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Türkei führt Altersverifikation und Pflichten für Kinderkonten in sozialen Netzwerken ein

I. Einleitung

Die im türkischen Amtsblatt Nr. 33396 vom 10. Oktober 2026 veröffentlichte Verordnung über die Bereitstellung gesonderter Dienste für Kinder durch Anbieter sozialer Netzwerke und über die Altersverifikation (die „Verordnung“) verbietet es in- und ausländischen Anbietern sozialer Netzwerke, die von der Türkei aus zugänglich sind, Kindern unter 15 Jahren ihre Dienste anzubieten. Für Kinder ab 15 Jahren ist ein gesonderter Dienst bereitzustellen. Das Alter der Nutzer muss anhand eines über das türkische Verwaltungsportal e-Devlet Kapısı ausgestellten Tokens verifiziert werden.

Die Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft und räumt für bestehende Konten eine Frist bis zum 31. März 2027 ein. Da bei Verstößen die einschlägigen Sanktionsbestimmungen des Gesetzes Nr. 5651 Anwendung finden, müssen Anbieter sozialer Netzwerke ihre Registrierungsabläufe, Kinderkonten und Einspruchsverfahren vor dem Inkrafttreten überprüfen.

II. Altersverifikation und Alterstoken

Zur Durchsetzung der Altersgrenze von 15 Jahren verpflichtet die Verordnung den Anbieter, das Alter des Nutzers bei der Kontoerstellung anhand eines Tokens zur Altersverifikation zu überprüfen. Ergibt die Verifikation, dass das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist der Antrag auf Kontoeröffnung abzulehnen. Hat das Kind das 15. Lebensjahr vollendet, unterliegt sein Konto den nachstehend erläuterten Regeln für den gesonderten Dienst.

Der Token wird auf Antrag des Nutzers über einen Online-Dienst erstellt, den die türkische Cybersicherheitsbehörde Siber Güvenlik Başkanlığı (die „Behörde“) über e-Devlet Kapısı bereitstellt. Anschließend lädt der Nutzer ihn auf die Plattform des Anbieters hoch. Der Token darf ausschließlich angeben, ob der Nutzer das 15. Lebensjahr vollendet hat und, falls dies zutrifft, ob er das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er darf weder einen Nutzernamen noch sonstige Informationen enthalten, anhand derer Dritte den Nutzer identifizieren können. Der Anbieter darf den Token für keinen anderen Zweck als die Altersverifikation verwenden.

Auch nach der erstmaligen Tokenverifikation muss der Anbieter während der gesamten Nutzung des Dienstes selbst gewählte einstufige oder mehrstufige Verfahren zur Altersverifikation einsetzen. Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein verifiziertes Konto entgegen der für das Konto vorgesehenen Altersgruppe genutzt wird, muss es gesperrt werden. Vor einer erneuten Nutzung ist das Alter nochmals anhand eines Tokens zu verifizieren. Die technische Struktur des Tokens und das vom Anbieter einzuhaltende Verfahren werden in einem Leitfaden festgelegt, den die Behörde ausarbeiten und bereitstellen wird. Die Verordnung nennt keinen Termin für dessen Bereitstellung.

III. Funktionen von Kinderkonten und Kommunikationsbeschränkungen

Als Kind gilt nach der Verordnung jede Person unter 18 Jahren, auch wenn sie bereits früher volljährig geworden ist. Kindern ab 15 Jahren muss ein gesonderter Dienst angeboten werden. Diesen definiert die Verordnung als einen Dienst, bei dem Sicherheit, Privatsphäre, Inhaltsdarstellung, Algorithmen, Kommunikation und elterliche Kontrollinstrumente dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes entsprechen. Dabei müssen standardmäßig hohe Datenschutzeinstellungen gelten und die Datenverarbeitung auf ein Mindestmaß beschränkt sein. Die Konten müssen privat sein; eine öffentliche Einstellung darf nicht zur Verfügung stehen. Angaben zu Followern und gefolgten Konten dürfen ausschließlich für den Kontoinhaber sichtbar sein. Nur Konten, denen das Kind folgt, dürfen ihm Nachrichten senden.

Die Verordnung untersagt dem Anbieter, ein Kinderkonto mit Quellen wie Telefonkontakten, E-Mail-Adressbüchern sowie Kontakt- oder Following-Listen anderer Plattformen zu synchronisieren, zu Synchronisierungszwecken auf diese Quellen zuzugreifen oder daraus gewonnene Daten zu verarbeiten. Unter Verstoß gegen dieses Verbot erhobene Daten sowie daraus abgeleitete Zuordnungs-, Schlussfolgerungs- und Empfehlungsdatensätze müssen unverzüglich gelöscht werden. Ein Kinderkonto darf anderen Konten nicht zum Folgen empfohlen werden; ebenso wenig dürfen dem Kind andere Konten zum Folgen vorgeschlagen werden. Das Kinderkonto darf über beim Anbieter gespeicherte Kontaktdaten Dritter weder suchbar noch auffindbar gemacht werden, unabhängig davon, aus welcher Quelle diese Daten übernommen wurden. Dagegen gilt die Verarbeitung ausschließlich elterlicher Kontaktdaten zur Erstellung, Verifikation, Wiederherstellung und Absicherung des Kontos sowie zur elterlichen Aufsicht nicht als Synchronisierung.

