I. Einführung
Der Forderungseinzug in der Türkei erfolgt überwiegend durch Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde und folgt unterschiedlichen Regeln, je nachdem, ob die Forderung auf einem Gerichtsurteil oder auf einem urteilsähnlichen Dokument beruht. Für ausländische Gläubiger in der Türkei können zusätzliche Schritte und Pflichten nach dem Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Verfahrensrecht hinzukommen, insbesondere eine Sicherheitsleistung und die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile.
Die Einleitung der Vollstreckung reicht für sich genommen nicht aus, um eine Forderung tatsächlich beizutreiben. Die Realisierbarkeit der Forderung muss geprüft werden, und die notwendigen Schritte zur Zahlung nach Eintritt der Vollstreckbarkeit müssen konsequent durchgeführt werden. Diese Prüfung hängt nicht nur vom Beginn des Verfahrens ab, sondern auch von einer vorherigen Analyse der finanziellen Lage und des Vermögens des Schuldners. Verfügt der Schuldner nicht über ausreichende Mittel, können Gebühren, Kosten und die von einem ausländischen Gläubiger verlangte Sicherheit praktisch uneinbringlich bleiben. Daher sollten die Lage des Schuldners und Vergleichsmöglichkeiten vorab geprüft werden.
Vor diesem Hintergrund sind bei jedem Forderungseinzug der passende Vollstreckungsweg, die tatsächliche Einbringlichkeit, die Einwendungen des Schuldners gegen Zahlungs- oder Vollstreckungsbefehl, die obligatorische Mediation und das gerichtliche Stadium zur Beseitigung eines Widerspruchs, die Beitreibung durch Pfändung und elektronische Versteigerung sowie bei ausländischen Gläubigern die Sicherheitsleistung und die Beitreibung nach Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gemeinsam zu betrachten.
II. Die wichtigsten Vollstreckungswege
Vollstreckung ohne Urteil und Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl
Beruht eine Forderung nicht auf einem Gerichtsurteil, wird sie im Allgemeinen im Wege der Vollstreckung ohne Urteil über die allgemeine Pfändung geltend gemacht. Die Vollstreckungsbehörde stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu; der Schuldner kann innerhalb von sieben Tagen Widerspruch einlegen. Ein fristgerechter Widerspruch setzt das Verfahren automatisch aus und hindert den Gläubiger daran, die Pfändung zu beantragen.
Um fortzufahren, muss der Gläubiger diesen Widerspruch zunächst beseitigen, entweder durch Aufhebung des Widerspruchs vor dem Vollstreckungsgericht oder durch eine Klage auf Annullierung des Widerspruchs vor dem ordentlichen Gericht. Forderungen aus Wechseln, Schecks und Schuldscheinen werden dagegen in einem schnelleren besonderen Verfahren für Wechselurkunden verfolgt; dort beträgt die Widerspruchsfrist nur fünf Tage, und der Widerspruch hemmt die Vollstreckung grundsätzlich nicht automatisch.
Vollstreckung aus Urteil und Vollstreckungsbefehl
Beruht die Forderung auf einem Gerichtsurteil oder auf einem urteilsähnlichen Dokument, findet die Vollstreckung aus Urteil statt. Die Vollstreckungsbehörde stellt dem Schuldner einen Vollstreckungsbefehl zu, der die Erfüllung des Urteils innerhalb der einschlägigen Frist verlangt.
Die Einwendungsmöglichkeiten des Schuldners sind hier deutlich enger. Der Schuldner kann den durch das Urteil entschiedenen Streitstoff nicht erneut aufrollen; er kann nur bestimmte Gründe wie Erfüllung, Verjährung oder Stundung geltend machen. Daher bietet die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung aus Urteil dem Gläubiger eine stärkere und direktere Grundlage als die Vollstreckung ohne Urteil.
