{"id":11328,"date":"2026-10-20T17:34:58","date_gmt":"2026-10-20T17:34:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.asylegal.com\/?post_type=insight&#038;p=11328"},"modified":"2026-10-20T17:35:50","modified_gmt":"2026-10-20T17:35:50","slug":"tuerkei-altersverifikation-soziale-netzwerke-kinderkonten","status":"publish","type":"insight","link":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/tuerkei-altersverifikation-soziale-netzwerke-kinderkonten\/","title":{"rendered":"T\u00fcrkei f\u00fchrt Altersverifikation und Pflichten f\u00fcr Kinderkonten in sozialen Netzwerken ein"},"content":{"rendered":"<h2>I. Einleitung<\/h2>\n<p>Die im t\u00fcrkischen Amtsblatt Nr. 33396 vom 10. Oktober 2026 ver\u00f6ffentlichte <a href=\"https:\/\/www.resmigazete.gov.tr\/eskiler\/2026\/10\/20261010-15.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung \u00fcber die Bereitstellung gesonderter Dienste f\u00fcr Kinder durch Anbieter sozialer Netzwerke und \u00fcber die Altersverifikation<\/a> (die &#8222;Verordnung&#8220;) verbietet es in- und ausl\u00e4ndischen Anbietern sozialer Netzwerke, die von der T\u00fcrkei aus zug\u00e4nglich sind, Kindern unter 15 Jahren ihre Dienste anzubieten. F\u00fcr Kinder ab 15 Jahren ist ein gesonderter Dienst bereitzustellen. Das Alter der Nutzer muss anhand eines \u00fcber das t\u00fcrkische Verwaltungsportal e-Devlet Kap\u0131s\u0131 ausgestellten Tokens verifiziert werden.<\/p>\n<p>Die Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft und r\u00e4umt f\u00fcr bestehende Konten eine Frist bis zum 31. M\u00e4rz 2027 ein. Da bei Verst\u00f6\u00dfen die einschl\u00e4gigen Sanktionsbestimmungen des Gesetzes Nr. 5651 Anwendung finden, m\u00fcssen Anbieter sozialer Netzwerke ihre Registrierungsabl\u00e4ufe, Kinderkonten und Einspruchsverfahren vor dem Inkrafttreten \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<h2>II. Altersverifikation und Alterstoken<\/h2>\n<p>Zur Durchsetzung der Altersgrenze von 15 Jahren verpflichtet die Verordnung den Anbieter, das Alter des Nutzers bei der Kontoerstellung anhand eines Tokens zur Altersverifikation zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ergibt die Verifikation, dass das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist der Antrag auf Kontoer\u00f6ffnung abzulehnen. Hat das Kind das 15. Lebensjahr vollendet, unterliegt sein Konto den nachstehend erl\u00e4uterten Regeln f\u00fcr den gesonderten Dienst.<\/p>\n<p>Der Token wird auf Antrag des Nutzers \u00fcber einen Online-Dienst erstellt, den die t\u00fcrkische Cybersicherheitsbeh\u00f6rde Siber G\u00fcvenlik Ba\u015fkanl\u0131\u011f\u0131 (die &#8222;Beh\u00f6rde&#8220;) \u00fcber e-Devlet Kap\u0131s\u0131 bereitstellt. Anschlie\u00dfend l\u00e4dt der Nutzer ihn auf die Plattform des Anbieters hoch. Der Token darf ausschlie\u00dflich angeben, ob der Nutzer das 15. Lebensjahr vollendet hat und, falls dies zutrifft, ob er das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er darf weder einen Nutzernamen noch sonstige Informationen enthalten, anhand derer Dritte den Nutzer identifizieren k\u00f6nnen. Der Anbieter darf den Token f\u00fcr keinen anderen Zweck als die Altersverifikation verwenden.