{"id":11007,"date":"2026-07-23T15:06:44","date_gmt":"2026-07-23T15:06:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.asylegal.com\/?post_type=insight&#038;p=11007"},"modified":"2026-07-23T15:54:04","modified_gmt":"2026-07-23T15:54:04","slug":"firmengruendung-tuerkei-2026-elektronische-handelsbuecher","status":"publish","type":"insight","link":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/firmengruendung-tuerkei-2026-elektronische-handelsbuecher\/","title":{"rendered":"Firmengr\u00fcndung in der T\u00fcrkei 2026 und elektronische Handelsb\u00fccher"},"content":{"rendered":"<h2><strong>I. Einleitung<\/strong><\/h2>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.resmigazete.gov.tr\/eskiler\/2025\/02\/20250214-7.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bekanntmachung \u00fcber die elektronische F\u00fchrung nicht rechnungslegungsbezogener Handelsb\u00fccher<\/a>, ver\u00f6ffentlicht im Amtsblatt vom 14. Februar 2025 mit der Nummer 32813, f\u00fchrte das Elektronische Handelsbuchsystem (ETDS) ein und trat am 1. Juli 2025 in Kraft. Sie wurde durch die im Amtsblatt vom 20. September 2025 mit der Nummer 33023 ver\u00f6ffentlichte \u00c4nderungsbekanntmachung ge\u00e4ndert. Die \u00c4nderung beschr\u00e4nkte den Kreis der zwingend elektronisch zu f\u00fchrenden B\u00fccher und verl\u00e4ngerte die Frist f\u00fcr die Schlie\u00dfung physischer B\u00fccher, nachdem eine Gesellschaft dem ETDS unterliegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Gesellschaften, deren Gr\u00fcndung ab dem 1. Januar 2026 in das Handelsregister eingetragen wird, m\u00fcssen das Aktien- bzw. Anteilseignerbuch und das Buch der Generalversammlungen und Verhandlungen im ETDS gef\u00fchrt werden. Beide B\u00fccher werden mit der Eintragung der Gr\u00fcndung ohne gesonderte Er\u00f6ffnungsbeglaubigung erstellt und aktiviert. Das Beschlussbuch des Verwaltungsrats bzw. der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann nach Wahl der Gesellschaft elektronisch oder in physischer Form mit der \u00fcblichen notariellen Beglaubigung gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Da die Verpflichtung an das Eintragungsdatum ankn\u00fcpft, besteht f\u00fcr eine neu eingetragene Gesellschaft weder eine \u00dcbergangsfrist noch ein gesondertes ETDS-Antragsverfahren. Gesellschaftsform, Gesellschaftsvertrag, Vertretungsstruktur und die Person, die die elektronischen B\u00fccher f\u00fchren wird, sollten deshalb vor dem Termin beim Handelsregister festgelegt werden.<\/p>\n<h2><strong>II. Gesellschaftsform und Kapital bei der Gr\u00fcndung<\/strong><\/h2>\n<h3><strong>Wahl zwischen Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung<\/strong><\/h3>\n<p>Die ETDS-Pflicht \u00e4ndert nichts an den nach dem t\u00fcrkischen Handelsgesetzbuch verf\u00fcgbaren Gesellschaftsformen. Ausl\u00e4ndische Investoren k\u00f6nnen diese Gesellschaftsformen grunds\u00e4tzlich zu denselben Bedingungen wie inl\u00e4ndische Investoren gr\u00fcnden; Beschr\u00e4nkungen oder Genehmigungen f\u00fcr regulierte T\u00e4tigkeiten bleiben unber\u00fchrt. Bei den meisten ausl\u00e4ndischen Investitionen, f\u00fcr die eine t\u00fcrkische Tochtergesellschaft erforderlich ist, besteht die praktische Wahl zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung. Beide k\u00f6nnen einen einzigen Anteilseigner haben und vollst\u00e4ndig in ausl\u00e4ndischem Eigentum stehen.