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Türkei erhebt bis zu 57,11 % Antidumpingzoll auf chinesische Solar-Anschlussdosen

I. Einleitung

Mit der Bekanntmachung Nr. 2026/29 zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs bei Einfuhren („Bekanntmachung“), veröffentlicht im Amtsblatt vom 23. September 2026, Nr. 33379, ist die Entscheidung über eine endgültige Antidumpingmaßnahme für die Einfuhr von Anschlussdosen für Solarmodule mit Ursprung in der Volksrepublik China in Kraft gesetzt worden. Der Antidumpingzoll beträgt für die fünf in der Bekanntmachung genannten chinesischen Hersteller und Ausführer 38,23 % des CIF-Wertes und für alle anderen Unternehmen 57,11 %. Die Bekanntmachung trat am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft; eine gesonderte Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Da es keine Übergangsfrist gibt, gilt der neue Zoll unmittelbar für Anschlussdosen, die seit dem 23. September 2026 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Er erhöht die Einfuhrkosten ab diesem Datum erheblich. Hersteller von Solarmodulen, Importeure von Anschlussdosen und Unternehmen, die Energieprojekte mit Ausrüstung beliefern, sollten ihre Kostenkalkulationen, Lieferbeziehungen und die für Zollanmeldungen verwendeten Unterlagen anhand der neuen Maßnahme überprüfen.

II. Von der Maßnahme erfasste Waren

Die betroffenen Anschlussdosen sind im türkischen Zolltarif unter drei verschiedenen Zolltarifpositionen (GTİP) eingereiht. Die Positionen 8544.42.90.00.11 und 8544.60.10.00.11 bezeichnen ausdrücklich „Anschlussdosen (Junction Boxes) für Solarmodule“. Daher unterliegen alle unter diesen Positionen angemeldeten Waren der Maßnahme. Die Position 8544.60.90.00.00 umfasst mit der Bezeichnung „andere Leiter“ eine breitere Warengruppe. Unter dieser Position sind nur Anschlussdosen für Solarmodule erfasst; andere dort eingereihte Leiter fallen nicht unter die Maßnahme.

Ob eine Ware erfasst ist, bestimmt sich nach ihrer GTİP in der geltenden türkischen Zolltarifliste und der Warenbezeichnung in der Tabelle der Bekanntmachung. Die Produktbeschreibungen im beigefügten Offenlegungsbericht dienen lediglich der Information und bestimmen die Anwendung der Maßnahme nicht. Auch spätere Änderungen der Nummer oder Bezeichnung einer betreffenden Tarifposition hindern die Anwendung der Maßnahme nicht.

III. Zollsätze, Erhebung und Geltungsdauer

Die fünf eingangs genannten Unternehmen arbeiteten in der Untersuchung mit, indem sie die Fragebögen fristgerecht beantworteten. Es handelt sich um Zhejiang Twinsel Electronic Technology Co., Ltd., Risen (Ningbo) New Material Co., Ltd., QC Solar (Suzhou) Corporation, QC Solar (JiangSu) Corporation und Zhejiang Chint Xinhui PV Co., Ltd.

Die Zollbehörden erheben den Antidumpingzoll bei der Einfuhr im Rahmen der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Dem Offenlegungsbericht zufolge unterliegen Einfuhren chinesischen Ursprungs unter diesen GTİP bereits einem Zoll von 3,3 % bis 3,7 % und einem zusätzlichen Zoll von 15 %; der Antidumpingzoll ist darüber hinaus zu entrichten. Die Maßnahme endet grundsätzlich fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Wird vor Ablauf dieser Frist eine Auslaufüberprüfung eingeleitet, gilt sie jedoch bis zum Abschluss dieser Überprüfung weiter.

IV. Ergebnisse der Untersuchung

Die Untersuchung wurde auf Antrag inländischer Hersteller durch die im Amtsblatt vom 25. Mai 2025 veröffentlichte Bekanntmachung Nr. 2025/8 eingeleitet und von der Generaldirektion für Einfuhren des Handelsministeriums geführt. Für die Dumpingprüfung wurde das Jahr 2024, für die Schadensprüfung der Zeitraum 2022 bis 2024 zugrunde gelegt. Die mitwirkenden chinesischen Unternehmen wählten in ihren Antworten auf die Fragebögen nicht die Behandlung als Unternehmen aus einem Land mit Marktwirtschaft. Deshalb wurde der Normalwert anhand der Türkei als Vergleichsland ermittelt: Zu den durchschnittlichen Herstellungskosten der gleichartigen Ware in der Türkei wurden allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie ein angemessener Gewinn hinzugerechnet. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren gedumpt waren und dem inländischen Wirtschaftszweig einen erheblichen Schaden zufügten.

Im Offenlegungsbericht wurden Dumpingspannen von 55 % bis 93 % für die mitwirkenden Unternehmen und von 115 % für die übrigen Unternehmen berechnet. Der Ausschuss zur Bewertung unlauteren Wettbewerbs bei Einfuhren entschied jedoch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, eine niedrigere Maßnahme anzuwenden; der Handelsminister genehmigte diese Entscheidung. Daher liegen die endgültigen Zollsätze unter den berechneten Dumpingspannen.

V. Praktische Auswirkungen

Importeure sollten zuerst die GTİP und die Warenbezeichnung des eingeführten Produkts mit der Tabelle der Bekanntmachung abgleichen. Bei Waren, die unter der Position 8544.60.90.00.00 angemeldet werden, sollte aus der Warenbezeichnung in der Zollanmeldung und den technischen Unterlagen eindeutig hervorgehen, ob es sich um Anschlussdosen für Solarmodule handelt. Für Einfuhren von einem Unternehmen, das nicht in der Tabelle aufgeführt ist, gilt der Satz von 57,11 %. Daher sollte auch geprüft werden, ob die Hersteller- oder Ausführerbezeichnung auf der Rechnung und den Ursprungsnachweisen exakt mit der Bezeichnung in der Tabelle übereinstimmt.

Importeure und Modulhersteller sollten außerdem bestehende Lieferverträge daraufhin prüfen, welche Partei die Kosten des Antidumpingzolls trägt und welche Regelungen für Preisanpassungen und einen Wechsel des Lieferanten gelten. Da die Maßnahme grundsätzlich fünf Jahre gilt und sich ihre Anwendung durch eine Auslaufüberprüfung verlängern kann, sollten langfristige Lieferverträge und Projektkosten auf dieser Grundlage geplant werden.

Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.