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Mindestkapital-Compliance in der Türkei und Auflösungsrisiko nach dem 31. Dezember 2026

Überblick zur Mindestkapital-Compliance in der Türkei bis 31. Dezember 2026, einschließlich Generalversammlung, Bezugsrechten, Finanzierung und Auflösungsrisiko.

I. Einführung

Das Gesetz Nr. 7511 zur Änderung des Türkischen Handelsgesetzbuchs und bestimmter anderer Gesetze, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Mai 2024 mit der Nummer 32560, fügte dem Türkischen Handelsgesetzbuch den Übergangsartikel 15 hinzu. Die Vorschrift verpflichtet Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Kapital unter den neuen Mindestbeträgen nach den Artikeln 332 und 580 des Türkischen Handelsgesetzbuchs liegt, die erforderliche Kapitalanpassung bis zum 31. Dezember 2026 abzuschließen.

Aktiengesellschaften müssen ihr Kapital daher auf mindestens 250.000 TRY erhöhen, während Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihr Kapital auf mindestens 50.000 TRY erhöhen müssen. Für das Anfangs- und ausgegebene Kapital nicht börsennotierter Aktiengesellschaften im registrierten Kapitalsystem gilt eine gesonderte Schwelle von 500.000 TRY. Wird die Anpassung nicht fristgerecht vorgenommen, führt dies bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zur fingierten Auflösung oder, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, zum fingierten Austritt aus dem registrierten Kapitalsystem.

Der Compliance-Prozess beschränkt sich nicht auf die Fassung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses. Die ordnungsgemäße Einberufung der Generalversammlung, die Quelle der Kapitalerhöhung, Bezugsrechte der Aktionäre, Zustimmungen ausländischer Gesellschafter, die Eintragung der Satzungsänderung und der Transaktionszeitplan müssen gemeinsam geplant werden.

II. Umfang der Compliance-Pflicht

Gesellschaften unterhalb der neuen gesetzlichen Kapitalgrenzen

Die durch Übergangsartikel 15 eingeführte Pflicht gilt für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Kapital unter den neuen gesetzlichen Mindestbeträgen liegt, unabhängig von Geschäftstätigkeit, Umsatz, lokaler oder ausländischer Beteiligung oder tatsächlicher operativer Aktivität. Auch lange inaktive Gesellschaften, Zweckgesellschaften innerhalb einer Gruppe oder Einpersonengesellschaften sind daher anhand ihres bestehenden registrierten Kapitals zu überprüfen.

Für die Beurteilung sind der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftstyp und die Höhe des registrierten oder ausgegebenen Kapitals maßgeblich. Eigenkapital oberhalb der gesetzlichen Schwelle, erheblicher Umsatz oder die vollständige Einzahlung bestehender Kapitalverpflichtungen beseitigen die Compliance-Pflicht nicht, solange das registrierte Kapital unter der einschlägigen Schwelle liegt. Gesellschaften, die aufgrund sektorspezifischer Vorschriften höheren Mindestkapitalanforderungen unterliegen, müssen diese zusätzlichen Anforderungen weiterhin erfüllen; das Erreichen der Mindestbeträge des Türkischen Handelsgesetzbuchs ersetzt die sektorspezifischen Schwellen nicht.

Auflösung und Austritt aus dem registrierten Kapitalsystem

Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften im registrierten Kapitalsystem sind zwei Folgen zu unterscheiden. Eine Gesellschaft, deren ausgegebenes Kapital unter dem allgemeinen Mindestbetrag für Aktiengesellschaften liegt, unterliegt der fingierten Auflösung. Erreicht das ausgegebene Kapital diesen allgemeinen Mindestbetrag, werden Anfangs- und ausgegebenes Kapital aber nicht auf 500.000 TRY erhöht, gilt die Gesellschaft insoweit nicht als aufgelöst, sondern als aus dem registrierten Kapitalsystem ausgeschieden.

