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Türkisches Erbrecht 2026: Ausländische Erben und Immobilien

Ein Leitfaden 2026 zum türkischen Erbrecht für ausländische Erben: anwendbares Recht, Erbnachweis, geerbte Immobilien, Steuererklärung und Fristen.

I. Einleitung

Ein türkischer Nachlass weist einen grenzüberschreitenden Bezug auf, wenn der Erblasser ausländischer Staatsangehöriger war, ein Erbe im Ausland lebt oder der Nachlass Vermögenswerte in der Türkei umfasst. Die Feststellung der Familienangehörigen ist nur der Ausgangspunkt, weil das anwendbare Recht je nach Vermögenswert und Rechtsfrage unterschiedlich sein kann.

Umfasst der Nachlass Immobilien in der Türkei, muss diese Prüfung mit dem Nachweis der Erbenstellung, der Verwendung ausländischer Personenstandsurkunden, den Grundbuchformalitäten und dem Zeitplan der Erbschaftsteuer abgestimmt werden. Ein Testament, eine lebzeitige Übertragung, ein güterrechtlicher Anspruch oder eine Forderung gegen den Nachlass kann zudem die Erbquoten oder die vor der Eintragung erforderlichen Schritte verändern.

II. Welches Recht gilt für einen grenzüberschreitenden Nachlass?

Artikel 20 des Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht bestimmt, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Heimatrecht des Erblassers unterliegt, während auf in der Türkei belegene unbewegliche Sachen türkisches Recht anzuwenden ist. Für die Eröffnung, den Erwerb und die Teilung eines Nachlasses ist dagegen das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich das Nachlassvermögen befindet. Ein grenzüberschreitender Nachlass ist daher nach Vermögenswert und Rechtsfrage zu prüfen und nicht nach einem einzigen unterstellten Recht.

Türkisches Recht kann somit die Erbfolge hinsichtlich einer Wohnung in Istanbul regeln, auch wenn der Erblasser und die Erben Staatsangehörige eines anderen Landes waren, während für ein Bankkonto oder Gesellschaftsanteile eine andere Beurteilung gelten kann. Türkische Gerichte können außerdem zuständig sein, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers oder, falls ein solcher fehlt, Nachlassvermögen in der Türkei liegt. Ein in der Türkei befindlicher Nachlass ohne Erben fällt an den Staat.

Ein ausländisches Testament ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Nachlass Vermögen in der Türkei umfasst. Form, Testierfähigkeit und materielle Wirkung sind getrennte Fragen. Das Gesetz Nr. 5718 wendet seine allgemeine Formregel an und erkennt auch eine Verfügung an, die dem Heimatrecht des Erblassers entspricht; die Testierfähigkeit wird nach dem Zeitpunkt der Verfügung beurteilt. Die Wirkung des Testaments auf türkische Immobilien ist dennoch zusammen mit den für diese Immobilien geltenden erbrechtlichen Regeln, einschließlich der Pflichtteilsrechte, zu prüfen.

Soweit die gesetzliche Erbfolge nach türkischem Recht gilt, bilden die Abkömmlinge die erste Erbenklasse. Der überlebende Ehegatte erhält neben Abkömmlingen ein Viertel, neben den Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlingen die Hälfte, neben Großeltern oder deren Abkömmlingen drei Viertel und den gesamten Nachlass, wenn keine dieser Personen vorhanden ist. Diese Quoten bleiben testamentarischen Verfügungen, Pflichtteilen und lebzeitigen Übertragungen unterworfen.

III. Nachweis der Erbenstellung und Verwendung ausländischer Dokumente

Welche Behörde stellt den Erbschein aus?

Obwohl der Nachlass kraft Gesetzes übergeht, wird regelmäßig ein Erbschein benötigt, um die Erben und ihre Quoten gegenüber türkischen Behörden, Banken und Grundbuchämtern nachzuweisen. Ein solcher Erbschein kann grundsätzlich von einem Zivilfriedensgericht oder einem Notar ausgestellt werden. Ein ausländischer Antragsteller sollte jedoch regelmäßig mit dem gerichtlichen Weg rechnen, weil Artikel 71/B des Notargesetzes die notarielle Ausstellung ausschließt, wenn der Erbschein von Ausländern beantragt wird.

Ein von einem ausländischen Gericht ausgestellter Erbschein entfaltet gegenüber dem türkischen Grundbuchamt nicht zwingend unmittelbare Wirkung. Artikel 37 des Grundbuchgesetzes sieht vor, dass Übertragungen an ausländische natürliche Personen auf der Grundlage von Erbnachweisen erfolgen, die von türkischen Gerichten ausgestellt wurden oder von der zuständigen Behörde des Heimatstaats stammen und von einem türkischen Gericht als mit dem türkischen Erbverfahren vereinbar bestätigt wurden. Die Grundbuchhinweise wenden dies auf Bescheinigungen ausländischer Gerichte an. Ob die Anerkennung der ausländischen Feststellung oder ein neuer türkischer Erbschein auf Grundlage der Personenstandsnachweise der richtige Weg ist, hängt von der ausstellenden Behörde und dem vorgelegten Dokument ab.

