{"id":11379,"date":"2026-11-02T14:54:59","date_gmt":"2026-11-02T14:54:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.asylegal.com\/?post_type=insight&#038;p=11379"},"modified":"2026-11-02T15:14:17","modified_gmt":"2026-11-02T15:14:17","slug":"tuerkei-gesetz-7596-fondsliquidation-anlegerzahlungen","status":"publish","type":"insight","link":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/turkey-law-7596-fund-liquidation-investor-payments\/","title":{"rendered":"Zahlungen an Anleger der in Liquidation befindlichen Tera-, Pusula- und Atlas-Fonds"},"content":{"rendered":"<h2>I. Einleitung<\/h2>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.resmigazete.gov.tr\/eskiler\/2026\/10\/20261027-0.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesetz Nr. 7596 \u00fcber bestimmte Investmentfonds, deren Liquidation angeordnet wurde<\/a>, ver\u00f6ffentlicht im Amtsblatt vom 27. Oktober 2026, Ausgabe 33413, ist die erste gesetzliche Regelung zu Zahlungen an Anleger, die seit der Fondskrise im September 2026 nicht auf ihr Geld zugreifen k\u00f6nnen. Es regelt die Berechnung der Zahlungen bei den Fonds, deren Liquidation die Kapitalmarktaufsichtsbeh\u00f6rde (SPK) am 17. September 2026 angeordnet hat, die R\u00fcckgewinnung rechtswidrig entzogener Fondsverm\u00f6genswerte und die Einziehung von Fondssch\u00e4den bei den Verantwortlichen. Mit ihrem am selben Tag ver\u00f6ffentlichten <a href=\"https:\/\/spk.gov.tr\/data\/6ae049c98f95db0c143f6579\/2026-76.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss 76\/1903<\/a> legte die SPK fest, bei welchen Fonds, in welcher Reihenfolge und innerhalb welcher Grenzen Abschlagszahlungen vor Abschluss der Liquidation erfolgen.<\/p>\n<h2>II. Zahlungsberechnung und Abschlagszahlungen<\/h2>\n<h3>Nettoanlagebetrag<\/h3>\n<p>F\u00fcr Anleger betrifft die wichtigste Regelung des Gesetzes die Verteilung der im Zuge der Liquidation erzielten Mittel. Reicht der Erl\u00f6s aus dem Verkauf der Fondsverm\u00f6genswerte nicht aus, um den Gesamtwert der Anteile zum Schlusskurs vom 16. September 2026, dem Tag vor der Liquidationsentscheidung, zu decken, wird anstelle dieses Werts der nach der gesetzlichen Methode berechnete Nettoanlagebetrag jedes Anlegers ber\u00fccksichtigt. Dabei werden die vom Fonds an den Anleger geleisteten Geldabfl\u00fcsse von dessen Geldzufl\u00fcssen in den Fonds abgezogen. Der verbleibende Betrag wird bis zum Liquidationsdatum inflationsbereinigt.<\/p>\n<p>Die Zentrale Registerstelle (MKK) berechnet den Nettoanlagebetrag und \u00fcbermittelt ihn den mit der Liquidation betrauten Banken. Welchem Zufluss ein Abfluss zugeordnet wird, verdeutlicht das Beispiel in der <a href=\"https:\/\/cdn.tbmm.gov.tr\/KKBSPublicFile\/D28\/Y5\/T2\/WebOnergeMetni\/e6e04773-6fcf-4665-8a8e-bc9ab3300f97.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs<\/a>. Danach wird jeder Abfluss beginnend mit dem \u00e4ltesten Zufluss abgezogen; die verbleibenden Zufl\u00fcsse werden jeweils vom Tag ihrer Leistung bis zum Liquidationsdatum angepasst. Nach dem Gesetz wird dabei der Durchschnitt der Ver\u00e4nderungen des Verbraucherpreisindex und des inl\u00e4ndischen Erzeugerpreisindex tageweise angewandt. Bei Anteilen an mehreren Fonds wird der Nettoanlagebetrag f\u00fcr jeden Fonds gesondert berechnet. Er ist jedoch kein garantierter Anspruch. Er bildet den Verteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die vorhandenen Mittel, wenn die Liquidit\u00e4t nicht ausreicht. Die Auszahlung bleibt auf die liquiden Mittel des Fonds begrenzt.