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NGGS-Auslaufüberprüfungen 2027: Antragsfristen für Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in der Türkei

I. Einleitung

Mit der am 14. August 2026 im türkischen Amtsblatt Nr. 33340 veröffentlichten Bekanntmachung Nr. 2026/28 zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs bei der Einfuhr (die „Bekanntmachung“) wurden elf Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bekannt gemacht, deren Geltungsdauer in der ersten Hälfte des Jahres 2027 endet. Sofern für sie keine Auslaufüberprüfung, auf Türkisch nihai gözden geçirme soruşturması („NGGS“), eingeleitet wird, laufen die Maßnahmen zwischen dem 15. Januar und dem 14. Juni 2027 aus.

Für die inländischen Hersteller der aufgeführten Waren eröffnet der Kalender faktisch einen Antragszeitraum. Die betroffenen inländischen Hersteller sowie natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die nachweisen können, dass sie im Namen des inländischen Wirtschaftszweigs handeln, können die Einleitung einer NGGS mit der Begründung beantragen, dass das Auslaufen der Maßnahme zu einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings beziehungsweise der Subventionierung und der Schädigung führen würde. Der Antrag muss durch hinreichende Nachweise gestützt und spätestens drei Monate vor Auslaufen der Maßnahme über die eigene registrierte elektronische Postadresse („KEP“) des Antragstellers an das Handelsministerium übermittelt werden.

Die Vorbereitung lässt sich nicht verlässlich auf den letzten Übermittlungstag ausrichten. Die rechtliche Stellung, in der der Antragsteller handelt, der Abgleich des Produkts mit der geltenden Maßnahme, die Nachweise für die Behauptung und die unternehmensinterne Befugnis zur KEP-Übermittlung müssen in derselben Akte zusammengeführt werden. Da die früheste Antragsfrist in der Tabelle am 15. Oktober 2026 endet, sollten die betroffenen Hersteller den Abgleich von Produkt und Maßnahme unverzüglich abschließen. Ein erster Abgleich des Produkts mit der geltenden Maßnahme und die Überwachung der NGGS-Antragsfristen können über den ASY Legal Trade Defense Hub erfolgen.

II. Rechtlicher Rahmen eines NGGS-Antrags

Fünfjährige Geltungsdauer und Wirkung der Einleitung einer Überprüfung

Artikel 5 der Bekanntmachung regelt unter Verweis auf Artikel 35 der Verordnung zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs bei der Einfuhr die Geltungsdauer endgültiger Maßnahmen. Eine endgültige Maßnahme läuft fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten oder nach Abschluss der jüngsten Überprüfung aus, die sowohl Dumping beziehungsweise Subventionierung als auch die Schädigung erfasst.

Diese Rechtsfolge ändert sich, wenn auf einen ordnungsgemäßen Antrag hin eine NGGS eingeleitet wird. Der Antrag wird von der Abteilung für Dumping und Subventionen innerhalb der Generaldirektion für Einfuhren des Handelsministeriums geprüft. Wird er für ordnungsgemäß befunden, wird eine Untersuchung eingeleitet und die geltende Maßnahme bleibt bis zu deren Abschluss anwendbar. Ein fristgerechter Antrag verlängert die Maßnahme daher nicht automatisch um weitere fünf Jahre; dass die bestehende Maßnahme bis zum Abschluss der Untersuchung in Kraft bleibt, setzt vielmehr voraus, dass der Antrag für ordnungsgemäß befunden und eine NGGS eingeleitet wird.

Wer antragsberechtigt ist und was nachzuweisen ist

Antragsberechtigt sind die betroffenen inländischen Hersteller der in der Tabelle aufgeführten Waren sowie natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die nachweisen können, dass sie im Namen des inländischen Wirtschaftszweigs handeln. Allein der Umstand, dass eine Ware in der Türkei hergestellt wird, belegt nicht, dass der Antragsteller zu diesem Personenkreis gehört. Daher sollte aus der Akte hervorgehen, dass der Antragsteller ein betroffener inländischer Hersteller ist oder im Namen des betreffenden inländischen Wirtschaftszweigs handelt.

Die Bekanntmachung bestimmt zudem, welche materiellen Voraussetzungen darzulegen sind. Der Antragsteller muss seine Behauptung, dass das Auslaufen der Maßnahme zu einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings beziehungsweise der Subventionierung und der Schädigung führen würde, durch hinreichende Nachweise belegen. Eine NGGS-Akte kann daher nicht lediglich aus einem Antrag auf Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahme bestehen. Zwischen dem Produkt, der Maßnahme, dem inländischen Wirtschaftszweig und dieser Behauptung muss ein nachweisgestützter Zusammenhang hergestellt werden.

III. Antragskalender 2026–2027

Die Tabelle zu Artikel 4 der Bekanntmachung nennt für jede Maßnahme das Auslaufdatum. Die letzte Spalte der nachstehenden Tabelle wurde nach der Regel „spätestens drei Monate vorher“ berechnet, indem vom jeweiligen Auslaufdatum drei Kalendermonate zurückgerechnet wurden. Diese Daten bezeichnen nicht den Beginn der Vorbereitung, sondern den jeweils letzten Tag, an dem die KEP-Übermittlung abgeschlossen sein muss.