Beglaubigung und Übersetzung

Zu den üblichen Nachweisen gehören die Sterbeurkunde, Identitätsdokumente, Geburts- und Heiratsurkunden sowie gegebenenfalls ein Testament oder eine Vollmacht. Namen, Daten und Geburtsorte sollten vor der Einreichung geprüft werden, weil bereits eine geringfügige Abweichung die dokumentierte familiäre Verbindung unterbrechen kann.

Das Beglaubigungsverfahren ist nicht für jedes Dokument gleich. Eine Apostille wird grundsätzlich verwendet, wenn Ausstellungs- und Empfangsstaat Vertragsparteien des Haager Apostille-Übereinkommens sind und das Dokument in dessen Anwendungsbereich fällt; andernfalls kann eine konsularische Legalisation erforderlich sein. Fremdsprachige Dokumente benötigen in der Regel außerdem eine türkische Übersetzung im anerkannten Verfahren der vereidigten Übersetzung und notariellen Beglaubigung. Ausstellungsstaat, Dokumentenart und empfangende Behörde sollten geprüft werden, bevor die Unterlagen abgeschlossen werden.

IV. Eintragung geerbter Immobilien in der Türkei

Die Unterlagen für die Eintragung

Nach Artikel 599 des türkischen Zivilgesetzbuchs erwerben die Erben den Nachlass mit dem Tod als Ganzes. Dennoch sind Grundbuchformalitäten erforderlich, bevor das öffentliche Register die Erben ausweist und sie zuverlässig über die Immobilie verfügen können.

Die Generaldirektion für Grundbuch und Kataster führt derzeit unter anderem das Identitätsdokument oder den Reisepass des Erben, etwaige Vertretungsunterlagen, den Erbschein und bei Gebäudeeigentum die obligatorische Erdbebenversicherung als Unterlagen für eine Erbübertragung auf. Ein Erbe kann den Antrag über Web Tapu einleiten. Die Direktion teilt anschließend die Verwaltungsgebühr mit und vergibt nach Zahlung einen Termin für die Unterzeichnung. Je nach Nachlass und Antragstellern können zusätzliche Personenstands-, Übersetzungs-, Steuer- oder Vertretungsunterlagen erforderlich sein.

Erbfähigkeit und Beschränkungen des Eigentumserwerbs

Die Fähigkeit eines ausländischen Staatsangehörigen zu erben ist von den gesonderten Regeln darüber zu unterscheiden, ob diese Person eine bestimmte türkische Immobilie behalten darf. Zunächst wird die Erbübertragung abgeschlossen; anschließend prüft das Grundbuchamt die für ausländisches Immobilieneigentum geltenden Beschränkungen. Nach Artikel 35 des Grundbuchgesetzes müssen geerbte Immobilien oder beschränkte dingliche Rechte, die außerhalb dieser Grenzen liegen, gegebenenfalls veräußert werden. Militär- und Sicherheitszonen sowie andere gesetzliche Beschränkungen können das Ergebnis ebenfalls beeinflussen. Maßgeblich sind die Staatsangehörigkeit des Erben sowie Lage, Art und Größe der Immobilie.

Eintragung und steuerliche Behandlung

Die Eintragung muss nicht bis zur Festsetzung der Erbschaftsteuer warten. Nach den aktuellen Grundbuchhinweisen kann sie abgeschlossen werden, wenn das Ergebnis innerhalb von fünfzehn Tagen dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt wird. Die geerbte Immobilie kann später jedoch weder übertragen noch mit einem dinglichen Recht belastet werden, bevor die darauf entfallende Erbschaftsteuer vollständig entrichtet ist. Eine abgeschlossene Eintragung bestätigt daher nicht, dass auch das Steuerverfahren beendet ist.

Eine Verzögerung hat eigene grundbuchrechtliche Folgen. Wird eine Erbübertragung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod eingetragen, kann die Grundbuchdirektion selbst bei Gericht einen Erbschein beantragen und das Register auf die Erben als Gesamthandseigentümer umschreiben. Erben sollten daher nicht davon ausgehen, dass ein nicht eingetragener Vorgang einfach ruht, bis sie die Immobilie behandeln möchten.

V. Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer im Jahr 2026

Freibeträge und Steuersätze

Eine Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung ist auch dann erforderlich, wenn der geerbte Wert unter dem einschlägigen Freibetrag liegt. Für 2026 beträgt der Freibetrag für jedes Kind, Adoptivkind und den überlebenden Ehegatten TRY 2.907.136. Erbt der überlebende Ehegatte allein und sind keine Abkömmlinge vorhanden, beträgt der Freibetrag TRY 5.817.845. Diese Freibeträge dürfen ohne gesonderte gesetzliche Grundlage nicht auf andere Verwandte übertragen werden.

Die regulären Erbschaftsteuersätze für 2026 sind progressiv: 1 Prozent auf die ersten TRY 3.000.000 der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, 3 Prozent auf die nächsten TRY 7.000.000, 5 Prozent auf die nächsten TRY 15.000.000, 7 Prozent auf die nächsten TRY 30.000.000 und 10 Prozent auf den Teil über TRY 55.000.000.

