{"id":11265,"date":"2026-09-24T11:56:13","date_gmt":"2026-09-24T11:56:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.asylegal.com\/?post_type=insight&#038;p=11265"},"modified":"2026-09-24T12:15:26","modified_gmt":"2026-09-24T12:15:26","slug":"masak-un-gelistete-personen-vereinfachte-sorgfalt-schwellen","status":"publish","type":"insight","link":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/masak-un-gelistete-personen-vereinfachte-sorgfalt-schwellen\/","title":{"rendered":"MASAK: Meldepflicht f\u00fcr UN-gelistete Personen und h\u00f6here Schwellen f\u00fcr vereinfachte Pr\u00fcfungen"},"content":{"rendered":"<h2>I. Einleitung<\/h2>\n<p>Zwei Bekanntmachungen des Ministeriums f\u00fcr Schatzwesen und Finanzen im Regelungsbereich der Beh\u00f6rde zur Untersuchung von Finanzkriminalit\u00e4t (MASAK) wurden im Amtsblatt vom 23. September 2026 ver\u00f6ffentlicht. Beide traten am selben Tag ohne \u00dcbergangsfrist in Kraft. Die <a href=\"https:\/\/www.resmigazete.gov.tr\/eskiler\/2026\/09\/20260923-2.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Allgemeine Bekanntmachung Nr. 34<\/a> schreibt den Verpflichteten vor, Transaktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gelistete Personen durchzuf\u00fchren versuchen, unverz\u00fcglich zu melden und aufzuschieben. Die <a href=\"https:\/\/www.resmigazete.gov.tr\/eskiler\/2026\/09\/20260923-3.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Allgemeine Bekanntmachung Nr. 33<\/a> verdoppelt oder mehr als verdoppelt die Schwellenwerte, unterhalb deren bei bestimmten Lebensversicherungen, Prepaid-Karten, E-Geld- und Mobilzahlungsprodukten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegen\u00fcber Kunden angewandt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die beiden \u00c4nderungen wirken innerhalb desselben Rahmens zur Kundenidentifizierung in entgegengesetzte Richtungen: Die eine versch\u00e4rft Kontrollen f\u00fcr bestimmte Personen, die andere erweitert die M\u00f6glichkeit vereinfachter Pr\u00fcfungen bei Transaktionen mit geringem Risiko. Banken, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Versicherer, Pensionsgesellschaften und andere Verpflichtete nach Gesetz Nr. 5549 zur Verhinderung der Geldw\u00e4sche m\u00fcssen beide \u00c4nderungen zugleich umsetzen.<\/p>\n<h2>II. Meldung und Aufschub von Transaktionen durch von den Vereinten Nationen gelistete Personen<\/h2>\n<p>Die Pflicht gilt f\u00fcr Transaktionen, die Personen, Einrichtungen oder Organisationen aus Listungsbeschl\u00fcssen des UN-Sicherheitsrats vorzunehmen versuchen, sofern die Beschl\u00fcsse unter Gesetz Nr. 6415 zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung oder Gesetz Nr. 7262 zur Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen fallen. Informationen \u00fcber die Beschl\u00fcsse und die gelisteten Personen werden \u00fcber das Au\u00dfenministerium \u00fcbermittelt und auf der Website der MASAK ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Verpflichteten ergreifen diese Ma\u00dfnahmen nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften, insbesondere Artikel 19\/A des Gesetzes Nr. 5549. Danach kann der Minister f\u00fcr Schatzwesen und Finanzen eine Transaktion f\u00fcr sieben Arbeitstage aussetzen oder ihre Durchf\u00fchrung untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass Verm\u00f6genswerte mit Geldw\u00e4sche oder Terrorismusfinanzierung zusammenh\u00e4ngen. Der Aufschub und die unverz\u00fcgliche Meldung an MASAK geben dem Minister Gelegenheit, diese Befugnis vor Abschluss der Transaktion auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>\u00dcber \u201eunverz\u00fcglich\u201c hinaus ist keine konkrete Frist festgelegt. F\u00fcr die Praxis bedeutet das:<\/p>\n<p>\u2022 MASAK-Mitteilungen sollten umgehend in die Systeme zur \u00dcberpr\u00fcfung von Kunden und Transaktionen eingespeist werden.<\/p>\n<p>\u2022 Interne Verfahren sollten schriftlich festlegen, wer eine \u00fcbereinstimmende Transaktion aufschiebt, wer den Treffer pr\u00fcft, wer ihn meldet und in welcher Reihenfolge dies geschieht.<\/p>\n<p>\u2022 Zweigstellen, Agenten, Vertreter und Handelsvertreter sind nach der Bekanntmachung selbst Verpflichtete. Das Verfahren muss deshalb \u00fcberall funktionieren, wo Transaktionen stattfinden, und nicht nur am Hauptsitz.