III. Generalversammlung und Quorum-Ausnahmen für die Kapitalerhöhung

Besondere Sitzungs- und Beschlussquoren bei Compliance-Beschlüssen

Der zweite Absatz des Übergangsartikels 15 bestimmt, dass für eine Generalversammlung zur Erhöhung des Kapitals auf die in den Artikeln 332 und 580 des Türkischen Handelsgesetzbuchs genannten Beträge kein Sitzungsquorum erforderlich ist, dass der Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst wird und dass Privilegien nicht gegen den Beschluss ausgeübt werden dürfen. Daher gelten verschärfte Sitzungs- oder Beschlussquoren, die eine Gesellschaft für Satzungsänderungen oder Kapitalerhöhungen vorgesehen hat, nicht für eine Kapitalerhöhung, die ausschließlich der Anpassung an diese Mindestbeträge dient.

Einberufung, Vertretung und Eintragungszeitplan

Der Wegfall des Sitzungsquorums befreit die Generalversammlung nicht von den anwendbaren Einberufungs- und Verfahrensregeln. Sowohl bei Aktiengesellschaften als auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss die Generalversammlung durch das zuständige Organ nach dem Türkischen Handelsgesetzbuch und der Satzung einberufen werden. Die Einberufung muss Anforderungen an Tagesordnung, Ort und Zeit der Sitzung sowie Teilnahme- und Vertretungsrechte erfüllen. Diese Punkte sind insbesondere für Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern oder ausländischer Beteiligung zeitkritisch. Aktuelle Gesellschafteradressen, Organbeschlüsse ausländischer juristischer Personen, Vollmachten, Apostillen und Übersetzungen sollten vor dem Sitzungstermin abgeschlossen sein. Mängel bei Einberufung oder Vertretung können zur Anfechtung des Beschlusses führen oder die Registereintragung verhindern.

Die Quorum-Ausnahme nach Übergangsartikel 15 gilt nur für den Kapitalerhöhungsbeschluss, der zur Erreichung der Mindestbeträge nach den Artikeln 332 und 580 gefasst wird. Werden in derselben Sitzung weitere Satzungsänderungen oder gesonderte Tagesordnungspunkte behandelt, sind die jeweiligen ordentlichen oder verschärften Quoren gesondert zu beachten. Da die Eintragung erforderlich ist, damit die Kapitalerhöhung rechtliche Wirkung entfaltet, sollte der Termin der Generalversammlung so geplant werden, dass der Registerprozess nicht über den 31. Dezember 2026 hinausreicht.

IV. Finanzierung, Bezugsrechte und Gesellschafterbalance

Finanzierung der Kapitalerhöhung

Auch wenn der für die Anpassung erforderliche Betrag bei manchen Gesellschaften begrenzt erscheinen mag, können die Verteilung der Finanzierungslast zwischen den Gesellschaftern und die Übernahme neuer Anteile das Beteiligungsgleichgewicht unmittelbar beeinflussen. Dies ist besonders relevant bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern, bestehenden Gesellschafterstreitigkeiten oder seit längerer Zeit inaktiven Einheiten.

Ob die Kapitalerhöhung durch Bareinlagen, interne Mittel oder andere gesetzlich zulässige Eigenkapitalposten finanziert wird, sollte zusammen mit den Finanzabschlüssen der Gesellschaft, ausstehenden Kapitalverpflichtungen und der Finanzierungskapazität der Gesellschafter geprüft werden. Die gewählte Methode bestimmt, ob zusätzliche Bareinzahlungen erforderlich sind, den Zeitplan der Erhöhung und ob bestehende Beteiligungsquoten gewahrt werden können.

Bezugsrechte und Zustimmungen ausländischer Gesellschafter

Bei einer Barkapitalerhöhung haben Aktionäre einer Aktiengesellschaft Bezugsrechte nach Artikel 461 des Türkischen Handelsgesetzbuchs; Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben das entsprechende Recht nach Artikel 591. Die besonderen Sitzungs- und Beschlussquoren des Übergangsartikels 15 beseitigen diese Rechte nicht. Jede Beschränkung oder Aufhebung von Bezugsrechten unterliegt weiterhin den Anforderungen an wichtigen Grund und Beschluss nach den einschlägigen allgemeinen Vorschriften; den Gesellschaftern ist eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Ausübung des Rechts einzuräumen.