<\/p>\n<h3>Abschlagszahlungen<\/h3>\n<p>Damit Anleger vor Abschluss der Liquidation Zahlungen erhalten k\u00f6nnen, sieht das Gesetz Abschlagszahlungen vor. Es erm\u00e4chtigt die SPK, die betroffenen Fonds festzulegen. Mit Beschluss 76\/1903 bestimmte die SPK die in Liquidation befindlichen Fonds, die von den Portfolioverwaltungsgesellschaften Tera, Pusula und Atlas gegr\u00fcndet wurden. Bei den Tera-Fonds zahlt die \u0130\u015f Bankas\u0131, bei den Pusula- und Atlas-Fonds die Ziraat Bankas\u0131. Fonds, deren Liquidit\u00e4t f\u00fcr eine Auszahlung an alle Anteilinhaber zum Schlusskurs vom 16. September 2026 ausreicht, leisten keine Abschlagszahlung, sondern unmittelbar die Schlusszahlung.<\/p>\n<p>Die Obergrenze der Abschlagszahlung je Anleger ist grunds\u00e4tzlich dessen nicht inflationsbereinigter Nettoanlagebetrag. In keinem Fall darf die Abschlagszahlung jedoch 1 Million TRY \u00fcbersteigen. Bei einem nicht inflationsbereinigten Nettoanlagebetrag von 300.000 TRY sind daher h\u00f6chstens 300.000 TRY, bei 1,5 Millionen TRY h\u00f6chstens 1 Million TRY m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Reichen die aus einem Fonds erzielten liquiden Mittel nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche so berechneten Abschlagszahlungen aus, sieht das Gesetz ein Ausnahmeverfahren vor. Nach dem SPK-Beschluss kann die Zahlungsreihenfolge dann mit dem Anleger beginnen, dessen Abschlagszahlung am niedrigsten ist. Die SPK kann daneben oder unabh\u00e4ngig davon Zahlungen an alle Anleger bis zu einem bestimmten Mindestbetrag genehmigen. Die genannten Obergrenzen gelten weiterhin; zudem begrenzt bei allen Fonds der Wert der Anlegeranteile die Zahlung.<\/p>\n<p>Wer eine Abschlagszahlung erh\u00e4lt, bleibt Inhaber seiner Anteile und gibt sie erst bei der Schlusszahlung zur\u00fcck. Von der Schlusszahlung werden fr\u00fchere Zahlungen aus dem Liquidationsverm\u00f6gen oder dem nachstehend erl\u00e4uterten R\u00fcckgewinnungskonto abgezogen. Gleiches gilt f\u00fcr Zahlungen auf Rechte und Anspr\u00fcche im selben Fonds, die der Anleger au\u00dferhalb der Liquidation auf anderen Rechtswegen, etwa durch <a href=\"https:\/\/www.asylegal.com\/practices\/litigation-dispute\/\">Klage oder Zwangsvollstreckung<\/a>, erhalten hat.<\/p>\n<h2>III. Geldmarktfonds und andere Fonds im Vergleich<\/h2>\n<p>Reihenfolge und H\u00f6he der Abschlagszahlungen h\u00e4ngen davon ab, ob die Anteile zu einem Geldmarktfonds geh\u00f6ren. Diese Unterscheidung bestimmt sowohl, welche Fonds zuerst zahlen, als auch, ob der Anteilswert die Abschlagszahlung begrenzt.<\/p>\n<h3>Geldmarktfonds<\/h3>\n<p>Nach dem SPK-Beschluss beginnen die Abschlagszahlungen bei Fonds, deren Bezeichnung den Ausdruck \u201eGeldmarkt\u201c enth\u00e4lt. Bei diesen Fonds richtet sich die Obergrenze allein nach der oben erl\u00e4uterten Regel. Auch wenn der Anteilswert unter den Nettoanlagebetrag gefallen ist, kann innerhalb des Nettoanlagebetrags und der Grenze von 1 Million TRY gezahlt werden.<\/p>\n<p>Im Ausnahmeverfahren bei unzureichender Liquidit\u00e4t f\u00fcr s\u00e4mtliche Abschlagszahlungen begrenzt der Anteilswert jedoch auch bei Geldmarktfonds die Zahlung. Ma\u00dfgeblich ist dann der Wert zum Ende des 16. September 2026, des Tages vor der Liquidationsentscheidung.