<\/p>\n<p>Eine Aktiengesellschaft wird von einem Verwaltungsrat mit einem oder mehreren Mitgliedern geleitet und ist regelm\u00e4\u00dfig flexibler, wenn die Investition unterschiedliche Aktiengattungen, eine sp\u00e4tere Kapitalbeteiligung, Finanzierungsrunden oder einen breiteren Eigent\u00fcmerkreis vorsieht. Eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung wird von einem oder mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern geleitet; mindestens ein Gesellschafter muss Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Vertretungsbefugnis besitzen. Ihre Governance kann f\u00fcr eine eng gehaltene Tochtergesellschaft geeignet sein. Eine Anteils\u00fcbertragung bedarf jedoch der Schriftform, notariell beglaubigter Unterschriften und, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, der Zustimmung der Generalversammlung sowie des einschl\u00e4gigen Registerverfahrens.<\/p>\n<h3><strong>Mindestkapital und Einzahlungsfristen<\/strong><\/h3>\n<p>Das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft betr\u00e4gt TRY 250.000. Mindestens ein Viertel des Nennwerts der in bar \u00fcbernommenen Aktien muss vor der Eintragung und der Rest innerhalb von 24 Monaten eingezahlt werden; ein etwaiges Agio ist vor der Eintragung vollst\u00e4ndig zu leisten. Das Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung betr\u00e4gt TRY 50.000, wobei die Einzahlungsverpflichtung von einem Viertel vor der Eintragung nicht gilt. Ihr Kapital kann innerhalb von 24 Monaten eingezahlt werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine fr\u00fchere Zahlung vorsieht.<\/p>\n<p>Eine nicht b\u00f6rsennotierte Aktiengesellschaft, die das genehmigte Kapitalsystem nutzt, muss dagegen \u00fcber ein Anfangskapital von mindestens TRY 500.000 verf\u00fcgen. In regulierten Sektoren k\u00f6nnen h\u00f6here Kapital-, Lizenz- oder Anteilseigneranforderungen gelten. Die beabsichtigte T\u00e4tigkeit sollte daher vor der Fertigstellung der Satzung eingeordnet werden, insbesondere bei Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Energie, Zivilluftfahrt, Medien oder anderen erlaubnispflichtigen T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag sollte au\u00dferdem den beabsichtigten Unternehmensgegenstand, die Kapital- und Beteiligungsstruktur, das Leitungsorgan, die Vertretungsregelungen, das Gesch\u00e4ftsjahr und den eingetragenen Sitz abbilden. Ist der Anteilseigner eine ausl\u00e4ndische Konzerngesellschaft, sollten diese Bestimmungen mit dem Beschluss der Muttergesellschaft, den Zeichnungsbefugnissen und etwaigen Gesellschafter- oder Joint-Venture-Vereinbarungen zur Investition \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<h2><strong>III. MERS\u0130S und die Handelsregisteranmeldung<\/strong><\/h2>\n<h3><strong>Vorbereitung der Anmeldeunterlagen<\/strong><\/h3>\n<p>Sobald Gesellschaftsform, Kapital und Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag festgelegt sind, beginnt die Gr\u00fcndungsanmeldung im Zentralen Registerinformationssystem (MERS\u0130S) und wird bei der zust\u00e4ndigen Handelsregisterdirektion abgeschlossen. Gesellschaftsvertrag, Gr\u00fcnder, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Verwaltungsratsmitglieder, eingetragener Sitz und T\u00e4tigkeit werden in MERS\u0130S erfasst, bevor die Anmeldung an das Register \u00fcbermittelt wird. Elektronische oder mobile Signaturen k\u00f6nnen eingesetzt werden, soweit das System sie unterst\u00fctzt; im Ausland ausgestellte Unterlagen unterliegen weiterhin den jeweils geltenden Beglaubigungsanforderungen.