I. Einführung
Ein rechtskräftiges ausländisches Urteil ist das Ausgangsdokument für einen Gläubiger, der auf in der Türkei belegenes Vermögen zugreifen möchte. Die Zwangsvollstreckung setzt jedoch nach Artikel 50 des Gesetzes Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht eine türkische Vollstreckbarerklärung voraus. Bis zu dieser Entscheidung kann das ausländische Urteil nicht einem Vollstreckungsamt vorgelegt und wie ein türkisches Urteil vollstreckt werden.
Der Recognition & Enforcement Navigator kann in dieser frühen Phase genutzt werden, um Art und Rechtskraft der Entscheidung, Zustellung, beabsichtigten türkischen Verfahrensweg und bekannte Vermögenswerte in der Türkei zu ordnen. Sein Ergebnis ist vorläufig und bezeichnet Punkte für eine dokumentengestützte rechtliche Prüfung; es entscheidet weder über die Vollstreckbarkeit noch sagt es die gerichtliche Entscheidung voraus.
Besteht während des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung ein konkretes Bedürfnis zur Vermögenssicherung, kann nach Artikel 257 ff. des Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004 ein Sicherungsarrest in Betracht kommen. Die Maßnahme sichert Vermögen für eine Geldforderung, macht das ausländische Urteil aber nicht vollstreckbar und berechtigt den Gläubiger nicht zur Auszahlung des gesicherten Erlöses. Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sind deshalb als zusammenhängende, rechtlich jedoch getrennte Verfahren vorzubereiten.
II. Das Ausländische Urteil als Beweismittel für den Vorläufigen Rechtsschutz
Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung beginnt mit den in Artikel 53 des Gesetzes Nr. 5718 genannten Unterlagen: einer ordnungsgemäß beglaubigten Urschrift oder beglaubigten Abschrift des ausländischen Urteils, einer beglaubigten Bestätigung der Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats und beglaubigten Übersetzungen. Das türkische Gericht prüft anschließend die Voraussetzungen des Artikels 54, darunter Gegenseitigkeit, ausschließliche Zuständigkeit, ordre public sowie Zustellung und Vertretung des Beklagten im ausländischen Verfahren.
Das Fehlen einer türkischen Vollstreckbarerklärung betrifft die Zwangsvollstreckung. Es nimmt dem ausländischen Urteil nicht jede Bedeutung für einen Arrestantrag. Das Urteil, der Rechtskraftnachweis, die zugrunde liegende Verpflichtung und die Zahlungsbedingungen können Bestand und Höhe der Geldforderung stützen, während das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung anhängig ist.
Das über den Arrestantrag entscheidende Gericht nimmt die Vollstreckbarerklärung nicht vorweg. Es prüft, ob der Gläubiger die gesetzliche Grundlage für vorläufigen Rechtsschutz nach Gesetz Nr. 2004 dargelegt hat; für die Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 5718 bleibt das Gericht der Vollstreckbarerklärung zuständig. Der Antrag sollte diese Trennung wahren und nicht unterstellen, dass jedes rechtskräftige ausländische Urteil in der Türkei vollstreckbar erklärt wird.
III. Fälligkeit, Nachweise und Sicherheitsleistung
Das ausländische Urteil kann vorläufigen Rechtsschutz nur stützen, wenn die Geldforderung unter Artikel 257 fällt. Die Vorschrift unterscheidet zwischen fälligen und noch nicht fälligen, nicht pfandgesicherten Forderungen. Eine fällige Forderung kann einen Arrest in bewegliches und unbewegliches Vermögen, Forderungen und sonstige Rechte des Schuldners tragen. Bei einer noch nicht fälligen Forderung muss der Gläubiger zusätzlich einen gesetzlichen Umstand geltend machen, etwa einen fehlenden festen Wohnsitz des Schuldners oder Maßnahmen zur Vermögensverschleierung oder -verbringung, zur Flucht oder zu betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger.
Artikel 257 ordnet eine Geldforderung, die in einem rechtskräftigen, in der Türkei jedoch noch nicht vollstreckbar erklärten ausländischen Urteil festgestellt ist, nicht ausdrücklich ein. Die Divergenz in veröffentlichten Rechtsmittelentscheidungen ist für Fälle betreffend ausländische Schiedssprüche deutlicher dokumentiert und sollte nicht dahin gehend verstanden werden, dass damit eine einheitliche Regel für ausländische Gerichtsurteile begründet wird. Ein auf ein ausländisches Gerichtsurteil gestützter Antrag sollte die Fälligkeit daher unmittelbar anhand des Zahlungstermins, des auf die zugrunde liegende Verpflichtung anwendbaren Rechts, der Rechtskraft im Ursprungsstaat, einer etwaigen Aussetzung oder Anfechtung sowie nach Erlass des Urteils geleisteter Zahlungen behandeln. Wird Artikel 257 Absatz 2 herangezogen, müssen die Nachweise einem der gesetzlichen Gründe entsprechen; eine allgemeine Sorge um die Beitreibung genügt nicht.
