{"id":10922,"date":"2026-07-20T12:12:47","date_gmt":"2026-07-20T12:12:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.asylegal.com\/?post_type=insight&#038;p=10922"},"modified":"2026-07-20T12:24:47","modified_gmt":"2026-07-20T12:24:47","slug":"ki-werbung-tuerkei-influencer-regeln","status":"publish","type":"insight","link":"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/ki-werbung-tuerkei-influencer-regeln\/","title":{"rendered":"Neue Vorschriften f\u00fcr KI- und Influencer-Werbung in der T\u00fcrkei"},"content":{"rendered":"<h2>I. Einleitung<\/h2>\n<p>Die Verordnung zur \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber kommerzielle Werbung und unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken wurde am 1. Juli 2026 im t\u00fcrkischen Amtsblatt Nr. 33297 ver\u00f6ffentlicht. Sie enth\u00e4lt wesentliche \u00c4nderungen der Verordnung \u00fcber kommerzielle Werbung und unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken (die \u201eVerordnung\u201c). S\u00e4mtliche \u00c4nderungen treten am 1. August 2026 in Kraft; eine gesonderte \u00dcbergangsfrist ist nicht vorgesehen. Die Pr\u00fcfung der Rechtskonformit\u00e4t darf sich daher nicht auf Werbung beschr\u00e4nken, die nach diesem Datum erstmals ver\u00f6ffentlicht wird. Sie muss auch Werbung erfassen, die am 1. August 2026 weiterhin abrufbar ist, sowie Kampagnen, die zu diesem Zeitpunkt noch laufen.<\/p>\n<p>Besondere Bedeutung haben die Vorschriften f\u00fcr Werbung unter Einsatz k\u00fcnstlicher Intelligenz (KI) und f\u00fcr Werbung durch Social-Media-Influencer. Unternehmen m\u00fcssen k\u00fcnftig nicht nur den Inhalt der Werbeaussage pr\u00fcfen, sondern auch die Art ihrer Erstellung und die f\u00fcr Verbraucher erkennbare Kennzeichnung des Werbecharakters. Bei einer KI-generierten digitalen Replik einer realen Person ist zudem zu beurteilen, ob f\u00e4lschlich der Eindruck entsteht, die betreffende Person habe pers\u00f6nliche Erfahrungen mit der beworbenen Ware oder Dienstleistung gemacht, diese selbst genutzt oder empfohlen. Die Compliance-Pr\u00fcfung sollte deshalb auch die Erstellung der Inhalte, die Kontrolle beauftragter Agenturen, den Datenschutz und die <a href=\"https:\/\/www.asylegal.com\/de\/practices\/ecommerce-it-law\/\">Abl\u00e4ufe auf digitalen Plattformen<\/a> einbeziehen.<\/p>\n<h2>II. Werbung mit k\u00fcnstlicher Intelligenz und digitalen Repliken<\/h2>\n<h3>Anwendungsbereich der Kennzeichnungspflicht<\/h3>\n<p>Der neue Art. 18 Abs. 8 verlangt einen klaren, verst\u00e4ndlichen und eindeutig erkennbaren Hinweis, wenn k\u00fcnstliche Intelligenz oder eine andere Software in einer Werbung in einer Weise eingesetzt wird, die das wirtschaftliche Verhalten eines Verbrauchers in Bezug auf eine Ware oder Dienstleistung wesentlich beeinflusst. Dieselbe Pflicht gilt f\u00fcr Werbung mit digitalen Figuren, die mithilfe von KI-Technologien erzeugt wurden und von Menschen nicht zu unterscheiden sind.<\/p>\n<p>Die Vorschrift begr\u00fcndet jedoch keine allgemeine Kennzeichnungspflicht f\u00fcr jede Produktionsstufe, bei der KI unterst\u00fctzend eingesetzt wird. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Einsatz das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich beeinflusst oder ob die digitale Figur von einem Menschen nicht zu unterscheiden ist. Sobald eine dieser Voraussetzungen erf\u00fcllt ist, muss der Hinweis als Bestandteil der Werbung so angebracht sein, dass Verbraucher ihn wahrnehmen und verstehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Einsatz digitaler Repliken in der Werbung<\/h3>\n<p>Art. 27 Abs. 12 betrifft KI-generierte digitale Repliken realer Personen. Danach ist Werbung unzul\u00e4ssig, wenn durch den Einsatz einer solchen Replik f\u00e4lschlich der Eindruck erweckt wird, die betreffende Person habe pers\u00f6nliche Erfahrungen mit der beworbenen Ware oder Dienstleistung gemacht, diese selbst genutzt oder empfohlen. Diese Vorgabe ist von der Kennzeichnungspflicht f\u00fcr bestimmte Formen des KI-Einsatzes zu unterscheiden. Eine gefestigte Entscheidungspraxis des t\u00fcrkischen Ausschusses f\u00fcr Werbung zum Zusammenspiel der neuen Bestimmungen in Einzelf\u00e4llen besteht bislang nicht.<\/p>\n<p>Werden das Bild oder die Stimme einer realen Person in synthetisch erzeugten Inhalten verwendet, sollten Werbende daher nicht nur pr\u00fcfen, ob die erforderlichen Einwilligungen und Nutzungsrechte vorliegen. Zus\u00e4tzlich ist zu beurteilen, ob der Inhalt dieser Person f\u00e4lschlich eine pers\u00f6nliche Erfahrung, Nutzung oder Empfehlung zuschreibt. Die praktische Reichweite der Regelung d\u00fcrfte sich weiter konkretisieren, wenn der Ausschuss f\u00fcr Werbung einzelne Gestaltungen pr\u00fcft und hierzu Entscheidungen erl\u00e4sst. Unabh\u00e4ngig davon sind je nach Einsatzform auch Pers\u00f6nlichkeitsrechte, Rechte des geistigen Eigentums und datenschutzrechtliche Vorgaben gesondert zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3>Erstellung und Freigabe von Werbeinhalten<\/h3>\n<p>Bei Werbung unter Einsatz von KI darf sich die Pr\u00fcfung nicht auf das fertige Bild oder den endg\u00fcltigen Text beschr\u00e4nken. Der Werbende sollte feststellen k\u00f6nnen, zu welchem Zweck KI eingesetzt wurde, welche Bestandteile synthetisch erzeugt wurden und ob der Inhalt das Aussehen, die Stimme oder andere Identifikationsmerkmale einer realen Person enth\u00e4lt. Auch die mit der Erstellung beauftragte Agentur oder der Technologieanbieter sollte dem Werbenden diese Informationen zur Verf\u00fcgung stellen. Andernfalls l\u00e4sst sich weder zuverl\u00e4ssig beurteilen, ob die Kennzeichnungspflicht eingreift, noch ob der Inhalt f\u00e4lschlich den Eindruck einer pers\u00f6nlichen Erfahrung oder Empfehlung vermittelt.<\/p>\n<p>Vertr\u00e4ge mit Agenturen und sonstigen Dienstleistern sollten ausdr\u00fccklich regeln, dass der Einsatz von KI offenzulegen ist, die erforderlichen Einwilligungen und Nutzungsrechte f\u00fcr Bild und Stimme realer Personen zu dokumentieren sind und die sachliche Richtigkeit der Werbeaussage gepr\u00fcft wird. Die Verordnung schreibt f\u00fcr diese Unterlagen keine bestimmte Aufbewahrungsfrist vor. Gleichwohl sollten Dokumente zum Zweck des Einsatzes, zu den erteilten Weisungen, zu den eingeholten Einwilligungen und Nutzungsrechten sowie zur rechtlichen Pr\u00fcfung