III. Beseitigung des Widerspruchs, obligatorische Mediation und Entschädigung wegen unbegründeten Bestreitens
Annullierung oder Aufhebung des Widerspruchs und obligatorische Mediation
Wie oben dargestellt, stoppt ein fristgerechter Widerspruch des Schuldners in der Vollstreckung ohne Urteil das Verfahren. Der Gläubiger muss dann einen von zwei gesetzlich vorgesehenen Wegen wählen. Erstens kann er die Aufhebung des Widerspruchs vor dem Vollstreckungsgericht beantragen, wenn er sich auf eines der gesetzlich genannten Dokumente stützen kann, etwa auf ein Schuldanerkenntnis mit anerkannter Unterschrift. Zweitens kann er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Widerspruchs Klage auf Annullierung des Widerspruchs vor dem ordentlichen Gericht erheben. Die Aufhebung des Widerspruchs ist ein eng begrenztes und vergleichsweise schnelles vollstreckungsrechtliches Verfahren; die Annullierungsklage erfordert eine vollständige Prüfung in der Sache.
Bei Annullierungsklagen über handelsrechtliche Geldforderungen ist außerdem zu beachten, dass obligatorische Mediation als Prozessvoraussetzung gilt. Nach Artikel 5/A des türkischen Handelsgesetzbuchs können Handelsklagen über Geldforderungen, einschließlich Annullierung des Widerspruchs, negative Feststellung und Rückforderung, nicht ohne vorherige Mediation erhoben werden. Wird diese Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, wird die Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Die Aufhebung des Widerspruchs vor dem Vollstreckungsgericht ist hingegen keine ordentliche Klage und unterliegt dieser Pflicht nicht.
Entschädigung wegen unbegründeten Bestreitens und bösgläubiger Vollstreckung
Obsiegt der Gläubiger in der Annullierungsklage und hat er dies ausdrücklich beantragt, kann der Schuldner zur Zahlung einer Entschädigung wegen unbegründeten Bestreitens in Höhe von mindestens zwanzig Prozent der Forderung verurteilt werden. Grundvoraussetzung ist, dass der Widerspruch des Schuldners unbegründet war.
Wird die Klage dagegen abgewiesen und stellt sich heraus, dass der Gläubiger das Verfahren bösgläubig eingeleitet hat, kann der Gläubiger zugunsten des Schuldners zu einer Entschädigung wegen Bösgläubigkeit von mindestens zwanzig Prozent verurteilt werden.
IV. Pfändung, elektronische Versteigerung und Beitreibung
Pfändung und Bewertung
Sobald das Vollstreckungsverfahren rechtskräftig fortgesetzt werden kann, darf der Gläubiger die Pfändung des Schuldnervermögens beantragen. Die Pfändung kann Bankkonten, Forderungen gegenüber Dritten, bewegliche Sachen, Fahrzeuge oder Immobilien betreffen. Die Wirksamkeit dieser Phase hängt wesentlich davon ab, ob pfändbares Vermögen des Schuldners in der Türkei festgestellt werden kann.
Bei Vermögenswerten wie Fahrzeugen und Immobilien ist regelmäßig eine Bewertung erforderlich. Diese Bewertung bestimmt den Referenzpreis für die Verwertung und beeinflusst unmittelbar den Betrag, der tatsächlich beigetrieben werden kann. Sind mehrere Gläubiger beteiligt, werden die Reihenfolge der Pfändungen und etwaige Vorrechte entscheidend.
Elektronische Versteigerung und Verteilung des Erlöses
In der Verwertungsphase erfolgt der Verkauf gepfändeter Gegenstände nach dem durch Gesetz Nr. 7343 eingeführten System im Wesentlichen elektronisch durch öffentliche Versteigerung. Die frühere physische Versteigerung ist weitgehend beendet; Verkäufe werden über das elektronische Verkaufsportal des nationalen Justizinformationssystems durchgeführt. In der ersten Versteigerung beträgt die Schwelle fünfzig Prozent des Schätzwerts, in der zweiten vierzig Prozent, wenn die erste erfolglos bleibt.
