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Aktienübertragungen in Aktiengesellschaften – Teil I

Aktienübertragungen in türkischen Aktiengesellschaften sind wegen zahlreicher Regeln und Verfahren komplex. Der Beitrag erläutert die Übertragung nicht verbriefter Aktien, Inhaber- und Namensaktien sowie vorläufiger Aktienurkunden.

AKTIENÜBERTRAGUNGEN IN DER TÜRKEI – TEIL I

Überblick

Aktienübertragungen in Aktiengesellschaften in der Türkei können aufgrund der zahlreichen Regeln und Verfahren, die Übertragungsvorgänge regeln, ein recht komplexes Thema sein. Aktiengesellschaften, auf Türkisch „Anonim Şirket“ (JSC), sind eine im türkischen Handelsgesetzbuch (TCC) vorgesehene Form der Kapitalgesellschaft, vergleichbar mit „Corporations“ in den USA und der „Société Anonyme“ in Europa. Diese JSCs unterscheiden sich in bestimmten Punkten von anderen Kapitalgesellschaften (etwa Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und sind aufgrund ihrer Vorteile in der Regel das bevorzugte Vehikel für Kapitalinvestitionen in der Türkei (weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag zur Unternehmensgründung hier). Da es sich um eine der häufigsten Gesellschaftsformen in der Türkei handelt, ist es wichtig, die Regeln und Verfahren für Aktienübertragungen in der Türkei bei JSCs zu kennen.

Nach Artikel 329 TCC ist eine JSC eine Gesellschaft mit einem in Aktien eingeteilten Kapital, wobei „Aktie“ hier tatsächlich einen Teil des gesamten Gesellschaftskapitals bezeichnet. Der Begriff „Aktie“ kann im gesellschaftsrechtlichen Kontext jedoch auch andere Bedeutungen haben, etwa als Hinweis auf die Aktionärsstellung oder auf Aktienurkunden. Aktien sind daher ein wesentlicher Bestandteil von Kapitalgesellschaften und insbesondere von Aktiengesellschaften, bei denen die Aktionärsstellung einer natürlichen oder juristischen Person bestimmte Rechte und Pflichten verleiht. Aktien sind außerdem der einzige Weg, Eigentum an einer Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise geltend zu machen. Daher sind die Regeln, Verfahren und Anforderungen für den Erwerb und die Übertragung von Aktien äußerst wichtig, um sicherzustellen, dass die Aktien formwirksam erworben werden.

Verfahren der Aktienübertragung

Das TCC sieht vor, dass für Aktien von JSCs der Grundsatz der Übertragbarkeit gilt. Das bedeutet, dass Aktien von JSCs grundsätzlich von Aktionären der betreffenden Gesellschaft frei an Dritte übertragen werden können, ohne dass hierfür eine vorherige Erlaubnis und/oder Zustimmung einer anderen Person und/oder Rechtseinheit erforderlich ist. Es gibt natürlich bestimmte Ausnahmen von dieser Regel, bei denen Übertragungen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt sein können; dies ist jedoch ein eigenes Thema, das in einem gesonderten Beitrag zu behandeln ist. Auch wenn der Grundsatz der Übertragbarkeit die Übertragung von Aktien erlaubt, unterliegen solche Aktienübertragungen dennoch bestimmten Verfahren. Diese Verfahren unterscheiden sich für (a) Aktien ohne ausgestellte Urkunde, (b) ordnungsgemäß ausgestellte Aktienurkunden und (c) vorläufige Aktienurkunden:

a. Aktien ohne ausgestellte Aktienurkunde (unverbriefte Aktien)

Nach den Vorschriften des türkischen Gesellschaftsrechts sind nicht börsennotierte Aktiengesellschaften nicht verpflichtet, Aktienurkunden auszugeben; sie können ihre Aktien vielmehr als „unverbriefte Aktien“ ausgeben. Das TCC enthält zwar bestimmte Vorschriften, nach denen nicht öffentliche JSCs in bestimmten Situationen Aktienurkunden ausgeben müssen (etwa die Pflicht zur Ausgabe von Inhaberaktien innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einzahlung des Aktienkapitals, wenn die Satzung vorsieht, dass die Aktien der Gesellschaft als Inhaberaktien ausgegeben werden). Abgesehen von diesen besonderen Fällen sind nicht öffentliche JSCs jedoch tatsächlich nicht verpflichtet, Aktienurkunden für ihre Aktien auszugeben.

