unter ihnen haben diejenigen Vorrang, deren liquide Mittel einen größeren Teil ihrer Abschlagszahlungsverpflichtungen decken. Im Ausnahmeverfahren bei unzureichender Liquidität gilt derselbe Bewertungsstichtag für die Anteile.
IV. Das Rückgewinnungskonto
Das Gesetz beschränkt die Zahlungen an Anleger nicht auf die noch im Fonds vorhandenen Vermögenswerte. Rechtswidrig entzogene Werte, die zurückgewonnen werden, und bei Verantwortlichen eingezogene Schadensbeträge fließen dem jeweiligen Fonds oder dem Rückgewinnungskonto zu, auf dem die Beträge für jeden Fonds getrennt erfasst werden. Diese Mittel sowie Beträge, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus strafrechtlich beschlagnahmten Vermögenswerten zurückgewonnen werden, dürfen ausschließlich für die Liquidation dieses Fonds und Zahlungen an seine Anleger verwendet werden. Für den Schaden haftet zunächst die Portfolioverwaltungsgesellschaft. Für Beträge, die bei ihr nicht eingezogen werden können oder deren Uneinbringlichkeit bereits eindeutig feststeht, haften die von der SPK als verantwortlich bestimmten natürlichen und juristischen Personen sowie diejenigen persönlich, die nachweislich mit ihnen zusammengewirkt haben. Nach Mitteilung der SPK verfolgt der Einlagensicherungsfonds (TMSF) diese Beträge nach dem Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen. Während der Liquidation werden die Mittel an die liquidierende Bank überwiesen; nach deren Abschluss zahlt das Anlegerentschädigungszentrum sie anteilig an die Anteilinhaber aus.
Anlegern, die vor der Liquidation durch Verkauf ihrer Anteile Gewinne erzielt haben, auferlegt das Gesetz keine Rückzahlungspflicht. Sie können freiwillig Gewinne, die den inflationsbereinigten Betrag ihrer Geldzuflüsse übersteigen, auf die von der SPK bekannt zu gebenden Konten einzahlen. Auch diese Beträge fließen in das Rückgewinnungskonto.
V. Nicht ausgeführte Aufträge, Zahlungsausschlüsse und Fristen
Das Gesetz regelt auch die Lage von Anlegern, die vor der Liquidationsentscheidung Verkaufsaufträge über die türkische elektronische Fondshandelsplattform (TEFAS) erteilt haben, die nicht ausgeführt wurden. Wurde der Auftrag am oder vor dem 17. September 2026 an TEFAS übermittelt, konnte aber wegen Verzugs des Fonds oder fehlender Veröffentlichung eines Anteilspreises nicht ausgeführt werden, unterliegen Anleger mit gesperrten Anteilen als Anteilinhaber den Liquidationsregeln. Ihre Beteiligungen werden nach Abgleich der Unterlagen der liquidierenden Bank mit den MKK-Daten für jeden Fonds und jedes Konto bestimmt. Es gelten dieselbe Nettoanlageberechnung und dieselben Verteilungsregeln wie für andere Anteilinhaber.
Damit weicht das Gesetz von dem im SPK-Bulletin 2026/61 vorgesehenen Verfahren ab, wonach Beträge aus nicht ausgeführten Verkaufsaufträgen als Verbindlichkeit des Fonds zu buchen und vorrangig zu zahlen waren. Betroffene Anleger nehmen somit als Anteilinhaber und nicht als Gläubiger des Fonds an der Liquidation teil und erhalten keinen Vorrang vor anderen Anteilinhabern.
Bestimmte Personen und Einrichtungen schließt das Gesetz vollständig von Zahlungen aus. Weder aus der Liquidation noch aus dem Rückgewinnungskonto erhalten diejenigen Zahlungen, bei denen die SPK feststellt, dass sie durch die Fonds oder im Zusammenwirken mit ihnen Marktstörungen, Insidergeschäfte oder Marktmanipulation nach Art. 104, 106 oder 107 des Kapitalmarktgesetzes begangen oder mit den Tätern zusammengewirkt haben.
Das Gesetz führt keine neue Antrags- oder Klagefrist für Anleger ein und hemmt bestehende Fristen nicht. Fristen etwa für eine verwaltungsgerichtliche Entschädigungsklage gegen die SPK oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine Schadensersatzklage gegen eine Vertriebsbank laufen daher nach den jeweils geltenden Gesetzen weiter. Mit ihrem Beschluss vom 26. Oktober 2026, veröffentlicht im Bulletin 2026/75, setzte die SPK jedoch die Tätigkeit der Portfolioverwaltungsgesellschaften Tera und Pusula nach Art. 97 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes vorübergehend aus. Nach Art. 97 Abs. 3 dürfen bis zur Wiederzulassung ihrer Tätigkeit keine Pfändungen oder einstweiligen Verfügungen gegen ihr Vermögen angeordnet werden. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren gegen sie ruhen kraft Gesetzes. Gegen diese Gesellschaften laufende Verjährungs- und Ausschlussfristen, die durch eine Vollstreckungshandlung unterbrochen werden können, laufen ebenfalls nicht weiter.
VI. Fazit
Anleger mit Anteilen an einem erfassten Fonds sollten ihre Fonds- und Kontounterlagen, etwaige Sperren wegen nicht ausgeführter Aufträge sowie die von der MKK zu berechnenden und der liquidierenden Bank zu übermittelnden Nettoanlage- und Abschlagszahlungsbeträge gemeinsam prüfen. Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen hängen von der Liquidität des jeweiligen Fonds, den geltenden Zahlungsregeln und weiteren SPK-Beschlüssen ab. Daher empfiehlt es sich, Mitteilungen der SPK und der zuständigen Banken zu verfolgen und Fristen für andere Rechtsbehelfe im Blick zu behalten, ohne das Ende der Liquidation abzuwarten.
Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.