so aufbewahrt werden, dass sie bei Bedarf vorgelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>III. Werbung durch Social-Media-Influencer<\/h2>\n<h3>Werbecharakter von Beitr\u00e4gen und Vorteilserlangung<\/h3>\n<p>Der neu in die Verordnung eingef\u00fcgte Art. 23\/A enth\u00e4lt verbindliche Vorschriften f\u00fcr Werbung durch Social-Media-Influencer. Als Social-Media-Influencer gilt eine nat\u00fcrliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar, im eigenen Namen oder f\u00fcr einen Werbenden, \u00fcber soziale Medien Inhalte zur F\u00f6rderung von Waren oder Dienstleistungen teilt, damit eine Marketingkommunikation betreibt und hieraus einen Vorteil erlangt. Die Regelung ist damit nicht auf nat\u00fcrliche Personen beschr\u00e4nkt, die als Content Creator auftreten.<\/p>\n<p>Eine Geldzahlung ist nicht erforderlich, damit ein Beitrag als Werbung gilt. Der Werbecharakter muss offengelegt werden, wenn der Influencer Nutzer zu einem Werbenden oder zu dessen Waren oder Dienstleistungen weiterleitet, vom Werbenden eine finanzielle Verg\u00fctung oder kostenlose beziehungsweise verg\u00fcnstigte Waren oder Dienstleistungen erh\u00e4lt, Inhalte \u00fcber Gewinnspiele, Wettbewerbe oder Kampagnen ver\u00f6ffentlicht, die zur F\u00f6rderung der Waren oder Dienstleistungen des Werbenden veranstaltet werden, oder an einer vom Werbenden organisierten Veranstaltung teilnimmt und als Gegenleistung f\u00fcr einen Vorteil Inhalte ver\u00f6ffentlicht. Auch Vorteile wie kostenlose Produkte, Reisen oder \u00dcbernachtungen sowie Rabattberechtigungen sind bei dieser Beurteilung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3>Vorgeschriebene Kennzeichnungen und ihre Darstellung<\/h3>\n<p>Der Beitrag muss entweder den t\u00fcrkischen Begriff \u201eReklam\u201c (\u201eWerbung\u201c) oder \u201eTan\u0131t\u0131m\u201c (\u201ewerbliche Pr\u00e4sentation\u201c) enthalten. Erg\u00e4nzend ist der Name oder die Firma des Werbenden oder eine der folgenden Formulierungen anzugeben: \u201e@[reklam veren] taraf\u0131ndan sa\u011fland\u0131.\u201c (\u201evon @[Werbender] bereitgestellt\u201c), \u201e\u00dcr\u00fcnleri bana g\u00f6nderdi\u011fi i\u00e7in @[reklam verene] te\u015fekk\u00fcrler.\u201c (\u201eDanke an @[Werbender] f\u00fcr die Zusendung der Produkte\u201c) oder \u201e@[reklam verene] te\u015fekk\u00fcrler.\u201c (\u201eDanke an @[Werbender]\u201c).<\/p>\n<p>Die Werbekennzeichnung muss gut lesbar sein und sich deutlich von den im Beitrag verwendeten Farben und seinem Hintergrund abheben. Verbraucher m\u00fcssen den Werbecharakter bereits beim ersten Aufrufen des Inhalts erkennen k\u00f6nnen, ohne scrollen oder zu einer anderen Stelle navigieren zu m\u00fcssen. Die Kennzeichnung muss ferner vor anderen Hinweisen und Erkl\u00e4rungen erscheinen und von diesen klar unterscheidbar bleiben. Texte oder Symbole der Plattformoberfl\u00e4che d\u00fcrfen sie nicht verdecken.