Aufgrund des Grundsatzes der Übertragbarkeit können auch unverbriefte Aktien frei übertragen werden, wenn auch unter Beachtung bestimmter Verfahren. Das TCC enthält leider keine besonderen Vorschriften zur Übertragung unverbriefter Aktien, während für die Übertragung von Inhaber- und Namensaktienurkunden gesonderte Bestimmungen bestehen. Daher richtet sich die Übertragung unverbriefter Aktien nach den allgemeinen Regeln der Vermögensübertragung, die im türkischen Obligationengesetz (TCO) geregelt sind. An dieser Stelle ist zu beachten, dass sich das Verfahren zur Übertragung einer unverbrieften Aktie danach unterscheidet, ob das auf die betreffenden Aktien entfallende Kapital vollständig eingezahlt ist.

Ist der Kapitalbetrag der zu übertragenden Aktien vollständig eingezahlt, können die Aktien nach den Vorschriften über die Forderungsabtretung gemäß Artikel 183 TCO übertragen werden. Bei Aktien, deren gezeichnetes Kapital noch nicht vollständig eingezahlt ist, sind die Vorschriften über die Forderungsabtretung dagegen nicht anwendbar, da die Übertragung solcher Aktien zugleich die Übertragung einer Schuld (der vom Aktionär der Gesellschaft übernommenen Einlageverpflichtung) auf einen Dritten bedeutet. In diesem Fall unterliegt die Aktienübertragung daher den Verfahren der Schuldübernahme gemäß Artikel 195 TCO sowie der Zustimmung der Gesellschaft nach Artikel 491 TCC.

b. Aktien, die an Aktienurkunden gebunden sind

Artikel 484 TCC sieht vor, dass JSCs für die Gesellschaftsaktien Inhaber- oder Namensaktienurkunden ausgeben können. Obwohl dies, wie oben erwähnt, nicht zwingend ist, ist die Ausgabe von Aktienurkunden für Gesellschaftsaktien dennoch vorzugswürdig, um den Eigentumsnachweis zu erleichtern und die Sicherheit der Aktien zu gewährleisten. Alle Aktienurkunden einer Gesellschaft gelten als Wertpapiere, auch wenn über den Wertpapiercharakter von Namensaktienurkunden Streit besteht; ihre Übertragung unterliegt daher den Regeln und Vorschriften für Wertpapiere. Die Regeln und Verfahren für Aktienübertragungen unterscheiden sich jedoch danach, ob es sich bei den ausgegebenen Aktienurkunden um (i) Inhaberaktienurkunden oder (ii) Namensaktienurkunden handelt:

i. Inhaberaktienurkunden

Diese Art der Aktienurkunde verleiht das Eigentum an der betreffenden Aktie derjenigen Person, die die physische Aktienurkunde in ihrem Besitz hält, daher die Bezeichnung Inhaberaktie. Auf einer Inhaberaktienurkunde ist der Name des Aktionärs nicht aufgedruckt; sie gilt daher als privatere Alternative zu Namensaktienurkunden, weil die Identität eines Aktionärs, der eine Inhaberaktie hält, relativ leicht verborgen werden kann. Aufgrund dieser Natur von Inhaberaktienurkunden sind die Übertragungsverfahren für solche Aktien recht einfach. Da Inhaberaktien die Rechte aus den betreffenden Aktienurkunden derjenigen Person verleihen, die die physische Aktienurkunde besitzt, kann die Übertragung dieser Aktienurkunden durch einfache Übergabe der tatsächlichen physischen Aktienurkunde an den betreffenden Dritten erfolgen. Es bestehen keine Anforderungen, die Gesellschaft zu benachrichtigen und/oder ihre Zustimmung einzuholen oder die Übertragung in das Aktionärsbuch der Gesellschaft einzutragen.

