{"id":11292,"date":"2026-10-20T13:12:42","date_gmt":"2026-10-20T13:12:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.asylegal.com\/?post_type=insight&#038;p=11292"},"modified":"2026-10-20T13:58:17","modified_gmt":"2026-10-20T13:58:17","slug":"tuerkei-mindestkapital-anpassungsfrist-2027","status":"publish","type":"insight","link":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/tuerkei-mindestkapital-anpassungsfrist-2027\/","title":{"rendered":"T\u00fcrkei verl\u00e4ngert die Frist zur Anpassung an das Mindestkapital bis zum 31. Dezember 2027"},"content":{"rendered":"<h2>I. Einleitung<\/h2>\n<p>Die im Amtsblatt Nr. 33403 vom 17. Oktober 2026 ver\u00f6ffentlichte <a href=\"https:\/\/www.resmigazete.gov.tr\/eskiler\/2026\/10\/20261017-12.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bekanntmachung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung zur Erh\u00f6hung ihres Kapitals auf die neuen Mindestbetr\u00e4ge<\/a> (die \u201eBekanntmachung\u201c) verl\u00e4ngert die im t\u00fcrkischen Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (das \u201eGesetz\u201c) vorgesehene Anpassungsfrist f\u00fcr Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, deren Kapital unter den neuen Mindestbetr\u00e4gen liegt, vom 31. Dezember 2026 bis zum 31. Dezember 2027. Die verl\u00e4ngerte Frist gilt auch f\u00fcr nicht \u00f6ffentlich gehaltene Aktiengesellschaften im System des registrierten Kapitals, die ihr Anfangskapital und ihr ausgegebenes Kapital erh\u00f6hen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Bekanntmachung ist am Tag ihrer Ver\u00f6ffentlichung in Kraft getreten und \u00e4ndert weder die Mindestkapitalbetr\u00e4ge noch die Pflicht zur Kapitalerh\u00f6hung. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, deren Kapital bei Fristablauf weiterhin unter dem Mindestbetrag liegt, gelten nach dem Gesetz kraft Gesetzes als aufgel\u00f6st. F\u00fcr bestimmte Gesellschaften im System des registrierten Kapitals besteht die Folge dagegen darin, dass sie als aus diesem System ausgeschieden gelten. Betroffene Gesellschaften sollten die zus\u00e4tzliche Zeit daher nutzen, um die Kapitalerh\u00f6hungsbeschl\u00fcsse zu fassen und die Eintragung abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<h2>II. Die Mindestbetr\u00e4ge und die Pflicht zur Kapitalerh\u00f6hung<\/h2>\n<p>Die neuen Mindestbetr\u00e4ge wurden durch den <a href=\"https:\/\/www.resmigazete.gov.tr\/eskiler\/2023\/11\/20231125-23.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pr\u00e4sidialbeschluss Nr. 7887 vom 24. November 2023<\/a> mit Wirkung zum 1. Januar 2024 angehoben. Das Mindestgrundkapital betr\u00e4gt bei Aktiengesellschaften 250.000 TRY und das Mindeststammkapital bei Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung 50.000 TRY. F\u00fcr nicht \u00f6ffentlich gehaltene Aktiengesellschaften im System des registrierten Kapitals betr\u00e4gt das Mindestanfangskapital 500.000 TRY.<\/p>\n<p>Nach dem Gesetz ist f\u00fcr Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen, die zur Erh\u00f6hung des Kapitals auf diese Betr\u00e4ge abgehalten werden, kein Anwesenheitsquorum erforderlich. Die Beschl\u00fcsse werden mit der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Stimmen gefasst, und Vorrechte d\u00fcrfen nicht gegen diese Beschl\u00fcsse ausge\u00fcbt werden. Diese Erleichterung gilt auch w\u00e4hrend der verl\u00e4ngerten Frist.