I. Einleitung
Zwei Bekanntmachungen des Ministeriums für Schatzwesen und Finanzen im Regelungsbereich der Behörde zur Untersuchung von Finanzkriminalität (MASAK) wurden im Amtsblatt vom 23. September 2026 veröffentlicht. Beide traten am selben Tag ohne Übergangsfrist in Kraft. Die Allgemeine Bekanntmachung Nr. 34 schreibt den Verpflichteten vor, Transaktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gelistete Personen durchzuführen versuchen, unverzüglich zu melden und aufzuschieben. Die Allgemeine Bekanntmachung Nr. 33 verdoppelt oder mehr als verdoppelt die Schwellenwerte, unterhalb deren bei bestimmten Lebensversicherungen, Prepaid-Karten, E-Geld- und Mobilzahlungsprodukten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angewandt werden dürfen.
Die beiden Änderungen wirken innerhalb desselben Rahmens zur Kundenidentifizierung in entgegengesetzte Richtungen: Die eine verschärft Kontrollen für bestimmte Personen, die andere erweitert die Möglichkeit vereinfachter Prüfungen bei Transaktionen mit geringem Risiko. Banken, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Versicherer, Pensionsgesellschaften und andere Verpflichtete nach Gesetz Nr. 5549 zur Verhinderung der Geldwäsche müssen beide Änderungen zugleich umsetzen.
II. Meldung und Aufschub von Transaktionen durch von den Vereinten Nationen gelistete Personen
Die Pflicht gilt für Transaktionen, die Personen, Einrichtungen oder Organisationen aus Listungsbeschlüssen des UN-Sicherheitsrats vorzunehmen versuchen, sofern die Beschlüsse unter Gesetz Nr. 6415 zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung oder Gesetz Nr. 7262 zur Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen fallen. Informationen über die Beschlüsse und die gelisteten Personen werden über das Außenministerium übermittelt und auf der Website der MASAK veröffentlicht.
Die Verpflichteten ergreifen diese Maßnahmen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere Artikel 19/A des Gesetzes Nr. 5549. Danach kann der Minister für Schatzwesen und Finanzen eine Transaktion für sieben Arbeitstage aussetzen oder ihre Durchführung untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass Vermögenswerte mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Der Aufschub und die unverzügliche Meldung an MASAK geben dem Minister Gelegenheit, diese Befugnis vor Abschluss der Transaktion auszuüben.
Über „unverzüglich“ hinaus ist keine konkrete Frist festgelegt. Für die Praxis bedeutet das:
• MASAK-Mitteilungen sollten umgehend in die Systeme zur Überprüfung von Kunden und Transaktionen eingespeist werden.
• Interne Verfahren sollten schriftlich festlegen, wer eine übereinstimmende Transaktion aufschiebt, wer den Treffer prüft, wer ihn meldet und in welcher Reihenfolge dies geschieht.
• Zweigstellen, Agenten, Vertreter und Handelsvertreter sind nach der Bekanntmachung selbst Verpflichtete. Das Verfahren muss deshalb überall funktionieren, wo Transaktionen stattfinden, und nicht nur am Hauptsitz.
III. Höhere Schwellenwerte für vereinfachte Sorgfaltspflichten
Die Allgemeine Bekanntmachung Nr. 5 der MASAK erlaubt vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei bestimmten Transaktionen mit geringem Risiko. Die Änderung erhöht die Geldbeträge, lässt aber die Anwendungsvoraussetzungen unverändert.
• Lebensversicherung. Versicherer und Pensionsgesellschaften dürfen bei Pensionsverträgen, Pensionsplänen mit Lohnabzug und Lebensversicherungen unter bestimmten Prämienschwellen die Identitätsangaben eines Kunden ohne Belege erfassen. Für Pensionsprodukte gilt keine Betragsgrenze; geändert werden daher nur die Lebensversicherungsschwellen: Die innerhalb eines Jahres zu zahlenden Gesamtprämien steigen von 10.000 TRY auf 20.000 TRY, Einmalprämien von 25.000 TRY auf 50.000 TRY.
• Anonyme Prepaid-Karten und E-Geld. Diese dürfen bis 5.500 TRY statt bisher 2.750 TRY ohne Identitätsprüfung verkauft oder ausgegeben werden. Bei nicht wiederaufladbaren Produkten gilt die Grenze für den aufgeladenen Betrag, bei wiederaufladbaren für monatliche Aufladungen und das Guthaben. Die Produkte dürfen weiterhin nicht für Geldtransfers verwendet werden. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Inhaber beim Händler persönlich anwesend ist, oder für Käufe und Rechnungszahlungen auf E-Commerce-Websites mit Gütesiegel.
• Mobilzahlungen. Bei Zahlungsdiensten über elektronische Kommunikationsdienste sind Transaktionen ohne Identitätsprüfung nun bis 2.500 TRY je Transaktion statt bisher 1.000 TRY und bis 6.500 TRY im Monat statt bisher 2.750 TRY zulässig. Geldtransfers bleiben ausgeschlossen. Die Nutzung ist auf den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie die Zahlung von Rechnungen beschränkt, jedoch ohne die für Prepaid-Karten geltenden Bedingungen der persönlichen Anwesenheit oder eines Gütesiegels.
IV. Allgemeine Bewertung
Beide Bekanntmachungen traten mit ihrer Veröffentlichung ohne Übergangsfrist in Kraft. Die Pflicht zur Meldung und zum Aufschub gilt somit seit dem 23. September 2026. Verpflichtete, die die neuen Schwellenwerte nutzen möchten, müssen Produktgrenzen, Systemparameter und Beträge in den Kundenbedingungen aktualisieren. Die höheren Schwellenwerte machen vereinfachte Sorgfaltspflichten nicht zwingend. Sie bedeuten auch nicht, dass diese bei jeder Transaktion unterhalb der Beträge angewandt werden dürfen. Nach den MASAK-Leitlinien zu vereinfachten Maßnahmen sind vereinfachte Sorgfaltspflichten bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unzulässig; der Vorgang ist stattdessen als verdächtige Transaktion an MASAK zu melden.
Beide Änderungen treffen bei Produkten zusammen, die ohne Identitätsprüfung genutzt werden können. Eine Transaktion einer gelisteten Person muss unabhängig vom Betrag gemeldet und aufgeschoben werden. Bei anonymen Prepaid-Karten, E-Geld und Mobilzahlungen kann der Verpflichtete jedoch nicht erkennen, wer der Nutzer ist. Betragsgrenzen, Nutzungsbeschränkungen und Überwachungsregeln sollten daher unter Berücksichtigung dieses Risikos gestaltet und bei derselben Compliance-Prüfung bewertet werden, mit der die neuen Schwellenwerte eingeführt werden.
Die Bekanntmachung über gelistete Personen legt keine gesonderte Sanktion fest. Nach Gesetz Nr. 5549 droht einem Verpflichteten jedoch ein Bußgeld in Höhe des Transaktionsbetrags, wenn er eine vom Minister ausgesetzte oder untersagte Transaktion entgegen dieser Entscheidung durchführt.
Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.