<\/p>\n<h3>Freie Fonds und andere Fonds<\/h3>\n<p>Bei anderen Fonds als Geldmarktfonds, etwa freien Fonds (<em>serbest fonlar<\/em>, im englischen Text als Hedgefonds bezeichnet) und Aktienfonds, darf die Abschlagszahlung weder den nach der vorstehenden Regel ermittelten Betrag noch den Wert der Anteile im Anlegerkonto \u00fcbersteigen. Takasbank bestimmt diesen Wert zum Ende des Tages vor der Berechnung der Abschlagszahlung anhand einer Bewertung auf Grundlage der Informationen der liquidierenden Bank. Hat ein Anleger beispielsweise einen nicht inflationsbereinigten Nettoanlagebetrag von 400.000 TRY, w\u00e4hrend sein Anteilswert durch Wertverluste des Fondsverm\u00f6gens auf 250.000 TRY gesunken ist, kann er bei diesen Fonds h\u00f6chstens 250.000 TRY als Abschlagszahlung erhalten.<\/p>\n<p>Diese Fonds folgen in der Zahlungsreihenfolge auf Geldmarktfonds. Unter ihnen haben diejenigen Vorrang, deren liquide Mittel einen gr\u00f6\u00dferen Teil ihrer Abschlagszahlungsverpflichtungen decken. Im Ausnahmeverfahren bei unzureichender Liquidit\u00e4t gilt derselbe Bewertungsstichtag f\u00fcr die Anteile.<\/p>\n<h2>IV. Das R\u00fcckgewinnungskonto<\/h2>\n<p>Das Gesetz beschr\u00e4nkt die Zahlungen an Anleger nicht auf die noch im Fonds vorhandenen Verm\u00f6genswerte. Rechtswidrig entzogene Werte, die zur\u00fcckgewonnen werden, und bei Verantwortlichen eingezogene Schadensbetr\u00e4ge flie\u00dfen dem jeweiligen Fonds oder dem R\u00fcckgewinnungskonto zu, auf dem die Betr\u00e4ge f\u00fcr jeden Fonds getrennt erfasst werden. Diese Mittel sowie Betr\u00e4ge, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus strafrechtlich beschlagnahmten Verm\u00f6genswerten zur\u00fcckgewonnen werden, d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Liquidation dieses Fonds und Zahlungen an seine Anleger verwendet werden. F\u00fcr den Schaden haftet zun\u00e4chst die Portfolioverwaltungsgesellschaft. F\u00fcr Betr\u00e4ge, die bei ihr nicht eingezogen werden k\u00f6nnen oder deren Uneinbringlichkeit bereits eindeutig feststeht, haften die von der SPK als verantwortlich bestimmten nat\u00fcrlichen und juristischen Personen sowie diejenigen pers\u00f6nlich, die nachweislich mit ihnen zusammengewirkt haben. Nach Mitteilung der SPK verfolgt der Einlagensicherungsfonds (TMSF) diese Betr\u00e4ge nach dem Verfahren zur Einziehung \u00f6ffentlicher Forderungen. W\u00e4hrend der Liquidation werden die Mittel an die liquidierende Bank \u00fcberwiesen; nach deren Abschluss zahlt das Anlegerentsch\u00e4digungszentrum sie anteilig an die Anteilinhaber aus.<\/p>\n<p>Anlegern, die vor der Liquidation durch Verkauf ihrer Anteile Gewinne erzielt haben, auferlegt das Gesetz keine R\u00fcckzahlungspflicht. Sie k\u00f6nnen freiwillig Gewinne, die den inflationsbereinigten Betrag ihrer Geldzufl\u00fcsse \u00fcbersteigen, auf die von der SPK bekannt zu gebenden Konten einzahlen. Auch diese Betr\u00e4ge flie\u00dfen in das R\u00fcckgewinnungskonto.<\/p>\n<h2>V. Nicht ausgef\u00fchrte Auftr\u00e4ge, Zahlungsausschl\u00fcsse und Fristen<\/h2>\n<p>Das Gesetz regelt auch die Lage von Anlegern, die vor der Liquidationsentscheidung Verkaufsauftr\u00e4ge \u00fcber die t\u00fcrkische elektronische Fondshandelsplattform (TEFAS) erteilt haben, die nicht ausgef\u00fchrt wurden. Wurde der Auftrag am oder vor dem 17. September 2026 an TEFAS \u00fcbermittelt, konnte aber wegen Verzugs des Fonds oder fehlender Ver\u00f6ffentlichung eines Anteilspreises nicht ausgef\u00fchrt werden, unterliegen Anleger mit gesperrten Anteilen als Anteilinhaber den Liquidationsregeln. Ihre Beteiligungen werden nach Abgleich der Unterlagen der liquidierenden Bank mit den MKK-Daten f\u00fcr jeden Fonds und jedes Konto bestimmt. Es gelten dieselbe Nettoanlageberechnung und dieselben Verteilungsregeln wie f\u00fcr andere Anteilinhaber.