Artikel 258 verlangt Nachweise, die das Gericht von der Forderung und gegebenenfalls den Arrestgründen überzeugen können. Die Akte wird üblicherweise das Urteil, den Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsnachweis und beglaubigte Übersetzungen enthalten. Der zugrunde liegende Vertrag, Rechnungen, Zahlungshistorie, Zustellungsunterlagen und Dokumente zur Identifizierung des Schuldners können ebenfalls erforderlich sein, wenn das Urteil eine für den Arrest erhebliche Frage nicht klärt. Belege für Vermögensübertragungen oder anderes Verhalten müssen mit dem konkret geltend gemachten gesetzlichen Arrestgrund verbunden werden.
Die Sicherheitsleistung ist gesondert zu prüfen. Artikel 259 regelt die Sicherheitsleistung für Schäden, die dem Schuldner oder einem Dritten entstehen können, wenn sich der Sicherungsarrest als ungerechtfertigt erweist. Beruht die Forderung auf einem Urteil (ilam), ist keine Sicherheitsleistung erforderlich; beruht sie auf einer Urkunde mit Urteilscharakter, entscheidet das Gericht, ob eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. Ein in der Türkei noch nicht vollstreckbar erklärtes ausländisches Urteil sollte zu diesem Zweck nicht automatisch als ilam oder als Urkunde mit Urteilscharakter behandelt werden.
Unabhängig davon verpflichtet Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5718 ausländische natürliche und juristische Personen, die in der Türkei Klage erheben, einem Verfahren beitreten oder ein Vollstreckungsverfahren einleiten, zur Leistung einer Sicherheit für die Prozess- und Vollstreckungskosten sowie für Schäden der Gegenpartei. Artikel 48 Absatz 2 verpflichtet das Gericht, die ausländische Partei bei bestehender Gegenseitigkeit von dieser Sicherheitsleistung zu befreien. Die beiden Formen der Sicherheitsleistung schützen unterschiedliche Interessen; keine von ihnen sollte auf einen angenommenen Standardprozentsatz reduziert werden.
IV. Vollziehung und Aufrechterhaltung des Arrests
Ein Arrestbeschluss muss unverzüglich vollzogen werden. Nach Artikel 261 hat der Gläubiger innerhalb von zehn Tagen ab Beschlussdatum beim zuständigen Vollstreckungsamt die Vollziehung zu beantragen; andernfalls fällt der Beschluss automatisch weg. Wird der Arrest vor Beginn einer Klage oder eines Vollstreckungsverfahrens erwirkt, verlangt Artikel 264 außerdem, dass die sichernde Klage oder das sichernde Verfahren innerhalb von sieben Tagen nach Vollziehung oder, wenn der Gläubiger nicht anwesend war, nach Zustellung des Vollziehungsprotokolls eingeleitet wird.
Der Arrestantrag sollte daher gemeinsam mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung vorbereitet werden. Beglaubigtes Urteil, Rechtskraftnachweis, Übersetzungen und Antragsschrift sollten bereits vorliegen. Zugleich muss feststehen, wie die nach Artikel 264 erforderliche Handlung den Arrest in der konkreten Verfahrenslage aufrechterhält.
Wird die Vollstreckbarerklärung erteilt, bestimmt Artikel 57 des Gesetzes Nr. 5718, dass das ausländische Urteil in gleicher Weise wie ein türkisches Urteil vollstreckt werden kann. Die Vorschrift bestimmt ferner, dass ein Rechtsmittel zum Kassationshof (temyiz) die Vollstreckung hemmt. Diese Formulierung entspricht dem Rechtsmittelsystem, das bei Erlass des Gesetzes Nr. 5718 im Jahr 2007 bestand. Die regionalen Berufungsgerichte nahmen 2016 ihre Tätigkeit auf, wodurch die Berufung (istinaf) zur ersten Rechtsmittelstufe wurde; Artikel 57 wurde jedoch nicht geändert, um die Auswirkungen dieser neuen Stufe auf die Vollstreckung zu regeln.
Daraus ergibt sich eine bislang ungeklärte Regelungslücke. Nach der allgemeinen Regel des Artikels 350 der Zivilprozessordnung hemmt die Einlegung der Berufung (istinaf) die Vollstreckung nicht von selbst; nach Artikel 36 des Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetzes kann jedoch eine Aussetzung beantragt werden. In Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile sind die Gerichtsentscheidungen jedoch nicht einheitlich hinsichtlich der Frage, ob die Vollstreckung vor Abschluss der Rechtsmittelprüfung beginnen kann. Die Rechtslage muss daher auf jeder Rechtsmittelstufe gesondert beurteilt werden.
V. Gesamtbewertung
Ein auf ein ausländisches Urteil gestützter Antrag muss drei Rechtspositionen miteinander verbinden: die Vollstreckbarkeit des Urteils, Fälligkeit und Belegbarkeit der Geldforderung sowie die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme. Eine Schwäche in einem dieser Bereiche kann die Anordnung oder den Fortbestand des Arrests verhindern.
Die Akte sollte Rechtskraft und Zahlungsbedingungen des Urteils, die Unterlagen nach Gesetz Nr. 5718, die nach Artikel 257 geltend gemachte Grundlage, die zu sichernden Vermögenswerte und die einschlägige Sicherheitsleistung belegen. Die Fristen von zehn und sieben Tagen sind sodann in die Einreichungsfolge einzubauen. So bleibt die Trennung zwischen der Sicherung einer Forderung und der Erlangung des für ihre Beitreibung erforderlichen türkischen Vollstreckungstitels gewahrt.
Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.