{"id":11246,"date":"2026-09-24T11:36:24","date_gmt":"2026-09-24T11:36:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.asylegal.com\/?post_type=insight&#038;p=11246"},"modified":"2026-09-24T12:06:09","modified_gmt":"2026-09-24T12:06:09","slug":"verfassungsgericht-mediation-wiedereinstellung-formalismus","status":"publish","type":"insight","link":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/verfassungsgericht-mediation-wiedereinstellung-formalismus\/","title":{"rendered":"Verfassungsgericht beanstandet formalistische Auslegung von Mediationsprotokollen bei Wiedereinstellungsklagen"},"content":{"rendered":"<h2>I. Einleitung<\/h2>\n<p>Seit dem 1. Januar 2018 k\u00f6nnen arbeitsrechtliche Anspr\u00fcche in der T\u00fcrkei, ob Forderungen und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern oder Anspr\u00fcche auf Wiedereinstellung, erst nach einem Antrag auf Mediation gerichtlich geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass kein Mediationsantrag gestellt wurde, weist es die Klage aus prozessualen Gr\u00fcnden ab, ohne die Sache inhaltlich zu pr\u00fcfen. Ob ein bestimmter Anspruch, insbesondere auf Wiedereinstellung, tats\u00e4chlich Gegenstand der Mediation war, ist daher eine Vorfrage. Die Gerichte beantworten sie anhand des Mediationsantrags und des abschlie\u00dfenden Mediationsprotokolls.<\/p>\n<p>In seiner <a href=\"https:\/\/kararlarbilgibankasi.anayasa.gov.tr\/BB\/2022\/82055\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheidung vom 3. M\u00e4rz 2026 \u00fcber die Individualbeschwerde Nr. 2022\/82055<\/a>, ver\u00f6ffentlicht im <a href=\"https:\/\/www.resmigazete.gov.tr\/eskiler\/2026\/09\/20260921-10.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Amtsblatt vom 21. September 2026<\/a>, befasste sich das Verfassungsgericht mit einem Fall, in dem diese beiden Dokumente in unterschiedliche Richtungen wiesen. Das K\u00e4stchen f\u00fcr die Wiedereinstellung war im Antragsformular nicht angekreuzt. Im abschlie\u00dfenden Protokoll erschien die Wiedereinstellung jedoch in abgek\u00fcrzter Form unter den aufgef\u00fchrten Streitgegenst\u00e4nden, und die damit verbundenen Zahlungsanspr\u00fcche standen in beiden Dokumenten. Das regionale Berufungsgericht st\u00fctzte sich auf das nicht angekreuzte K\u00e4stchen und wies die Klage ab. Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die Pflicht zur Mediation vor einer Klage eine gesetzliche Grundlage und ein legitimes Ziel hat. Es entschied aber einstimmig, dass diese Pflicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig formalistisch angewandt worden war und dadurch das Recht des Arbeitnehmers auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 36 der Verfassung verletzt wurde.<\/p>\n<h2>II. Mediationsantr\u00e4ge und Abschlussprotokolle in der Praxis<\/h2>\n<p>Ein Mediationsantrag kann durch einen schriftlichen Antrag, durch Ausf\u00fcllen eines Formulars bei der Mediationsstelle oder elektronisch gestellt werden. Das Formular der Stelle nennt \u00fcbliche Anspruchsarten wie ausstehendes Arbeitsentgelt, \u00dcberstundenverg\u00fctung, Abfindung und Wiedereinstellung, die der Antragsteller ankreuzt. Am Ende des Verfahrens erstellt der Mediator ein Abschlussprotokoll. Nach Gesetz Nr. 6325 \u00fcber die Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten h\u00e4lt das Protokoll fest, dass die Parteien keine Einigung erzielen konnten. \u00dcber seinen weiteren Inhalt entscheiden die Parteien selbst. In der Praxis pr\u00e4gen die Erkl\u00e4rungen der jeweils anwesenden Partei den Inhalt.