<\/p>\n<p>Auch nach der erstmaligen Tokenverifikation muss der Anbieter w\u00e4hrend der gesamten Nutzung des Dienstes selbst gew\u00e4hlte einstufige oder mehrstufige Verfahren zur Altersverifikation einsetzen. Besteht ein begr\u00fcndeter Verdacht, dass ein verifiziertes Konto entgegen der f\u00fcr das Konto vorgesehenen Altersgruppe genutzt wird, muss es gesperrt werden. Vor einer erneuten Nutzung ist das Alter nochmals anhand eines Tokens zu verifizieren. Die technische Struktur des Tokens und das vom Anbieter einzuhaltende Verfahren werden in einem Leitfaden festgelegt, den die Beh\u00f6rde ausarbeiten und bereitstellen wird. Die Verordnung nennt keinen Termin f\u00fcr dessen Bereitstellung.<\/p>\n<h2>III. Funktionen von Kinderkonten und Kommunikationsbeschr\u00e4nkungen<\/h2>\n<p>Als Kind gilt nach der Verordnung jede Person unter 18 Jahren, auch wenn sie bereits fr\u00fcher vollj\u00e4hrig geworden ist. Kindern ab 15 Jahren muss ein gesonderter Dienst angeboten werden. Diesen definiert die Verordnung als einen Dienst, bei dem Sicherheit, Privatsph\u00e4re, Inhaltsdarstellung, Algorithmen, Kommunikation und elterliche Kontrollinstrumente dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes entsprechen. Dabei m\u00fcssen standardm\u00e4\u00dfig hohe Datenschutzeinstellungen gelten und die Datenverarbeitung auf ein Mindestma\u00df beschr\u00e4nkt sein. Die Konten m\u00fcssen privat sein; eine \u00f6ffentliche Einstellung darf nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Angaben zu Followern und gefolgten Konten d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Kontoinhaber sichtbar sein. Nur Konten, denen das Kind folgt, d\u00fcrfen ihm Nachrichten senden.<\/p>\n<p>Die Verordnung untersagt dem Anbieter, ein Kinderkonto mit Quellen wie Telefonkontakten, E-Mail-Adressb\u00fcchern sowie Kontakt- oder Following-Listen anderer Plattformen zu synchronisieren, zu Synchronisierungszwecken auf diese Quellen zuzugreifen oder daraus gewonnene Daten zu verarbeiten. Unter Versto\u00df gegen dieses Verbot erhobene Daten sowie daraus abgeleitete Zuordnungs-, Schlussfolgerungs- und Empfehlungsdatens\u00e4tze m\u00fcssen unverz\u00fcglich gel\u00f6scht werden. Ein Kinderkonto darf anderen Konten nicht zum Folgen empfohlen werden; ebenso wenig d\u00fcrfen dem Kind andere Konten zum Folgen vorgeschlagen werden. Das Kinderkonto darf \u00fcber beim Anbieter gespeicherte Kontaktdaten Dritter weder suchbar noch auffindbar gemacht werden, unabh\u00e4ngig davon, aus welcher Quelle diese Daten \u00fcbernommen wurden. Dagegen gilt die Verarbeitung ausschlie\u00dflich elterlicher Kontaktdaten zur Erstellung, Verifikation, Wiederherstellung und Absicherung des Kontos sowie zur elterlichen Aufsicht nicht als Synchronisierung.<\/p>\n<p>F\u00fcr Kinderkonten verbietet die Verordnung au\u00dferdem Dienste, die eine Abh\u00e4ngigkeit beg\u00fcnstigen k\u00f6nnen, Live\u00fcbertragungen sowie Benutzeroberfl\u00e4chen, Gestaltungen oder Funktionen, die visuelle Inhalte durch Wischen, Antippen, Klicken oder \u00e4hnliche Handlungen oder automatisch fortlaufend nacheinander anzeigen. Das Verbot dieser fortlaufenden Darstellung gilt in der App, auf der Website und auf s\u00e4mtlichen anderen Benutzeroberfl\u00e4chen. Kinderkonten d\u00fcrfen nicht anhand des Verhaltens des Kindes angepasst werden. Die personenbezogenen Daten des Kindes d\u00fcrfen weder f\u00fcr Profiling noch f\u00fcr personalisierte kommerzielle Werbung verwendet werden.