<\/p>\n<p>Damit weicht das Gesetz von dem im <a href=\"https:\/\/spk.gov.tr\/data\/6aac56ff8f95db07100fd82d\/2026-61.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">SPK-Bulletin 2026\/61<\/a> vorgesehenen Verfahren ab, wonach Betr\u00e4ge aus nicht ausgef\u00fchrten Verkaufsauftr\u00e4gen als Verbindlichkeit des Fonds zu buchen und vorrangig zu zahlen waren. Betroffene Anleger nehmen somit als Anteilinhaber und nicht als Gl\u00e4ubiger des Fonds an der Liquidation teil und erhalten keinen Vorrang vor anderen Anteilinhabern.<\/p>\n<p>Bestimmte Personen und Einrichtungen schlie\u00dft das Gesetz vollst\u00e4ndig von Zahlungen aus. Weder aus der Liquidation noch aus dem R\u00fcckgewinnungskonto erhalten diejenigen Zahlungen, bei denen die SPK feststellt, dass sie durch die Fonds oder im Zusammenwirken mit ihnen Marktst\u00f6rungen, Insidergesch\u00e4fte oder Marktmanipulation nach Art. 104, 106 oder 107 des Kapitalmarktgesetzes begangen oder mit den T\u00e4tern zusammengewirkt haben.<\/p>\n<p>Das Gesetz f\u00fchrt keine neue Antrags- oder Klagefrist f\u00fcr Anleger ein und hemmt bestehende Fristen nicht. Fristen etwa f\u00fcr eine verwaltungsgerichtliche Entsch\u00e4digungsklage gegen die SPK oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine Schadensersatzklage gegen eine Vertriebsbank laufen daher nach den jeweils geltenden Gesetzen weiter. Mit ihrem <a href=\"https:\/\/spk.gov.tr\/data\/6adf98e58f95db2330f22045\/2026-75.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 26. Oktober 2026, ver\u00f6ffentlicht im Bulletin 2026\/75<\/a>, setzte die SPK jedoch die T\u00e4tigkeit der Portfolioverwaltungsgesellschaften Tera und Pusula nach Art. 97 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes vor\u00fcbergehend aus. Nach Art. 97 Abs. 3 d\u00fcrfen bis zur Wiederzulassung ihrer T\u00e4tigkeit keine Pf\u00e4ndungen oder einstweiligen Verf\u00fcgungen gegen ihr Verm\u00f6gen angeordnet werden. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren gegen sie ruhen kraft Gesetzes. Gegen diese Gesellschaften laufende Verj\u00e4hrungs- und Ausschlussfristen, die durch eine Vollstreckungshandlung unterbrochen werden k\u00f6nnen, laufen ebenfalls nicht weiter.<\/p>\n<h2>VI. Fazit<\/h2>\n<p>Anleger mit Anteilen an einem erfassten Fonds sollten ihre Fonds- und Kontounterlagen, etwaige Sperren wegen nicht ausgef\u00fchrter Auftr\u00e4ge sowie die von der MKK zu berechnenden und der liquidierenden Bank zu \u00fcbermittelnden Nettoanlage- und Abschlagszahlungsbetr\u00e4ge gemeinsam pr\u00fcfen. H\u00f6he und Zeitpunkt der Zahlungen h\u00e4ngen von der Liquidit\u00e4t des jeweiligen Fonds, den geltenden Zahlungsregeln und weiteren SPK-Beschl\u00fcssen ab. Daher empfiehlt es sich, Mitteilungen der SPK und der zust\u00e4ndigen Banken zu verfolgen und Fristen f\u00fcr andere Rechtsbehelfe im Blick zu behalten, ohne das Ende der Liquidation abzuwarten.<\/p>\n<p><em>Diese \u00dcbersetzung dient ausschlie\u00dflich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Einleitung Das Gesetz Nr. 7596 \u00fcber bestimmte Investmentfonds, deren Liquidation angeordnet wurde, ver\u00f6ffentlicht im Amtsblatt vom 27. Oktober 2026, Ausgabe 33413, ist die erste gesetzliche Regelung zu Zahlungen an Anleger, die seit der Fondskrise im September 2026 nicht auf ihr Geld zugreifen k\u00f6nnen. 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