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Forderungseinzug aus ausländischen Urteilen und Schiedssprüchen in der Türkei

Die Vollstreckung ausländischer Urteile in der Türkei ermöglicht die Beitreibung über Vollstreckbarerklärung, Arrest, anschließende Vollstreckung und Sicherheitsfragen.

I. Einführung

Die Vollstreckung ausländischer Urteile ist in der Türkei der praktische Zugang für einen Gläubiger, der ein im Ausland erlangtes Urteil oder einen Schiedsspruch besitzt und die zugrunde liegende Handelsforderung in der Türkei beitreiben will. Auch eine endgültige ausländische Entscheidung kann nicht unmittelbar in der Türkei vollstreckt werden. Die Beitreibung setzt voraus, dass die Entscheidung zunächst nach dem Gesetz über das internationale Privat- und Verfahrensrecht für vollstreckbar erklärt und anschließend nach dem Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz vollstreckt wird.

Die Beitreibung aus einer ausländischen Entscheidung ist daher als zweistufiger Prozess zu verstehen: Zunächst muss die Entscheidung in der Türkei vollstreckbar gemacht werden, danach folgt die tatsächliche Einziehung der Forderung. Der Zeitraum zwischen diesen Stufen ist jedoch ebenso wichtig wie die Stufen selbst. Während die Vollstreckbarerklärung anhängig ist, kann ein Schuldner durch Veräußerung von Vermögen selbst eine starke Entscheidung wirtschaftlich entwerten. Der Erfolg der Beitreibung hängt daher oft davon ab, dass die Forderung bereits von Anfang an gesichert wird.

Es ist vorab zu betonen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche — wirksame Schiedsvereinbarung, Schiedsfähigkeit und Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung sowie die in der Praxis auftretenden ordre-public-Debatten — zum eigenständigen Bereich des Schiedsrechts gehören und in unserem Artikel über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gesondert behandelt werden.

II. Vollstreckbarerklärung als Voraussetzung der Beitreibung

Ein ausländisches Gerichtsurteil oder ein Schiedsspruch kann in der Türkei auf zwei Wegen Wirkung entfalten: Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Die Anerkennung verleiht der ausländischen Entscheidung in der Türkei Rechtskraft- und Beweiswirkung. Ihr Inhalt wird damit für Zwecke des türkischen Rechts akzeptiert, kann aber nicht allein durch Vollstreckungsorgane umgesetzt werden. Die Vollstreckbarerklärung geht weiter: Sie verleiht der ausländischen Entscheidung dieselbe Vollstreckungskraft wie einem türkischen Urteil und ermöglicht die zwangsweise Durchsetzung. Wo das Ziel die tatsächliche Beitreibung der Forderung aus dem Vermögen des Schuldners ist, ist daher die Vollstreckbarerklärung und nicht bloß die Anerkennung erforderlich.

Dabei ist zu berücksichtigen, ob die zu vollstreckende Entscheidung ein Gerichtsurteil oder ein Schiedsspruch ist. Beide dienen demselben Ziel, nämlich die ausländische Entscheidung in der Türkei vollstreckbar zu machen, unterliegen aber unterschiedlichen Regelungen. Ausländische Gerichtsurteile werden nach den Artikeln 50 ff. des Gesetzes über das internationale Privat- und Verfahrensrecht vollstreckbar erklärt, während ausländische Schiedssprüche hauptsächlich nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958, dem die Türkei beigetreten ist, sowie nach den Artikeln 60 ff. desselben Gesetzes vollstreckt werden. Da der grundlegende Weg und die anschließende Beitreibungsphase weitgehend gemeinsam sind, bleibt die Logik des Prozesses für den Gläubiger in beiden Fällen ähnlich.

III. Sicherung der Forderung während des Verfahrens

Sicherung von Vermögenswerten durch Arrest

Dass die ausländische Entscheidung noch nicht in der Türkei vollstreckbar ist, bedeutet nicht, dass der Gläubiger bis zum Abschluss des Verfahrens untätig bleiben muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er während des laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens einen Arrest auf Vermögenswerte des Schuldners in der Türkei beantragen. Der Arrest führt nicht zur sofortigen Beitreibung, verhindert aber Verfügungen des Schuldners über Vermögen und kann die Wirksamkeit der späteren Vollstreckung sichern.

In der Praxis ist der Arrest besonders wichtig, wenn Anzeichen bestehen, dass der Schuldner während des Verfahrens Vermögen verschleiern, übertragen oder vermindern könnte. Für einen ausländischen Gläubiger kann diese Maßnahme entscheidend dafür sein, ob die spätere Entscheidung wirtschaftlichen Wert hat.

Da in diesem Stadium noch kein endgültiger, in der Türkei vollstreckbarer Titel vorliegt, wird der Arrest in der Praxis nur gegen Sicherheitsleistung gewährt. Diese Sicherheit wird als Anteil an der vom Arrest erfassten Forderung berechnet und liegt häufig zwischen zehn und zwanzig Prozent der Forderung, in manchen Fällen auch darüber. Bei hohen Forderungsbeträgen ist dies ein erheblicher Vorabaufwand, weshalb die Vermögenslage des Schuldners in der Türkei und die realistischen Beitreibungsaussichten vor Antragstellung besonders sorgfältig geprüft werden sollten.

Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung und Übergang zur Vollstreckung

Auch wenn der Arrest die Forderung vorläufig sichert, ist gesondert zu prüfen, ob die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig werden muss, bevor die eigentliche Beitreibung beginnen kann. Da eine Revision gegen die Vollstreckbarerklärung grundsätzlich deren Vollzug hemmt, wird in der Praxis meist die Rechtskraft abgewartet und erst danach die Vollstreckung aus Urteil eingeleitet.

Nach Eintritt der Rechtskraft kann der Gläubiger die Vollstreckungsbehörde anrufen und die Vollstreckung aus Urteil beantragen. Ab diesem Zeitpunkt wird die ausländische Entscheidung vollstreckungsrechtlich wie ein türkisches Urteil behandelt, und die Beitreibung erfolgt über die üblichen Mechanismen, einschließlich Vollstreckungsbefehl, Pfändung, Verwertung von Vermögenswerten und Erlösverteilung.

IV. Besonderheiten bei ausländischen Gläubigern

Sicherheit und Gegenseitigkeit

Der beschriebene Prozess gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger ausländisch ist. Gleichwohl sind bei ausländischen Gläubigern zusätzliche Punkte zu prüfen. Der erste und vielleicht wichtigste ist die Sicherheitsleistung, die ausländischen Gläubigern und Klägern auferlegt werden kann.

Ausländische natürliche und juristische Personen, die in der Türkei Klage erheben oder ein Vollstreckungsverfahren einleiten, müssen grundsätzlich Sicherheit leisten. Diese Pflicht aus Artikel 48 des Gesetzes über das internationale Privat- und Verfahrensrecht gilt sowohl für die Vollstreckbarerklärung als auch für die anschließenden Verfahren. Die Höhe bestimmt das Gericht; da es sich um eine Garantie und nicht um eine endgültige Zahlung handelt, kann die Sicherheit am Ende des Verfahrens an den Gläubiger zurückgegeben werden.

Die wichtigste Ausnahme ist die Gegenseitigkeit. Besteht zwischen der Türkei und dem Staat, dessen Staatsangehöriger der Gläubiger ist, ein bilaterales Abkommen über Sicherheitsleistungen, kann der ausländische Gläubiger von der Sicherheit befreit sein. Ob die Befreiung greift, hängt von den konkreten Umständen und der Staatsangehörigkeit des Gläubigers ab und muss anhand des jeweiligen Abkommens geprüft werden.

Diese Sicherheitsleistung unterscheidet sich von der oben erwähnten Arrestsicherheit. Sie soll Prozesskosten und Anwaltsgebühren sichern, die die ausländische Partei bei Unterliegen tragen müsste. Die Sicherheit nach dem Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz ist dagegen auf Schäden gerichtet, die dem Schuldner oder Dritten durch einen unberechtigten Arrest entstehen könnten.

Da beide Sicherheiten unterschiedliche Zwecke erfüllen, kann ein ausländischer Gläubiger, für den keine Befreiung aufgrund Gegenseitigkeit gilt und der während des Verfahrens zugleich Arrest beantragt, verpflichtet sein, beide Sicherheiten parallel zu leisten.

Vorherige Bewertung der Beitreibungsstrategie

Zusammen bedeuten diese Elemente, dass bei Beitreibungen aus ausländischen Entscheidungen sowohl Vorhersehbarkeit als auch Erfolgsaussichten von einer gründlichen Anfangsbewertung abhängen. Diese sollte die möglichen Rechte und Pflichten identifizieren und eine Strategie für die zu erhebenden Ansprüche und Anträge festlegen.

Ob der Schuldner in der Türkei pfändbares Vermögen besitzt, ob zwischen der Türkei und dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und welches Risiko die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung trägt, sollte gemeinsam mit Kosten und Dauer des Verfahrens bewertet werden. Auf dieser Grundlage sollten Methode und Anträge bestimmt werden.

V. Gesamtbewertung

Die Beitreibung einer Forderung aus einem ausländischen Gerichtsurteil oder Schiedsspruch in der Türkei ist selbst für einen Gläubiger mit endgültiger Entscheidung kein einzelner und unmittelbarer Schritt. Die Entscheidung kann in der Türkei erst durch Vollstreckbarerklärung Wirkung entfalten, und die Forderung kann erst durch die anschließende Vollstreckung beigetrieben werden. Außerdem hängt der Erfolg des Prozesses häufig weniger von der Entscheidung selbst ab als davon, wie gut die umgebenden Stufen vorhergesehen und gesteuert werden. Die Sicherung der Forderung während des Verfahrens, der Umgang mit Unsicherheiten über die Rechtskraft und die Berücksichtigung der besonderen Pflichten ausländischer Gläubiger gehören zu den wichtigsten Faktoren.

Diese Stufen sind nicht voneinander unabhängig. Je länger das Vollstreckbarerklärungsverfahren dauert, desto stärker bestimmt die frühe Sicherung des Schuldnervermögens, ob am Ende noch ein realisierbarer Wert vorhanden ist. Ob eine ausländische Entscheidung in der Türkei zu einer tatsächlichen Beitreibung wird, hängt daher weniger vom bloßen Vorliegen der Entscheidung ab als von einer kohärenten Strukturierung des gesamten Beitreibungsprozesses von Anfang an.

Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.