Produkt oder Produktgruppe Bekanntmachung Auslaufdatum Berechnete Antragsfrist (KEP)
Bestimmte Motoren der GTİP 8408.90.41.90.00 2021/52 15. Januar 2027 15. Oktober 2026
Fahrradreifen und -schläuche sowie die in der Tabelle aufgeführten Räder 2022/3 20. Januar 2027 20. Oktober 2026
Motorradreifen und -schläuche sowie die in der Tabelle aufgeführten Räder 2022/4 20. Januar 2027 20. Oktober 2026
Bestimmte Geräte zur Raumbeheizung und -kühlung (Fan-Coils) 2022/1 2. Februar 2027 2. November 2026
Natriumformiat 2022/2 2. Februar 2027 2. November 2026
In der Tabelle nach Tarifcode und Ausnahmen näher bezeichnetes Sicherheitsglas 2022/7 23. Februar 2027 23. November 2026
Bestimmte Platten, Tafeln, Filme, Folien und Streifen aus Polyester 2022/8 6. März 2027 6. Dezember 2026
Verbindungsteile für künstliche Zähne 2022/12 und 2025/4 14. April 2027 14. Januar 2027
Ausschließlich aus Glas bestehende Deckel für Töpfe, Pfannen und Teekannen 2022/13 13. Mai 2027 13. Februar 2027
Die in der Tabelle aufgeführten Übertragungsketten und deren Teile 2022/14 13. Mai 2027 13. Februar 2027
Bestimmte Kaltwassersätze für zentrale Klimaanlagen und Prozesswasser 2022/17 14. Juni 2027 14. März 2027

Von den berechneten Antragsfristen fallen der 6. Dezember 2026 und der 14. März 2027 auf einen Sonntag, der 13. Februar 2027 auf einen Samstag. Da die Bekanntmachung für diese Fälle keine gesonderte Fristverlängerung vorsieht, sollte die Übermittlung früher abgeschlossen und nicht bis zu dem unmittelbar vor dem Wochenende liegenden Arbeitstag aufgeschoben werden. Dieser Ansatz verlängert die gesetzliche Frist nicht; er lässt lediglich einen angemessenen Zeitpuffer für die Vorbereitung der KEP-Nachricht, die Einholung der erforderlichen Freigabe und die Aufbewahrung des Übermittlungsnachweises.

IV. Abgleich des Warenumfangs mit der geltenden Maßnahme

Die Tabelle in der Bekanntmachung nennt neben den Auslaufdaten auch die bei Veröffentlichung der Maßnahme verwendete Tarifposition, die Warenbeschreibung, Datum und Nummer des Amtsblatts sowie die Nummer der einschlägigen Bekanntmachung. Diese Angaben sind zusammen zu lesen. Eine auf den ersten Blick bestehende Übereinstimmung zwischen den Produkten eines Unternehmens und einer GTİP- oder GTP-Nummer belegt für sich genommen nicht, dass das Produkt von der Maßnahme erfasst wird. Die technischen Warenbeschreibungen, Einschränkungen in Klammern und ausdrücklichen Ausnahmen in der Tabelle sind integraler Bestandteil der Prüfung.

Dieser Unterschied zeigt sich besonders bei Motoren, Reifen- und Radkomponenten, Sicherheitsglas und Kaltwassersätzen. Der Eintrag zu Motoren schließt beispielsweise wassergekühlte Motoren und Motoren mit mehr als einem Zylinder aus. Auch die Einträge zu Sicherheitsglas und Kaltwassersätzen enthalten Einschränkungen nach technischer Verwendung oder Produkttyp. Für die Prüfung sind daher die technischen Spezifikationen, die Tarifierung und der in der einschlägigen Maßnahmenbekanntmachung festgelegte Umfang maßgeblich, nicht die handelsübliche Produktbezeichnung des Unternehmens.

Bei der Vorbereitung ist zudem ein zweiter Abgleich erforderlich. Der Eintrag in der Bekanntmachung Nr. 2026/28 muss mit der darin bezeichneten früheren Maßnahmenbekanntmachung verglichen werden. Zugleich sind der Umfang der Maßnahme hinsichtlich Land, Ausführer oder Hersteller, ihre Höhe und etwaige spätere Änderungen anhand der ursprünglichen Maßnahmenbekanntmachung und späterer amtlicher Rechtsakte zu prüfen. Diese Angaben lassen sich nicht aus der Kalendertabelle ableiten und bestimmen unmittelbar die Einfuhr- und Marktdaten, auf denen die im NGGS-Antrag erhobene Behauptung beruhen sollte.