ii. Namensaktienurkunden

Wie oben erwähnt, ist umstritten, welchen Status Namensaktienurkunden haben und ob sie als Wertpapiere anzusehen sind. Das Problem ergibt sich aus Artikel 490 TCC, wonach Namensaktienurkunden nur durch Übergabe der tatsächlichen physischen Aktienurkunde übertragen werden können, die ein Indossament hinsichtlich der Übertragung enthält. Die Streitfragen und Diskussionen hierzu sind recht komplex, und selbst der Kassationsgerichtshof hat hierzu widersprüchliche Entscheidungen erlassen. Es wäre daher umfangreich und zeitaufwendig, diese Frage hier zu erörtern. Stattdessen wird nachfolgend der sicherste Weg zur Durchführung einer Übertragung analysiert, um mögliche Komplikationen zu vermeiden.

Die Streitigkeiten über das Verfahren zur Übertragung von Namensaktien konzentrieren sich vor allem darauf, ob ein Indossament auf der Urkunde erforderlich ist, damit die Übertragung wirksam ist. Um diese Probleme zu vermeiden, ist es entscheidend, dass auf den betreffenden zu übertragenden Aktienurkunden ein vollständiges Indossament vermerkt wird und die tatsächliche physische Urkunde, die dieses Indossament enthält, der empfangenden Drittpartei übergeben wird. Ebenfalls von großer Bedeutung ist, dass die übertragende und die empfangende Partei einen vor einem Notar notariell beurkundeten Aktienübertragungsvertrag unterzeichnen; außerdem sollten Übertragungen von Namensaktienurkunden in das Aktionärsbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Dies wird in einem gesonderten Beitrag ausführlicher behandelt.

c. Vorläufige Aktienurkunden

Vorläufige Aktienurkunden sind genau das, was ihr Name nahelegt: vorläufige Urkunden, die von einer Gesellschaft vor Ausgabe der eigentlichen Aktienurkunden ausgestellt werden, etwa aufgrund bestimmter Beschränkungen, wenn die Gesellschaft die eigentlichen Aktienurkunden zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ausgeben kann. Vorläufige Aktienurkunden dürfen jedoch nur ausgegeben werden, wenn die Aktien der Gesellschaft in den maßgeblichen Gesellschaftsdokumenten (Satzung) als Namensaktien ausgestaltet sind. Bei Gesellschaften mit Inhaberaktien ist die Ausgabe einer vorläufigen Aktienurkunde daher nicht möglich.

Jedenfalls bestehen keine gesonderten Verfahren für die Übertragung vorläufiger Aktienurkunden, da Artikel 486 TCC vorsieht, dass die Regeln und Verfahren für Namensaktien auch auf vorläufige Aktienurkunden Anwendung finden. Daher entsprechen die Verfahren für die Übertragung vorläufiger Aktienurkunden den oben in Abschnitt b(ii) dargestellten Verfahren für die Übertragung von Namensaktien.

Fazit

Wie oben dargestellt, können die Regeln und Verfahren für Aktienübertragungen in JSCs, also Aktienübertragungen in der Türkei, recht komplex sein und sich je nach Art der Aktien einer bestimmten Gesellschaft unterscheiden. Unternehmen und Aktionären wird daher dringend empfohlen, vor der Durchführung solcher Transaktionen fachkundigen Rat einzuholen, um mögliche künftige Komplikationen zu vermeiden. Bitte beachten Sie außerdem, dass es sich, wie der Titel nahelegt, um Teil 1 unserer Reihe zu Aktienübertragungen und Gesellschaftsstrukturen handelt; weitere Fragen zu Aktienübertragungen, zur Rolle des Vorstands und zu den Aktionärsbüchern der Gesellschaft bei diesen Übertragungen werden in gesonderten Beiträgen behandelt. Für weitere Informationen und Unterstützung in dieser Angelegenheit können Sie uns gerne kontaktieren.

Diese Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.