Das Gesetz Nr. 7582, veröffentlicht am 4. Juni 2026 im Amtsblatt Nr. 33270, führte eine eng begrenzte Sonderregel ein. Ein Steuersatz von 1 Prozent gilt für einen Erwerb von Todes wegen von einer Person, die die Einkommensteuerbefreiung nach dem wiederholten Artikel 20/D des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nimmt, wenn der Tod innerhalb des für diese Befreiung vorgesehenen Zeitraums eintritt. Vorbehaltlich der gesetzlichen Voraussetzungen erfasst diese Befreiung bestimmte ausländische Einkünfte von Personen, die als in der Türkei ansässig gelten und in den drei vorangegangenen Kalenderjahren weder einen Wohnsitz noch eine Steuerpflicht in der Türkei hatten. Eine frühere türkische Steuerpflicht aus Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, Kapitalvermögen oder Veräußerungsgewinnen bleibt ausdrücklich außer Betracht. Die Befreiung gilt zwanzig Jahre. Der Sondersteuersatz ist daher kein allgemeiner Satz von 1 Prozent für ausländische Erben, ausländische Immobilieneigentümer oder jede Person, die in der Türkei ansässig wird. Die Voraussetzungen des Artikels 20/D und der Todeszeitpunkt müssen vor seiner Anwendung festgestellt werden.

Erklärungsfristen und Zahlung

Die reguläre Erklärungsfrist hängt davon ab, wo der Tod eingetreten ist und wo sich der Steuerpflichtige befindet:

Umstände Erklärungsfrist
Tod in der Türkei, Steuerpflichtiger in der Türkei Vier Monate
Tod in der Türkei, Steuerpflichtiger im Ausland Sechs Monate
Tod im Ausland, Steuerpflichtiger in der Türkei Sechs Monate
Tod im Ausland, Steuerpflichtiger im selben ausländischen Staat Vier Monate
Tod im Ausland, Steuerpflichtiger in einem anderen ausländischen Staat Acht Monate
Verschollenenerklärung Ein Monat nach Eintragung der Entscheidung in das Sterberegister

Die Erbschaftsteuer wird grundsätzlich in sechs gleichen Raten über drei Jahre, jeweils im Mai und November, gezahlt. Die Möglichkeit, geerbte Immobilien vor der Steuerfestsetzung einzutragen, beseitigt weder die Erklärungspflicht noch das Verbot einer späteren Übertragung oder Belastung, solange die darauf entfallende Steuer nicht entrichtet ist.

VI. Nachlassverbindlichkeiten, Ausschlagung und verfahrensrechtliche Grenzen

Die Gesamtrechtsnachfolge überträgt Verbindlichkeiten ebenso wie Vermögenswerte. Wer feststellt, dass ein Nachlass überschuldet sein könnte, sollte daher die Regeln zur Ausschlagung prüfen, bevor er Handlungen vornimmt, die als Annahme des Nachlasses oder als eine über seine Erhaltung hinausgehende Verwaltung gewertet werden könnten.

Die reguläre Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erben beginnt sie grundsätzlich mit der Kenntnis vom Tod, sofern sie nicht nachweisen, dass sie erst später von ihrer Erbenstellung erfahren haben. Für eingesetzte Erben beginnt sie mit der amtlichen Mitteilung der letztwilligen Verfügung. Die Ausschlagung muss vorbehaltlos durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Zivilfriedensgericht erfolgen. Eingriffe in den Nachlass, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehen, das Verbergen von Nachlassvermögen oder dessen Aneignung können dazu führen, dass ein Erbe sich nicht mehr auf die Ausschlagung berufen kann.

Streitigkeiten über Pflichtteile sowie lebzeitige oder testamentarische Übertragungen folgen einem anderen Verfahren als die gewöhnliche Eintragung. Für eine Herabsetzungsklage gilt grundsätzlich eine einjährige Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von der Beeinträchtigung und der betreffenden Verfügung Kenntnis erlangt, sowie eine zehnjährige Höchstfrist, deren Beginn davon abhängt, ob eine letztwillige oder eine lebzeitige Verfügung angegriffen wird. Diese Fristen ersetzen keine nachlassbezogene Verjährungsprüfung.

Eine Verzögerung bei der Abwicklung des Nachlasses führt nicht von selbst dazu, dass er an den Staat fällt. Der Staat wird nur dann letzter gesetzlicher Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist. Verzögerungen erschweren jedoch den Personenstandsnachweis, die Verwaltung des Vermögens und die steuerliche Erfüllung und setzen den Vorgang dem oben beschriebenen zweijährigen Grundbuchverfahren aus.

Für einen ausländischen Erben besteht die Abfolge darin, die türkischen Vermögenswerte und die Fragen des anwendbaren Rechts zu bestimmen, die Erbenstellung mit in der Türkei verwendbaren Dokumenten nachzuweisen, Eintragung und Steuererklärungen abzuschließen und etwaige Beschränkungen, Schulden oder Streitigkeiten zu behandeln. Ein in einem Land abgeschlossener Schritt erledigt nicht den türkischen Teil des Nachlasses.

Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.