V. Nachweisakte, KEP-Übermittlung und unternehmensinterne Vorbereitung

Aufbau der Antragsakte

Die Bekanntmachung verlangt zwar, dass der Antrag durch hinreichende Nachweise gestützt wird, zählt jedoch nicht jede Nachweiskategorie einzeln auf. Aus der Akte sollte sowohl hervorgehen, dass der Antragsteller ein inländischer Hersteller ist oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweigs handelt, als auch, dass die Behauptung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping beziehungsweise Subventionierung und Schädigung hinreichend belegt ist. Der Datenzeitraum, die Unternehmensunterlagen, Branchendaten und weitere Nachweise sollten an diesen beiden Fragen ausgerichtet werden.

Das Antragsformular ist auf der Website des Handelsministeriums über die Bereiche „Handelspolitische Schutzinstrumente“, „Dumping und Subventionen“ sowie „Antrags- und Fragebogenformulare“ abrufbar. Statt das Formular erst in der letzten Woche auszufüllen, sollte eine Arbeitsfassung angelegt werden, sobald der Warenumfang und die unternehmensinternen Datenverantwortlichen feststehen. So können Anfragen zu fehlenden Informationen an die zuständigen Geschäftsbereiche gerichtet werden. Die von Vertrieb, Finanzen, Produktion, Zoll und Rechtsabteilung bereitgestellten Daten sollten dieselbe Produktdefinition und denselben Zeitraum verwenden.

KEP-Übermittlung und interner Freigabeprozess

Der schriftliche Antrag muss von der eigenen KEP-Adresse des Antragstellers an die KEP-Adresse des Handelsministeriums gesendet werden. Der Übermittlungsweg ist eine verfahrensrechtliche Voraussetzung, die von den materiellen Anforderungen an den Antrag getrennt ist. Die Zugriffsrechte auf das KEP-Konto des Unternehmens, der Unterschriften- und Freigabeprozess, die Bezeichnung der endgültigen Anlagen und die Aufbewahrung des Übermittlungsnachweises sollten vor der berechneten Antragsfrist geprüft werden.

Auch der unternehmensinterne Zeitplan sollte rückwärts von der berechneten Antragsfrist aufgebaut werden. Zunächst sind der Abgleich von Produkt und Maßnahme sowie die Antragsberechtigung festzustellen. Danach sind die Nachweise und der Datensatz zu vervollständigen; zuletzt folgen die Freigabe durch die Geschäftsleitung, die Fertigstellung des Antragsformulars und der Anlagen sowie die KEP-Übermittlung.

Beobachtung durch Importeure und ausländische Hersteller

Obwohl die Antragsberechtigung an die Eigenschaft als inländischer Hersteller oder die Vertretung des inländischen Wirtschaftszweigs anknüpft, hat der Kalender auch wirtschaftliche Folgen für Importeure, ausländische Hersteller und Ausführer. Wird auf einen ordnungsgemäßen Antrag hin eine NGGS eingeleitet, bleibt die bestehende Maßnahme bis zum Abschluss der Untersuchung in Kraft. Lieferverträge, Preisannahmen und Budgets für 2027 sollten daher nicht davon ausgehen, dass die Maßnahme am im Kalender genannten Datum automatisch ausläuft.

Die Rolle dieser Beteiligten unterscheidet sich von der Vorbereitung des Antrags durch den inländischen Wirtschaftszweig. Ihre Prioritäten bestehen darin, den Produkt- und Lieferantenumfang zutreffend zu bestimmen, die Einleitung einer NGGS zu beobachten und die für eine Beteiligung erforderlichen Geschäftsdaten zu sichern, falls eine Untersuchung eingeleitet wird. Dieser Arbeitsstrang sollte von dem den inländischen Herstellern eingeräumten Antragsrecht getrennt bleiben.

VI. Gesamtbewertung

Die Bekanntmachung Nr. 2026/28 kündigt nicht nur Maßnahmen an, die in der ersten Hälfte des Jahres 2027 auslaufen. Sie schafft für inländische Hersteller einen konkreten Antragskalender, dessen erste Frist am 15. Oktober 2026 endet. Ein tragfähiger Antrag setzt voraus, dass Produkt und Maßnahme zutreffend abgeglichen, die Eigenschaft als inländischer Hersteller beziehungsweise die Vertretung des inländischen Wirtschaftszweigs belegt, die Behauptung zum Anhalten oder erneuten Auftreten durch hinreichende Nachweise gestützt und die KEP-Übermittlung fristgerecht abgeschlossen wird.

Hersteller, für die die frühesten Auslaufdaten gelten, sollten zunächst die Prüfung des Warenumfangs und der früheren Maßnahme abschließen. Unternehmen mit späteren Terminen sollten die Vorbereitung ebenfalls nicht bis 2027 aufschieben; der Datenzeitraum, die internen Zuständigkeiten und eine etwaige Abstimmung über die Vertretung des Wirtschaftszweigs sollten vor dem letzten Übermittlungstag abgeschlossen sein. Importeure, ausländische Hersteller und Ausführer sollten in ihren Liefer- und Preisplanungen berücksichtigen, dass eine eingeleitete NGGS die bestehende Maßnahme bis zum Abschluss der Untersuchung in Kraft hält.

Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.