Für Kinderkonten verbietet die Verordnung außerdem Dienste, die eine Abhängigkeit begünstigen können, Liveübertragungen sowie Benutzeroberflächen, Gestaltungen oder Funktionen, die visuelle Inhalte durch Wischen, Antippen, Klicken oder ähnliche Handlungen oder automatisch fortlaufend nacheinander anzeigen. Das Verbot dieser fortlaufenden Darstellung gilt in der App, auf der Website und auf sämtlichen anderen Benutzeroberflächen. Kinderkonten dürfen nicht anhand des Verhaltens des Kindes angepasst werden. Die personenbezogenen Daten des Kindes dürfen weder für Profiling noch für personalisierte kommerzielle Werbung verwendet werden.

IV. Elterliche Kontrollinstrumente und Einspruchsverfahren

Die Bereitstellung elterlicher Kontrollinstrumente entbindet den Anbieter nach der Verordnung nicht von seiner Pflicht, den gesonderten Dienst anzubieten. Diese Instrumente müssen mindestens die Kontrolle der Konto- und Funktionseinstellungen, eine elterliche Erlaubnis oder Zustimmung für kostenpflichtige Transaktionen sowie ein Ausgabenlimit, die Überwachung und Begrenzung der Nutzungsdauer und die Standortfreigabe ermöglichen. Sie müssen eine türkische Sprachoption bieten. Das Kind muss über ihre Aktivierung ausdrücklich informiert werden. Die Instrumente müssen so gestaltet sein, dass sie die Privatsphäre des Kindes nicht unverhältnismäßig aufheben und vorrangig auf Kommunikation, Lernen und Befähigung statt auf Überwachung ausgerichtet sind.

Für Einsprüche gegen das Ergebnis der Altersverifikation, die Sperrung oder Schließung eines Kontos und Maßnahmen im Rahmen des gesonderten Dienstes verlangt die Verordnung ein kostenloses, zugängliches Verfahren mit türkischer Sprachoption. Anträge und Einsprüche dürfen nicht ausschließlich automatisiert geprüft werden, sondern müssen einer substanziellen menschlichen Prüfung unterliegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag oder Einspruch darf der Anbieter die Kontoinhalte und personenbezogenen Daten nicht löschen. In der Mitteilung über das Ergebnis muss er darauf hinweisen, dass eine Beschwerde bei der Behörde und die Anrufung der Gerichte möglich sind.

V. Anwendungsbereich und Ausnahmen

Die Verordnung erfasst Anbieter sozialer Netzwerke, die von der Türkei aus zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie im Inland oder Ausland ansässig sind. Als Anbieter eines sozialen Netzwerks definiert sie eine natürliche oder juristische Person, die es Nutzern zum Zweck sozialer Interaktion ermöglicht, im Internet Inhalte wie Texte, Bilder, Tonaufnahmen oder Standortangaben zu erstellen, anzusehen oder zu teilen. Nutzer, die nicht in der Türkei ansässig sind und sich dort nur vorübergehend aufhalten, sind von den Kontrollmechanismen zur Altersverifikation ausgenommen. Damit sie die in der Türkei angebotenen Dienste nutzen können, erstellt die Behörde jedoch auf ihren Antrag einen besonderen Token, ohne Identitätsprüfung und ausschließlich auf Grundlage ihrer Reisepassdaten.

VI. Fristen für neue und bestehende Konten

Für neue Konten schreibt die Verordnung ab dem 1. November 2026 eine Tokenverifikation bei der Kontoerstellung vor; eine gesonderte Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Bei bestehenden Konten, die vor dem Inkrafttreten eröffnet und noch nicht anhand eines Tokens verifiziert wurden, muss der Anbieter nach der Übergangsbestimmung bis zum 31. März 2027 mindestens einmal eine Tokenverifikation durchführen. Ergibt diese, dass das Kind unter 15 Jahre alt ist, wird das Konto unter entsprechender Benachrichtigung geschlossen. Konten von Kindern ab 15 Jahren unterliegen den Regeln für den gesonderten Dienst. Die Daten geschlossener Konten sind nach Abschluss eines gegebenenfalls eingeleiteten Antrags- oder Einspruchsverfahrens zu löschen. Wurde kein solches Verfahren eingeleitet, sind sie unverzüglich zu löschen.

VII. Fazit

Anbieter sozialer Netzwerke müssen vor dem 1. November 2026 feststellen, ob ihre Dienste in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Betroffene Anbieter sollten ihre Registrierungsabläufe für die Tokenverifikation einrichten, die Funktionen zur fortlaufenden Inhaltsdarstellung, Kontaktzuordnung und Empfehlung bei Kinderkonten an die Vorgaben der Verordnung anpassen und ein Einspruchsverfahren mit menschlicher Prüfung schaffen. Damit bestehende Konten bis zum 31. März 2027 verifiziert werden können, sind Benachrichtigung, Kontoschließung, Einspruch und Datenlöschung gemeinsam zu planen.

Hinsichtlich der Sanktionen verweist die Verordnung auf Zusatzartikel 4 des Gesetzes Nr. 5651 über die Regelung von Veröffentlichungen im Internet und die Bekämpfung von Straftaten, die mittels solcher Veröffentlichungen begangen werden. Diese durch das Gesetz Nr. 7578 geänderte Vorschrift ermächtigt den Leiter der Siber Güvenlik Başkanlığı, gegen einen Anbieter sozialer Netzwerke, der seinen Pflichten nicht nachkommt, eine Verwaltungsgeldbuße von bis zu 3 Prozent seines weltweiten Umsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr zu verhängen.

Wird die Verpflichtung auch innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids nicht erfüllt, wird in der Türkei ansässigen Steuerpflichtigen untersagt, bei dem Anbieter neue Werbung zu schalten. Dauert der Verstoß an, kann die Bandbreite des Internetverkehrs des Anbieters auf Anordnung eines türkischen Friedensrichters in Strafsachen zunächst um 50 Prozent und anschließend um bis zu 90 Prozent reduziert werden.

Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.