<\/p>\n<p>Der Kassationshof legt diese Dokumente streng aus. Bei Antr\u00e4gen vor Einf\u00fchrung des Formularsystems am 2. Juni 2018 sah er eine allgemeine Angabe wie \u201earbeitsrechtliche Forderungen\u201c als ausreichend an, um alle derartigen Anspr\u00fcche zu erfassen. Bei sp\u00e4teren Antr\u00e4gen belegt ein Abschlussprotokoll, das nicht angibt, welche konkreten Anspr\u00fcche erledigt wurden und welche nicht, die Erf\u00fcllung der Mediationspflicht nicht. Ob ein Anspruch im Formular angekreuzt ist und wie er im Protokoll bezeichnet wird, kann somit dar\u00fcber entscheiden, ob ein Gericht ihn \u00fcberhaupt anh\u00f6rt.<\/p>\n<h2>III. Der Streitfall<\/h2>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer arbeitete als privater Sicherheitsmitarbeiter f\u00fcr ein als Subunternehmer t\u00e4tiges Sicherheitsunternehmen, das sein Arbeitsverh\u00e4ltnis beendete. Am 18. Februar 2020 beantragte er bei der Mediationsstelle in \u0130zmir ein Verfahren gegen den Subunternehmer und den Hauptarbeitgeber. Das K\u00e4stchen f\u00fcr die Wiedereinstellung war nicht angekreuzt. Die aufgef\u00fchrten Anspr\u00fcche umfassten jedoch Entgelt f\u00fcr die Zeit ohne Besch\u00e4ftigung und eine Entsch\u00e4digung bei unterbliebener Wiedereinstellung. Nach t\u00fcrkischem Recht sind dies die finanziellen Folgen eines erfolgreichen Wiedereinstellungsanspruchs. Die Arbeitgeber erschienen nicht zum ersten Termin am 24. Februar 2020. Das an diesem Tag ausgestellte Abschlussprotokoll hielt fest, dass wegen der Abwesenheit der Gegenseite keine Einigung erzielt worden war. Die Liste des Formulars enthielt au\u00dferdem einen vorgedruckten Punkt zur Verpflegungsbeihilfe f\u00fcr Seeleute (\u201eg. adam\u0131 ia\u015fe b.\u201c). Im Abschlussprotokoll wiederholte der Anwalt des Beschwerdef\u00fchrers die Formularpunkte in derselben Reihenfolge. Anstelle dieses Punktes stand dort jedoch \u201eg. adam\u0131 i\u015fe iade b.\u201c; dieser Eintrag enth\u00e4lt den t\u00fcrkischen Ausdruck f\u00fcr Wiedereinstellung (\u201ei\u015fe iade\u201c).<\/p>\n<p>Das 11. Arbeitsgericht \u0130zmir erkl\u00e4rte die K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam, ordnete die Wiedereinstellung an und setzte die Entsch\u00e4digung bei unterbliebener Wiedereinstellung sowie das Entgelt f\u00fcr bis zu vier Monate ohne Besch\u00e4ftigung fest. Auf Berufung des Hauptarbeitgebers und des Subunternehmers hob die 15. Zivilkammer des Regionalgerichts \u0130zmir dieses Urteil auf und wies die Klage rechtskr\u00e4ftig wegen Nichterf\u00fcllung der Mediationspflicht ab. Ihrer Ansicht nach war die Wiedereinstellung nicht Gegenstand der Mediation, weil das K\u00e4stchen nicht angekreuzt war. Sie las den abgek\u00fcrzten Eintrag zudem als Formularpunkt f\u00fcr Seeleute (\u201eg. adam\u0131 ia\u015fe b.\u201c) und verwies darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer kein Seemann war.<\/p>\n<h2>IV. W\u00fcrdigung durch das Verfassungsgericht<\/h2>\n<p>Das Gericht sah in der prozessualen Abweisung, die jede Pr\u00fcfung der Sache verhinderte, einen Eingriff in das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Der Eingriff beruhte auf Artikel 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes Nr. 7036 und diente dem legitimen Ziel, arbeitsrechtliche Streitigkeiten ohne Gerichtsverfahren schneller und kosteng\u00fcnstiger beizulegen. Entscheidend war daher seine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p>Hierzu betonte das Gericht, dass die gesetzliche Pflicht auf den Antrag auf Mediation beschr\u00e4nkt ist und die Parteien \u00fcber Ablauf und Abschluss des Verfahrens