<\/p>\n<h2>IV. Elterliche Kontrollinstrumente und Einspruchsverfahren<\/h2>\n<p>Die Bereitstellung elterlicher Kontrollinstrumente entbindet den Anbieter nach der Verordnung nicht von seiner Pflicht, den gesonderten Dienst anzubieten. Diese Instrumente m\u00fcssen mindestens die Kontrolle der Konto- und Funktionseinstellungen, eine elterliche Erlaubnis oder Zustimmung f\u00fcr kostenpflichtige Transaktionen sowie ein Ausgabenlimit, die \u00dcberwachung und Begrenzung der Nutzungsdauer und die Standortfreigabe erm\u00f6glichen. Sie m\u00fcssen eine t\u00fcrkische Sprachoption bieten. Das Kind muss \u00fcber ihre Aktivierung ausdr\u00fccklich informiert werden. Die Instrumente m\u00fcssen so gestaltet sein, dass sie die Privatsph\u00e4re des Kindes nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig aufheben und vorrangig auf Kommunikation, Lernen und Bef\u00e4higung statt auf \u00dcberwachung ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr Einspr\u00fcche gegen das Ergebnis der Altersverifikation, die Sperrung oder Schlie\u00dfung eines Kontos und Ma\u00dfnahmen im Rahmen des gesonderten Dienstes verlangt die Verordnung ein kostenloses, zug\u00e4ngliches Verfahren mit t\u00fcrkischer Sprachoption. Antr\u00e4ge und Einspr\u00fcche d\u00fcrfen nicht ausschlie\u00dflich automatisiert gepr\u00fcft werden, sondern m\u00fcssen einer substanziellen menschlichen Pr\u00fcfung unterliegen. Bis zur Entscheidung \u00fcber den Antrag oder Einspruch darf der Anbieter die Kontoinhalte und personenbezogenen Daten nicht l\u00f6schen. In der Mitteilung \u00fcber das Ergebnis muss er darauf hinweisen, dass eine Beschwerde bei der Beh\u00f6rde und die Anrufung der Gerichte m\u00f6glich sind.<\/p>\n<h2>V. Anwendungsbereich und Ausnahmen<\/h2>\n<p>Die Verordnung erfasst Anbieter sozialer Netzwerke, die von der T\u00fcrkei aus zug\u00e4nglich sind, unabh\u00e4ngig davon, ob sie im Inland oder Ausland ans\u00e4ssig sind. Als Anbieter eines sozialen Netzwerks definiert sie eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, die es Nutzern zum Zweck sozialer Interaktion erm\u00f6glicht, im Internet Inhalte wie Texte, Bilder, Tonaufnahmen oder Standortangaben zu erstellen, anzusehen oder zu teilen. Nutzer, die nicht in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssig sind und sich dort nur vor\u00fcbergehend aufhalten, sind von den Kontrollmechanismen zur Altersverifikation ausgenommen. Damit sie die in der T\u00fcrkei angebotenen Dienste nutzen k\u00f6nnen, erstellt die Beh\u00f6rde jedoch auf ihren Antrag einen besonderen Token, ohne Identit\u00e4tspr\u00fcfung und ausschlie\u00dflich auf Grundlage ihrer Reisepassdaten.