<\/p>\n<p>Das Verfahren erfordert au\u00dferdem vorl\u00e4ufige t\u00fcrkische Steueridentifikationsnummern f\u00fcr die betreffenden ausl\u00e4ndischen Gr\u00fcnder und Organmitglieder. Bei einer Aktiengesellschaft mit Barkapital wird der vor der Eintragung zu leistende Betrag auf ein f\u00fcr die Gesellschaft in Gr\u00fcndung er\u00f6ffnetes Konto eingezahlt und der Banknachweis den Unterlagen beigef\u00fcgt. Die Registeranmeldung muss ferner den Nachweis \u00fcber die Zahlung von 0,04 % des Gesellschaftskapitals an die Wettbewerbsbeh\u00f6rde enthalten.<\/p>\n<h3><strong>Ausl\u00e4ndische Unterlagen, Beglaubigung und Vertretung<\/strong><\/h3>\n<p>Ein ausl\u00e4ndischer Anteilseigner als nat\u00fcrliche Person legt \u00fcblicherweise einen beglaubigten Reisepass mit notariell beglaubigter t\u00fcrkischer \u00dcbersetzung sowie eine vorl\u00e4ufige t\u00fcrkische Steueridentifikationsnummer vor. Ein ausl\u00e4ndischer Anteilseigner als juristische Person weist in der Regel seine aktuelle Existenz und die zeichnungsberechtigten Personen nach und legt einen Beschluss vor, der die Gr\u00fcndung in der T\u00fcrkei und deren wesentliche Bedingungen genehmigt. Wird eine ausl\u00e4ndische juristische Person in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft bestellt, muss auch die nat\u00fcrliche Person benannt werden, die f\u00fcr sie handelt.<\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der T\u00fcrkei ausgestellte oder unterzeichnete Unterlagen m\u00fcssen den zwischen dem Ausstellungsstaat und der T\u00fcrkei geltenden Beglaubigungsweg durchlaufen, regelm\u00e4\u00dfig eine Apostille oder, wenn dieser Weg nicht zur Verf\u00fcgung steht, eine konsularische Legalisation, jeweils gefolgt von t\u00fcrkischer \u00dcbersetzung und notarieller Beglaubigung. Ein Vertreter ben\u00f6tigt au\u00dferdem eine Vollmacht f\u00fcr die ihm \u00fcbertragenen Register-, Steuer-, Bank- und sonstigen Schritte. Der endg\u00fcltige Unterlagensatz richtet sich nach Gesellschaftsform, Anteilseignerprofil, T\u00e4tigkeit und Praxis des zust\u00e4ndigen Registers.<\/p>\n<h3><strong>Wirkungen der Eintragung<\/strong><\/h3>\n<p>Nach Annahme der Unterlagen verleiht die Eintragung der Gesellschaft Rechtspers\u00f6nlichkeit. Das Register benachrichtigt anschlie\u00dfend das zust\u00e4ndige Finanzamt und den Sozialversicherungstr\u00e4ger und veranlasst die Ver\u00f6ffentlichung im t\u00fcrkischen Handelsregisterblatt. Diese Verkn\u00fcpfungen machen gesonderte Gr\u00fcndungsanzeigen teilweise entbehrlich, schlie\u00dfen jedoch die vor Betriebsaufnahme erforderlichen steuerlichen, arbeitsrechtlichen, bankbezogenen, genehmigungsrechtlichen oder vertretungsbezogenen Schritte nicht ab.<\/p>\n<h2><strong>IV. ETDS-Pflichten f\u00fcr ab dem 1. Januar 2026 eingetragene Gesellschaften<\/strong><\/h2>\n<h3><strong>Umfang der Pflicht und Systemnutzer<\/strong><\/h3>\n<p>Innerhalb dieses Gr\u00fcndungsablaufs gilt die ETDS-Pflicht unabh\u00e4ngig von ausl\u00e4ndischer Beteiligung und erfasst die in der Bekanntmachung genannten Gesellschaftsformen, darunter die bei ausl\u00e4ndischen Investitionen am h\u00e4ufigsten verwendete Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung. Gesellschaften, deren Gr\u00fcndung der Genehmigung des Handelsministeriums bedarf, darunter Banken, Versicherungsunternehmen, Finanzierungsleasing- und Factoringgesellschaften, Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaften und dem Kapitalmarktrecht unterliegende Gesellschaften, bilden nach der Bekanntmachung eine gesonderte Gruppe. Ihre \u00dcbergangsfrist endete am 1. Januar 2026; neue Gesellschaften in diesen Sektoren m\u00fcssen au\u00dferdem die einschl\u00e4gigen sektorspezifischen Gr\u00fcndungsanforderungen erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Eine Gesellschaft au\u00dferhalb des zwingenden Anwendungsbereichs kann sich freiwillig f\u00fcr das