entscheiden. Das Abschlussprotokoll beruht auf ihren Erkl\u00e4rungen. Ein unterzeichnetes Protokoll, aus dem hervorgeht, dass sie sich \u00fcber die Wiedereinstellung nicht einigen konnten, belegt die Erf\u00fcllung der Mediationspflicht f\u00fcr diesen Anspruch. Das Gericht befasste sich nicht gesondert mit der Lesart des Eintrags durch das Berufungsgericht. Es wertete die Erkl\u00e4rung im Abschlussprotokoll als Ausdruck der Absicht des Beschwerdef\u00fchrers, die Wiedereinstellung zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Diese erschien dort, wenn auch abgek\u00fcrzt, als einer der vorgebrachten Punkte; au\u00dferdem hatte er eine Entsch\u00e4digung bei unterbliebener Wiedereinstellung und Entgelt f\u00fcr die Zeit ohne Besch\u00e4ftigung verlangt. Unter diesen Umst\u00e4nden konnte nach Ansicht des Gerichts nicht gesagt werden, die Wiedereinstellung sei von der Mediation ausgenommen gewesen.<\/p>\n<p>Das Gericht bezeichnete die Auslegung des Regionalgerichts als streng und stellte fest, dass sie dem Beschwerdef\u00fchrer eine im Verh\u00e4ltnis zum Ziel der Mediationspflicht \u00fcberm\u00e4\u00dfige Last auferlegte. Es ordnete eine erneute Verhandlung an und \u00fcbermittelte seine Entscheidung dem 11. Arbeitsgericht \u0130zmir zur Weiterleitung an das regionale Berufungsgericht. Den Entsch\u00e4digungsantrag des Beschwerdef\u00fchrers wies es zur\u00fcck, da es die erneute Verhandlung als ausreichende Abhilfe ansah. Es betonte, dass seine Feststellung nichts \u00fcber den Ausgang der Wiedereinstellungsklage besagt.<\/p>\n<h2>V. Allgemeine Bewertung<\/h2>\n<p>Nach dieser Entscheidung m\u00fcssen Gerichte bei der Frage, ob ein Anspruch Gegenstand der Mediation war, das Antragsformular, das Abschlussprotokoll und die darin verzeichneten Anspr\u00fcche zusammen lesen, statt sich auf einen einzelnen Eintrag zu st\u00fctzen. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass ein Anspruch, der in s\u00e4mtlichen Mediationsunterlagen fehlt, als vermittelt gelten kann.<\/p>\n<p>Die praktischen Folgen sind erheblich, weil die Fristen kurz sind. Nach Artikel 20 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 muss ein Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Mitteilung der K\u00fcndigung Mediation beantragen. Eine prozessuale Abweisung im Berufungsverfahren kommt daher meist zu sp\u00e4t f\u00fcr einen neuen Antrag und beendet den Anspruch. Anw\u00e4lte von Arbeitnehmern sollten das K\u00e4stchen f\u00fcr die Wiedereinstellung ankreuzen und sicherstellen, dass das Abschlussprotokoll den Anspruch auf Wiedereinstellung vollst\u00e4ndig und ohne Abk\u00fcrzung sowie die damit verbundenen Zahlungsanspr\u00fcche nennt. Arbeitgeber sollten beachten, dass das Protokoll bei ihrer Abwesenheit nur die Erkl\u00e4rungen des Arbeitnehmers widerspiegelt. Nur durch pers\u00f6nliche Teilnahme oder Teilnahme eines bevollm\u00e4chtigten Vertreters k\u00f6nnen sie pr\u00fcfen, ob das Protokoll den Streit zutreffend beschreibt. Wer einwendet, die Mediationspflicht sei nicht erf\u00fcllt, sollte sich auf die gesamte Mediationsakte und nicht nur auf ein Feld des Formulars st\u00fctzen.<\/p>\n<p><em>Diese \u00dcbersetzung dient ausschlie\u00dflich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Einleitung Seit dem 1. Januar 2018 k\u00f6nnen arbeitsrechtliche Anspr\u00fcche in der T\u00fcrkei, ob Forderungen und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern oder Anspr\u00fcche auf Wiedereinstellung, erst nach einem Antrag auf Mediation gerichtlich geltend gemacht werden. 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