<\/p>\n<h2>III. H\u00f6here Schwellenwerte f\u00fcr vereinfachte Sorgfaltspflichten<\/h2>\n<p>Die Allgemeine Bekanntmachung Nr. 5 der MASAK erlaubt vereinfachte Sorgfaltspflichten gegen\u00fcber Kunden bei bestimmten Transaktionen mit geringem Risiko. Die \u00c4nderung erh\u00f6ht die Geldbetr\u00e4ge, l\u00e4sst aber die Anwendungsvoraussetzungen unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>\u2022 <strong>Lebensversicherung.<\/strong> Versicherer und Pensionsgesellschaften d\u00fcrfen bei Pensionsvertr\u00e4gen, Pensionspl\u00e4nen mit Lohnabzug und Lebensversicherungen unter bestimmten Pr\u00e4mienschwellen die Identit\u00e4tsangaben eines Kunden ohne Belege erfassen. F\u00fcr Pensionsprodukte gilt keine Betragsgrenze; ge\u00e4ndert werden daher nur die Lebensversicherungsschwellen: Die innerhalb eines Jahres zu zahlenden Gesamtpr\u00e4mien steigen von 10.000 TRY auf 20.000 TRY, Einmalpr\u00e4mien von 25.000 TRY auf 50.000 TRY.<\/p>\n<p>\u2022 <strong>Anonyme Prepaid-Karten und E-Geld.<\/strong> Diese d\u00fcrfen bis 5.500 TRY statt bisher 2.750 TRY ohne Identit\u00e4tspr\u00fcfung verkauft oder ausgegeben werden. Bei nicht wiederaufladbaren Produkten gilt die Grenze f\u00fcr den aufgeladenen Betrag, bei wiederaufladbaren f\u00fcr monatliche Aufladungen und das Guthaben. Die Produkte d\u00fcrfen weiterhin nicht f\u00fcr Geldtransfers verwendet werden. Sie d\u00fcrfen nur eingesetzt werden, wenn der Inhaber beim H\u00e4ndler pers\u00f6nlich anwesend ist, oder f\u00fcr K\u00e4ufe und Rechnungszahlungen auf E-Commerce-Websites mit G\u00fctesiegel.<\/p>\n<p>\u2022 <strong>Mobilzahlungen.<\/strong> Bei Zahlungsdiensten \u00fcber elektronische Kommunikationsdienste sind Transaktionen ohne Identit\u00e4tspr\u00fcfung nun bis 2.500 TRY je Transaktion statt bisher 1.000 TRY und bis 6.500 TRY im Monat statt bisher 2.750 TRY zul\u00e4ssig. Geldtransfers bleiben ausgeschlossen. Die Nutzung ist auf den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie die Zahlung von Rechnungen beschr\u00e4nkt, jedoch ohne die f\u00fcr Prepaid-Karten geltenden Bedingungen der pers\u00f6nlichen Anwesenheit oder eines G\u00fctesiegels.<\/p>\n<h2>IV. Allgemeine Bewertung<\/h2>\n<p>Beide Bekanntmachungen traten mit ihrer Ver\u00f6ffentlichung ohne \u00dcbergangsfrist in Kraft. Die Pflicht zur Meldung und zum Aufschub gilt somit seit dem 23. September 2026. Verpflichtete, die die neuen Schwellenwerte nutzen m\u00f6chten, m\u00fcssen Produktgrenzen, Systemparameter und Betr\u00e4ge in den Kundenbedingungen aktualisieren. Die h\u00f6heren Schwellenwerte machen vereinfachte Sorgfaltspflichten nicht zwingend. Sie bedeuten auch nicht, dass diese bei jeder Transaktion unterhalb der Betr\u00e4ge angewandt werden d\u00fcrfen. Nach den MASAK-Leitlinien zu vereinfachten Ma\u00dfnahmen sind vereinfachte Sorgfaltspflichten bei Verdacht auf Geldw\u00e4sche oder Terrorismusfinanzierung unzul\u00e4ssig; der Vorgang ist stattdessen als verd\u00e4chtige Transaktion an MASAK zu melden.<\/p>\n<p>Beide \u00c4nderungen treffen bei Produkten zusammen, die ohne Identit\u00e4tspr\u00fcfung genutzt werden k\u00f6nnen. Eine Transaktion einer gelisteten Person muss unabh\u00e4ngig vom Betrag gemeldet und aufgeschoben werden. Bei anonymen Prepaid-Karten, E-Geld und Mobilzahlungen kann der Verpflichtete jedoch nicht erkennen, wer der Nutzer ist. Betragsgrenzen, Nutzungsbeschr\u00e4nkungen und \u00dcberwachungsregeln sollten daher unter Ber\u00fccksichtigung dieses Risikos gestaltet und bei derselben Compliance-Pr\u00fcfung bewertet werden, mit der die neuen Schwellenwerte eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die Bekanntmachung \u00fcber gelistete Personen legt keine gesonderte Sanktion fest. Nach Gesetz Nr. 5549 droht einem Verpflichteten jedoch ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he des Transaktionsbetrags, wenn er eine vom Minister ausgesetzte oder untersagte Transaktion entgegen dieser Entscheidung durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p><em>Diese \u00dcbersetzung dient ausschlie\u00dflich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Einleitung Zwei Bekanntmachungen des Ministeriums f\u00fcr Schatzwesen und Finanzen im Regelungsbereich der Beh\u00f6rde zur Untersuchung von Finanzkriminalit\u00e4t (MASAK) wurden im Amtsblatt vom 23. September 2026 ver\u00f6ffentlicht. Beide traten am selben Tag ohne \u00dcbergangsfrist in Kraft. 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