DE · Regulatory

Neue Genehmigungsregelung für die gewerbliche Nutzung von Geodaten in der Türkei

I. Einleitung

Die im Amtsblatt Nr. 33400 vom 14. Oktober 2026 veröffentlichte Verordnung über Genehmigungen für Geodaten (im Folgenden „Verordnung“) verpflichtet natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie ausländische natürliche und juristische Personen, die zu gewerblichen Zwecken Geodaten im Geltungsbereich der nationalen Zuständigkeitsmatrix für Geodaten (National Geographic Data Responsibility Matrix, im Folgenden „Matrix“) erheben, erzeugen, weitergeben oder verkaufen, eine Genehmigung des Ministeriums für Umwelt, Stadtentwicklung und Klimawandel (im Folgenden „Ministerium“) einzuholen.

Die Verordnung ist am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten und sieht keine Übergangsfrist für neue Anträge vor. Für Tätigkeiten ohne Genehmigung sieht sie zudem eine Geldbuße vor. Unternehmen, die gewerbliche Tätigkeiten mit Daten im Geltungsbereich der Matrix ausüben, sollten daher unverzüglich prüfen, ob ihre Tätigkeiten genehmigungspflichtig sind und welchen Umfang ihre bestehenden Genehmigungsdokumente abdecken.

II. Genehmigungspflicht und Geltungsbereich

Die Verordnung beschränkt die Genehmigungspflicht auf Daten im Geltungsbereich der Matrix, in der die Geodatenthemen und die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen aufgeführt sind. Im Antrag sind daher das Thema und Unterthema, unter denen die Daten in der Matrix erfasst sind, das Tätigkeitsgebiet und die beabsichtigte Tätigkeit anzugeben. Gilt ein Unternehmen als Zweigniederlassung im Sinne des türkischen Handelsgesetzbuchs, muss seine Hauptniederlassung eine einzige Genehmigung einholen. Gilt ein Unternehmen als Handelsvertretung, obliegt dies der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das es als Vermittler tätig ist.

Bei den einzureichenden Unterlagen und der Berechnung der Gebühr unterscheidet die Verordnung danach, ob das tätige Unternehmen in Türkiye gegründet wurde. Als ausländische juristische Person gilt ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, das nicht in Türkiye gegründet wurde. Ein in Türkiye gegründetes Unternehmen fällt daher auch dann nicht unter diese Definition, wenn es einem ausländischen Konzern angehört, und unterliegt den Vorschriften für inländische Unternehmen.

III. Antrag und Genehmigungsgebühr

Nach der Verordnung muss eine zeichnungsberechtigte Person den Antrag über die elektronische Infrastruktur des Ministeriums vor Beginn der betreffenden gewerblichen Tätigkeit stellen. Das Ministerium teilt das Ergebnis seiner Prüfung innerhalb von dreißig Tagen nach Antragstellung mit. Natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, deren Antragsunterlagen das Ministerium genehmigt hat, müssen die Genehmigungsgebühr innerhalb von fünfzehn Tagen entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als ungültig. Nach Zahlung der Gebühr muss die im Namen des Antragstellers bevollmächtigte oder verantwortliche Person außerdem den ihm mitgeteilten genehmigten Genehmigungsvertrag über die elektronische Infrastruktur annehmen und bestätigen.

Von ausländischen natürlichen und juristischen Personen verlangt die Verordnung die Originale der Unterlagen über ihre gewerblichen Tätigkeiten im Land ihrer Gründung sowie notariell beglaubigte Übersetzungen. Hinzu kommen notariell beglaubigte Unterlagen, die ihre Verpflichtungserklärungen mit den Personen oder Firmen, die ihre Tätigkeiten in Türkiye ausführen werden, rechtlich nachweisen. Von in Türkiye gegründeten juristischen Personen werden Unterlagen und Erklärungen zu Registereintragung, Steuern, Datensicherheit und Qualifikation des Personals verlangt. Für die Gebühr gilt dieselbe Unterscheidung. Bei natürlichen Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit und juristischen Personen des Privatrechts bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der Datenthemen, dem Tätigkeitsgebiet, der Genehmigungsdauer und dem jährlichen Nettoumsatz oder Verkaufserlös. Bei ausländischen natürlichen und juristischen Personen beträgt die Gebühr das 1.250-Fache des Betrags des Genehmigungskoeffizienten, multipliziert mit dem Laufzeitkoeffizienten. Der Betrag des Koeffizienten und die Beträge in der Nettoumsatztabelle werden jährlich um den Neubewertungssatz erhöht. Die jeweils geltenden Gebühren werden im Einheitspreisverzeichnis des Eigenbetriebs mit revolvierendem Fonds des Ministeriums veröffentlicht.