ETDS entscheiden. In diesem Fall m\u00fcssen sowohl das Anteilseignerbuch als auch das Buch der Generalversammlungen und Verhandlungen elektronisch gef\u00fchrt werden, sodass die freiwillige Entscheidung das Medium beider B\u00fccher bestimmt. Werden B\u00fccher einmal im ETDS gef\u00fchrt, k\u00f6nnen sie nicht wieder in physischer Form gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags in MERS\u0130S wird eine nat\u00fcrliche Person als ETDS-Systemnutzer benannt und f\u00fchrt die B\u00fccher f\u00fcr die Gesellschaft. Die Benennung sollte der vorgesehenen Leitungs- und Vertretungsstruktur entsprechen und nicht lediglich als Verwaltungseintrag behandelt werden. Die Zugangsregelungen sollten zudem einen Austausch des Nutzers erm\u00f6glichen, ohne dass die Kontrolle \u00fcber die Gesellschaftsunterlagen verloren geht.<\/p>\n<h3><strong>Verh\u00e4ltnis zu den Rechnungslegungsb\u00fcchern<\/strong><\/h3>\n<p>Obwohl das ETDS im Rahmen des Gr\u00fcndungsverfahrens aktiviert wird, gilt es nur f\u00fcr nicht rechnungslegungsbezogene Handelsb\u00fccher. Es ersetzt weder Journal, Hauptbuch und Inventarbuch noch die gesonderten steuerlichen und elektronischen Buchf\u00fchrungsvorschriften, die nach Steuerstatus, Umsatz und T\u00e4tigkeit der Gesellschaft gelten. Die Einhaltung der Vorgaben f\u00fcr Gesellschaftsb\u00fccher und Rechnungslegungsb\u00fccher sollte daher als zusammenh\u00e4ngende, aber getrennte Arbeitsbereiche mit jeweils eigenen Zust\u00e4ndigkeiten und Fristen organisiert werden.<\/p>\n<h2><strong>V. Steuer-, Sozialversicherungs- und Bankschritte nach der Eintragung<\/strong><\/h2>\n<p>Mit der Aktivierung des ETDS ist die Gr\u00fcndungsnachbereitung nicht abgeschlossen. Nach der Eintragung sollte die Gesellschaft pr\u00fcfen, ob ihre steuerliche Registrierung, ihr Sozialversicherungsdatensatz und ihre Zeichnungsregelungen mit dem Registereintrag \u00fcbereinstimmen. Arbeitnehmermeldungen, die Registrierung der Betriebsst\u00e4tte und etwaige sektorspezifische Betriebsgenehmigungen bleiben eigenst\u00e4ndige Pflichten. Auch die Freischaltung des Bankkontos und die Know-your-Customer-Pr\u00fcfung richten sich nach den Anforderungen der Bank und sind nicht allein mit dem Erwerb der Rechtspers\u00f6nlichkeit abgeschlossen.<\/p>\n<h2><strong>VI. Gesamtbewertung<\/strong><\/h2>\n<p>Die Eintragung verleiht der Gesellschaft nun zugleich Rechtspers\u00f6nlichkeit und aktiviert ihre ETDS-B\u00fccher. Bei einem ausl\u00e4ndischen Unternehmensgesellschafter bestimmen regelm\u00e4\u00dfig der Beschluss der Muttergesellschaft, der aktuelle Gesellschaftsstatus und die Zeichnungsbefugnis, Beglaubigung und t\u00fcrkische \u00dcbersetzung, Kapital- und Bankregelungen sowie die Benennung des ETDS-Systemnutzers, ob beide Teile des Verfahrens aufeinander abgestimmt bleiben. Werden diese Punkte vor dem Registertermin gekl\u00e4rt, lassen sich Widerspr\u00fcche zwischen der Genehmigung der Muttergesellschaft, der t\u00fcrkischen Satzung, den Registerunterlagen und den elektronischen B\u00fcchern verringern.<\/p>\n<p>Die gesonderte Mindestkapitalregelung zum 31. Dezember 2026 gilt f\u00fcr bestehende Gesellschaften, deren eingetragenes Kapital unter den gesetzlichen Schwellenwerten liegt, und wird in unserem aktuellen <a href=\"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/mindestkapital-compliance-tuerkei-2026\/\">Mindestkapital-Update<\/a> behandelt.<\/p>\n<p><em>Diese \u00dcbersetzung dient ausschlie\u00dflich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesellschaften, deren Gr\u00fcndung ab dem 1. 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