Nach Eingang des Erlöses wird dieser bei mehreren Gläubigern nach der gesetzlichen Rangordnung verteilt; gesicherte und privilegierte Forderungen gehen vor. Bei mehreren Verfahren gegen denselben Schuldner bestimmen daher die Pfändungsdaten und die Art der Forderungen maßgeblich, welcher Betrag tatsächlich beigetrieben wird.
V. Sonderregeln für ausländische Gläubiger
Sicherheitsleistung und Gegenseitigkeit
Der wichtigste Unterschied für ausländische Gläubiger ist die Sicherheitsleistung. Ausländische natürliche und juristische Personen, die in der Türkei Klage erheben oder ein Vollstreckungsverfahren einleiten, müssen grundsätzlich Sicherheit leisten. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 48 des Gesetzes über das internationale Privat- und Verfahrensrecht. Die Höhe bestimmt das Gericht nach Betrag und Art der Forderung. Die Sicherheit ist jedoch eine Garantie und keine endgültige Zahlung; sie wird am Ende des Verfahrens zurückerstattet.
Die Ausnahme von dieser Regel ist die Gegenseitigkeit. Besteht zwischen der Türkei und dem Staat, dessen Staatsangehöriger der Gläubiger oder Kläger ist, ein bilaterales Abkommen über Sicherheitsleistungen, ist dieser ausländische Staatsangehörige von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Klage oder Vollstreckung befreit. Ob die Befreiung greift, ist im Einzelfall anhand der Bestimmungen des einschlägigen Abkommens und der Staatsangehörigkeit des Gläubigers zu prüfen.
Beitreibung nach Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils
Ein ausländisches Gerichtsurteil oder ein Schiedsspruch über die Forderung bedeutet nicht automatisch, dass in der Türkei unmittelbar vollstreckt werden kann. Eine Forderung aus einem ausländischen Urteil oder Schiedsspruch kann erst beigetrieben werden, wenn die Entscheidung zuvor für vollstreckbar erklärt wurde. Für die Vollstreckbarerklärung muss das ausländische Urteil oder der Schiedsspruch im Ursprungsstaat endgültig geworden sein.
Die Vollstreckbarerklärung setzt unter anderem voraus, dass die Sache nicht in die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte fällt, die Entscheidung nicht offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstößt und das Verteidigungsrecht des Beklagten nicht verletzt wurde. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Begründetheit der Entscheidung; sie bleibt auf die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen beschränkt. Nach Erteilung der Vollstreckbarerklärung wird die ausländische Entscheidung wie ein türkisches Urteil vollstreckbar, und die Beitreibung erfolgt über den oben erläuterten Weg der Vollstreckung aus Urteil.
VI. Gesamtbewertung
Zusammen betrachtet ist der Forderungseinzug in der Türkei ein mehrstufiger Prozess. Je nach Art der Forderung beginnt er mit der Vollstreckung aus Urteil oder ohne Urteil, kann bei Widerspruch des Schuldners mit Mediation und Gerichtsverfahren fortgesetzt werden und endet schließlich mit Pfändung und elektronischer Versteigerung. Dauer und Kosten hängen erheblich davon ab, ob die Forderung durch ein Dokument belegt ist, ob der Schuldner Widerspruch erhebt und ob Vermögen vorhanden ist.
Für ausländische Gläubiger kommen Sicherheitsleistung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen als zusätzliche Stufen hinzu. Gleichwohl zeigen die Möglichkeit der Befreiung aufgrund Gegenseitigkeit und die Vollstreckung aus Urteil nach Vollstreckbarerklärung, dass diese Hürden überwindbar sind. Forderungseinzug sollte daher als integrierter Prozess verstanden werden, der vor Einleitung des Verfahrens eine gemeinsame Bewertung der finanziellen Lage des Schuldners, der zugrunde liegenden Dokumente und des anwendbaren Vollstreckungswegs erfordert.
Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.