IV. Pflichten nach Erteilung der Genehmigung

Nach der Verordnung müssen Genehmigungsinhaber, die natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts sind, einen neuen Antrag stellen, wenn sich die im Dokument angegebenen Daten, das Tätigkeitsgebiet oder die Genehmigungsdauer ändern oder wenn die Tätigkeit nach Ablauf der Genehmigungsdauer fortgesetzt wird. Diese Personen dürfen das Genehmigungsdokument nicht auf Dritte übertragen. Ändern sich die Firma oder die Gesellschafter einer juristischen Person, muss die Änderung innerhalb von fünfzehn Tagen über die elektronische Infrastruktur unter Beifügung der Ausgabe des türkischen Handelsregisterblatts angezeigt werden, in der sie veröffentlicht wurde. Auch die Beendigung der Tätigkeit, das Ende der Verpflichtungserklärungen ausländischer natürlicher oder juristischer Personen mit den Personen oder Firmen, die ihre Tätigkeiten in Türkiye ausführen, sowie Änderungen der Kontaktdaten, der Fahrzeuge oder des Personals müssen dem Ministerium innerhalb derselben Frist von fünfzehn Tagen mitgeteilt werden.

Der Genehmigungsinhaber muss außerdem alle zwölf Monate seinen Tätigkeitsbericht und seine Dateninformationen (Metadaten) über die elektronische Infrastruktur einreichen. Auf Verlangen des Ministeriums muss er zudem sämtliche Geodaten, an denen er gearbeitet hat, unentgeltlich für den Einsatz im Katastrophen- und Notfallmanagement bereitstellen. Nach der Verordnung besteht diese Pflicht auch nach Ablauf der Genehmigungsdauer fort.

V. Gebührenbefreiungen und Befreiungen von der Genehmigungspflicht

Die Verordnung sieht für die Erhebung, Erzeugung oder Weitergabe von Geodaten im Auftrag öffentlicher Einrichtungen und juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie für natürliche Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit und juristische Personen des Privatrechts im Jahr der erstmaligen Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit eine gebührenfreie Genehmigung vor. In beiden Fällen bleibt jedoch die Pflicht bestehen, eine Genehmigung einzuholen. Werden Daten aus Tätigkeiten für öffentliche Einrichtungen zum Gegenstand des Handels gemacht, verkauft und weitergegeben, ist auch die Gebühr zu entrichten.

Juristische Personen mit einer Lizenz für die Strom- und Erdgasverteilung sind für die von ihrer Verteilungslizenz erfassten Tätigkeiten sowohl von der Genehmigungs- als auch von der Gebührenpflicht befreit, sofern sie sich in der elektronischen Infrastruktur registrieren. Verwenden sie dieselben Daten für gewerbliche Tätigkeiten außerhalb ihrer Verteilungslizenz, müssen sie eine Genehmigung einholen und die Gebühr entrichten. Keiner Genehmigung bedürfen ferner die Anforderung von Adressangaben zur Rechnungsausstellung sowie die Veröffentlichung der Adress- und Standortdaten der Hauptniederlassung, Zweigniederlassungen und Handelsvertretungen, über die ein Unternehmen tätig ist, auf dessen Website oder in dessen Konten in sozialen Medien. Dies gilt auch für ausländische natürliche und juristische Personen.

VI. Bestehende Genehmigungs- und Lizenzdokumente

Unternehmen, die bereits über ein Genehmigungs- oder Lizenzdokument verfügen, müssen dieses wegen der neuen Verordnung nicht erneuern. Die Verordnung hebt zwar die bisherige Verordnung über Genehmigungen für Geodaten und die Verordnung über Geodatenlizenzen auf, bestimmt jedoch, dass die auf deren Grundlage ausgestellten Dokumente bis zum Ende ihrer jeweiligen Laufzeit gültig bleiben.

VII. Fazit

Die Verordnung regelt die Genehmigungspflicht für gewerbliche Tätigkeiten mit Geodaten im Geltungsbereich der Matrix unter neuen Vorgaben für Anträge, Gebühren und Mitteilungen neu. Da das Genehmigungsdokument nicht übertragbar ist und die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebühr davon abhängen, ob der Antragsteller in Türkiye gegründet wurde, muss vor Aufnahme der Tätigkeit feststehen, auf welches Unternehmen die Genehmigung ausgestellt werden soll. Der Antrag muss im Namen dieses Unternehmens gestellt werden. Unternehmen, die Geodatendienstleistungen von einem anderen Unternehmen beziehen, sollten zudem im Bezugsvertrag klar regeln, wer den Antrag stellt und wer die Datenweitergabe an das Ministerium übernimmt. Wird eine Tätigkeit ohne Genehmigung festgestellt, sieht die Verordnung vor, dass die Person, die sie ausübt, ab Zustellung der Mitteilung fünfzehn Tage Zeit erhält, um eine Genehmigung zu beantragen. Stellen natürliche Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit oder juristische Personen des Privatrechts innerhalb dieser Frist keinen Antrag, wird gegen sie eine Geldbuße in Höhe der höchsten einjährigen Genehmigungsgebühr des Jahres verhängt, in dem die Tätigkeit festgestellt wurde. Für ausländische natürliche und juristische Personen beträgt die Geldbuße das Doppelte der einjährigen Genehmigungsgebühr. Bei Genehmigungsinhabern kann die Nichterfüllung der Pflichten aus dem Genehmigungsvertrag zur Aussetzung der Genehmigung führen. Werden die Mängel einer ausgesetzten Genehmigung nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, kann dies ihren Widerruf nach sich ziehen.

Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.