<\/p>\n<h2>III. Gesellschaften im System des registrierten Kapitals<\/h2>\n<p>Damit eine nicht \u00f6ffentlich gehaltene Aktiengesellschaft im System des registrierten Kapitals verbleiben kann, muss sie bis zum Fristablauf sowohl ihr Anfangskapital als auch ihr ausgegebenes Kapital auf 500.000 TRY erh\u00f6hen. Eine Gesellschaft, deren ausgegebenes Kapital mindestens 250.000 TRY betr\u00e4gt und die dies nicht tut, wird nicht aufgel\u00f6st, sondern gilt nach dem Gesetz als aus dem System des registrierten Kapitals ausgeschieden. Bei Gesellschaften, deren ausgegebenes Kapital auch unter 250.000 TRY liegt, l\u00e4sst sich dagegen nicht sagen, dass das Ausscheiden aus dem System die einzige Folge ist. Daher muss auch das Erreichen des allgemeinen Mindestkapitals f\u00fcr Aktiengesellschaften ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Da das Gesetz Anfangskapital, ausgegebenes Kapital und die Obergrenze des registrierten Kapitals als eigenst\u00e4ndige Begriffe regelt, bedeutet eine hohe Obergrenze des registrierten Kapitals in der Satzung nicht, dass das ausgegebene Kapital ausreichend ist.<\/p>\n<h2>IV. Die neue Frist und die Verl\u00e4ngerungsbefugnis des Ministeriums<\/h2>\n<p>Die Bekanntmachung \u00e4ndert den Wortlaut des vorl\u00e4ufigen Artikels 15 des Gesetzes nicht, sondern st\u00fctzt sich auf die dort dem Handelsministerium einger\u00e4umte Befugnis zur Fristverl\u00e4ngerung. Obwohl im Gesetzestext weiterhin der 31. Dezember 2026 genannt wird, gilt f\u00fcr die erfassten Gesellschaften daher der 31. Dezember 2027 als Fristende. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium, die Frist h\u00f6chstens zweimal um jeweils ein Jahr zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<h2>V. Fazit<\/h2>\n<p>Die Bekanntmachung gibt Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, deren Kapital unter den Mindestbetr\u00e4gen liegt, ein weiteres Jahr, um ihre Kapitalerh\u00f6hungen abzuschlie\u00dfen. Da das Gesetz jedoch verlangt, dass das Kapital bis zum Fristablauf erh\u00f6ht worden ist, m\u00fcssen die Fassung des Kapitalerh\u00f6hungsbeschlusses und die Eintragung so geplant werden, dass beides vor dem 31. Dezember 2027 abgeschlossen ist. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, die bei Fristablauf den Mindestbetrag nicht erreicht haben, gelten als aufgel\u00f6st und treten in die Liquidation ein. Es empfiehlt sich daher, die zus\u00e4tzliche Zeit zu nutzen und die notwendigen Schritte nicht bis zu den letzten Monaten aufzuschieben.<\/p>\n<p><em>Diese \u00dcbersetzung dient ausschlie\u00dflich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Einleitung Die im Amtsblatt Nr. 33403 vom 17. Oktober 2026 ver\u00f6ffentlichte Bekanntmachung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung zur Erh\u00f6hung ihres Kapitals auf die neuen Mindestbetr\u00e4ge (die \u201eBekanntmachung\u201c) verl\u00e4ngert die im t\u00fcrkischen Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (das \u201eGesetz\u201c) vorgesehene Anpassungsfrist f\u00fcr Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, deren Kapital [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":11293,"template":"","insight_category":[81,82],"insight_topic":[],"class_list":["post-11292","insight","type-insight","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","insight_category-corporate-law","insight_category-regulatory"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight\/11292","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/insight"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight\/11292\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":11298,"href":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight\/11292\/revisions\/11298"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/11293"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=11292"}],"wp:term":[{"taxonomy":"insight_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight_category?post=11292"},{"taxonomy":"insight_topic","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/insight_topic?post=11292"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}