Daher sollten die beabsichtigte Teilnahme jedes Gesellschafters, die Behandlung nicht ausgeübter Bezugsrechte, Finanzierungszusagen aus Gesellschaftervereinbarungen und mögliche Änderungen der Beteiligungsquoten vor Beschlussfassung behandelt werden. Bei türkischen Tochtergesellschaften mit ausländischer Beteiligung sind Genehmigungen der Muttergesellschaft, konzerninterne Debt-to-Equity-Planung, Devisentransfers sowie steuerliche und buchhalterische Auswirkungen im selben Zeitplan zu prüfen.

V. Rechtsfolgen der fingierten Auflösung und des Austritts aus dem registrierten Kapitalsystem

Fingierte Auflösung und Eintritt in die Liquidation

Nach Übergangsartikel 15 gelten Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihr Kapital nicht fristgerecht auf den gesetzlichen Mindestbetrag erhöhen, als aufgelöst. Die fingierte Auflösung ist die Beendigung der Gesellschaft kraft Gesetzes beim Eintritt des gesetzlichen Ereignisses, ohne dass ein gesonderter Generalversammlungsbeschluss oder ein Gerichtsurteil erforderlich ist. Die Gesellschaft wird in diesem Zeitpunkt nicht automatisch aus dem Handelsregister gelöscht; ihre Beendigung wird eingetragen und bekannt gemacht, anschließend folgt das Liquidationsverfahren.

Nach Artikel 533 des Türkischen Handelsgesetzbuchs tritt eine beendete Aktiengesellschaft in Liquidation, behält ihre Rechtspersönlichkeit bis zum Abschluss der Liquidation und führt ihre Firma mit dem Zusatz “in Liquidation”. Die Befugnisse ihrer Organe sind auf den Zweck der Liquidation beschränkt. Artikel 643 erklärt die Liquidationsvorschriften für Aktiengesellschaften auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung für anwendbar.

Liquidationsverfahren und rechtzeitige Eintragung

Sobald die Gesellschaft in Liquidation eintritt, kann sie ihre gewöhnliche Geschäftstätigkeit nicht mehr in gleicher Weise fortführen. Bestehende Rechte und Verbindlichkeiten werden im Liquidationsverfahren abgewickelt: Forderungen werden eingezogen, Schulden bezahlt und verbleibende Vermögenswerte nach den Liquidationsregeln verteilt. Die Compliance erfordert daher mehr als einen Generalversammlungsbeschluss vor dem 31. Dezember 2026; die Kapitalerhöhung muss bis zu diesem Datum eingetragen werden, um rechtliche Wirkung zu entfalten.

VI. Gesamtbewertung

Für die Compliance zum 31. Dezember 2026 ist zunächst die rechtliche Stellung der Gesellschaft unter Übergangsartikel 15 korrekt zu bestimmen. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im ordentlichen Kapitalsystem sowie nicht börsennotierte Aktiengesellschaften im registrierten Kapitalsystem unterliegen nicht derselben Folge; Kapitalbetrag und anwendbares Kapitalsystem der Gesellschaft sind daher getrennt zu prüfen.

Die Quorum-Ausnahmen nach Übergangsartikel 15 beseitigen nicht die gesonderten Anforderungen an Einberufung der Generalversammlung, Vertretungsunterlagen, Bezugsrechte oder Eintragung der Kapitalerhöhung. Auch die Finanzierungsmethode und die beabsichtigte Teilnahme der Gesellschafter sollten vor Beschlussfassung festgelegt werden. Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern oder ausländischer Beteiligung sollten ausreichend Zeit für Gesellschafter- und Konzernzustimmungen vor Ablauf der Frist einplanen.

Nicht-Compliance führt bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter den allgemeinen Mindestkapitalbeträgen zur Beendigung kraft Gesetzes und zum Eintritt in die Liquidation, während einschlägige nicht börsennotierte Aktiengesellschaften im registrierten Kapitalsystem als aus diesem System ausgeschieden gelten. Mindestkapital-Compliance ist daher nicht nur als Handelsregistervorgang, sondern als gesellschaftsrechtlicher Prozess zu behandeln, der sowohl die Unternehmenskontinuität als auch die wirtschaftliche Position der Gesellschafter betrifft.

Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.