<\/p>\n<h2>VI. Fristen f\u00fcr neue und bestehende Konten<\/h2>\n<p>F\u00fcr neue Konten schreibt die Verordnung ab dem 1. November 2026 eine Tokenverifikation bei der Kontoerstellung vor; eine gesonderte \u00dcbergangsfrist ist nicht vorgesehen. Bei bestehenden Konten, die vor dem Inkrafttreten er\u00f6ffnet und noch nicht anhand eines Tokens verifiziert wurden, muss der Anbieter nach der \u00dcbergangsbestimmung bis zum 31. M\u00e4rz 2027 mindestens einmal eine Tokenverifikation durchf\u00fchren. Ergibt diese, dass das Kind unter 15 Jahre alt ist, wird das Konto unter entsprechender Benachrichtigung geschlossen. Konten von Kindern ab 15 Jahren unterliegen den Regeln f\u00fcr den gesonderten Dienst. Die Daten geschlossener Konten sind nach Abschluss eines gegebenenfalls eingeleiteten Antrags- oder Einspruchsverfahrens zu l\u00f6schen. Wurde kein solches Verfahren eingeleitet, sind sie unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen.<\/p>\n<h2>VII. Fazit<\/h2>\n<p>Anbieter sozialer Netzwerke m\u00fcssen vor dem 1. November 2026 feststellen, ob ihre Dienste in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Betroffene Anbieter sollten ihre Registrierungsabl\u00e4ufe f\u00fcr die Tokenverifikation einrichten, die Funktionen zur fortlaufenden Inhaltsdarstellung, Kontaktzuordnung und Empfehlung bei Kinderkonten an die Vorgaben der Verordnung anpassen und ein Einspruchsverfahren mit menschlicher Pr\u00fcfung schaffen. Damit bestehende Konten bis zum 31. M\u00e4rz 2027 verifiziert werden k\u00f6nnen, sind Benachrichtigung, Kontoschlie\u00dfung, Einspruch und Datenl\u00f6schung gemeinsam zu planen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Sanktionen verweist die Verordnung auf Zusatzartikel 4 des <a href=\"https:\/\/www.mevzuat.gov.tr\/MevzuatMetin\/1.5.5651.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesetzes Nr. 5651 \u00fcber die Regelung von Ver\u00f6ffentlichungen im Internet und die Bek\u00e4mpfung von Straftaten, die mittels solcher Ver\u00f6ffentlichungen begangen werden<\/a>. Diese durch das <a href=\"https:\/\/www.resmigazete.gov.tr\/eskiler\/2026\/05\/20260501-1.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesetz Nr. 7578<\/a> ge\u00e4nderte Vorschrift erm\u00e4chtigt den Leiter der Siber G\u00fcvenlik Ba\u015fkanl\u0131\u011f\u0131, gegen einen Anbieter sozialer Netzwerke, der seinen Pflichten nicht nachkommt, eine Verwaltungsgeldbu\u00dfe von bis zu 3 Prozent seines weltweiten Umsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Wird die Verpflichtung auch innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bu\u00dfgeldbescheids nicht erf\u00fcllt, wird in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen untersagt, bei dem Anbieter neue Werbung zu schalten. Dauert der Versto\u00df an, kann die Bandbreite des Internetverkehrs des Anbieters auf Anordnung eines t\u00fcrkischen Friedensrichters in Strafsachen zun\u00e4chst um 50 Prozent und anschlie\u00dfend um bis zu 90 Prozent reduziert werden.<\/p>\n<p><em>Diese \u00dcbersetzung dient ausschlie\u00dflich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Einleitung Die im t\u00fcrkischen Amtsblatt Nr. 33396 vom 10. Oktober 2026 ver\u00f6ffentlichte Verordnung \u00fcber die Bereitstellung gesonderter Dienste f\u00fcr Kinder durch Anbieter sozialer Netzwerke und \u00fcber die Altersverifikation (die &#8222;Verordnung&#8220;) verbietet es in- und ausl\u00e4ndischen Anbietern sozialer Netzwerke, die von der T\u00fcrkei aus zug\u00e4nglich sind, Kindern unter 15 Jahren ihre Dienste anzubieten. 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