<\/p>\n<p>Ein einziger Hinweis im Profil oder f\u00fcr eine gesamte Kampagne gen\u00fcgt nicht. Verteilt sich ein Inhalt auf mehrere Beitr\u00e4ge, ist die Kennzeichnung in jedem einzelnen Beitrag zu wiederholen. Wird dieselbe Werbung in unterschiedlichen Formaten ver\u00f6ffentlicht, erneut gepostet oder in einem anderen Format wiedergegeben, muss jede Ver\u00f6ffentlichung gesondert gekennzeichnet werden. Bei reinen Audioinhalten ist zu Beginn der \u00dcbertragung und vor dem Werbeinhalt die Erkl\u00e4rung \u201e[reklam veren] hakk\u0131nda reklam\/tan\u0131t\u0131m i\u00e7erir.\u201c (\u201eenth\u00e4lt Werbung beziehungsweise werbliche Inhalte \u00fcber [Werbender]\u201c) zu verwenden.<\/p>\n<h3>Influencer-Vertr\u00e4ge und Kampagnenabl\u00e4ufe<\/h3>\n<p>Als praktische Compliance-Ma\u00dfnahme sollten Vertr\u00e4ge zwischen Werbenden und Social-Media-Influencern sowie die zugeh\u00f6rigen Kampagnenvorgaben \u00fcber einen allgemeinen Hinweis auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften hinausgehen. Festgelegt werden sollten insbesondere der Wortlaut und die Position der vorgeschriebenen Kennzeichnung, die Formate, in denen sie zu wiederholen ist, die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Freigabe vor Ver\u00f6ffentlichung und das Verfahren zur Korrektur nicht regelkonformer Inhalte.<\/p>\n<p>Die Verordnung begr\u00fcndet keine gesonderte Aufbewahrungspflicht f\u00fcr Influencer-Werbung. Der Werbende sollte dennoch nachweisen k\u00f6nnen, welcher Vorteil gew\u00e4hrt wurde, welche Kennzeichnung vereinbart war und wie der Inhalt bei seiner Ver\u00f6ffentlichung aussah. Die Aufbewahrung der ver\u00f6ffentlichten Inhalte, von Screenshots und Kampagnenfreigaben erleichtert den Nachweis der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht bei einer sp\u00e4teren Pr\u00fcfung.<\/p>\n<h2>IV. Weitere wesentliche \u00c4nderungen<\/h2>\n<h3>Zielgerichtete Werbung und Profiling von Kindern<\/h3>\n<p>Der neu in die Verordnung eingef\u00fcgte Art. 25\/A definiert zielgerichtete Werbung als die gezielte Anzeige von Werbeinhalten gegen\u00fcber einer bestimmten Person oder Gruppe auf der Grundlage einer Analyse des Online-Verhaltens, bisheriger Pr\u00e4ferenzen, des Standorts, demografischer Angaben oder vergleichbarer personenbezogener Daten. Verk\u00e4ufer und Dienstleister sowie Anbieter von Vermittlungsdiensten, die im Namen dieser Verk\u00e4ufer oder Dienstleister den Abschluss von Fernabsatzvertr\u00e4gen erm\u00f6glichen, m\u00fcssen Verbraucher unmittelbar und leicht zug\u00e4nglich dar\u00fcber informieren, nach welchen Kriterien die Werbung angezeigt wird und wie diese Kriterien ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Ein auf personenbezogenen Daten beruhendes Profiling darf nicht f\u00fcr zielgerichtete Werbung eingesetzt werden, wenn bekannt ist oder vern\u00fcnftigerweise davon auszugehen ist, dass der Verbraucher ein Kind ist. Da die Vorschrift keine gesonderte Einwilligungsregelung schafft, sind die einschl\u00e4gige Rechtsgrundlage, die Transparenzpflichten und die Rechte der betroffenen Personen nach dem Gesetz Nr. 6698 \u00fcber den Schutz personenbezogener Daten unabh\u00e4ngig davon zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<h3>Rabattwerbung und umweltbezogene Aussagen<\/h3>\n<p>Bei Werbung f\u00fcr Preisnachl\u00e4sse auf Waren wird der Referenzzeitraum von 30 auf zehn Tage verk\u00fcrzt. Als Referenzpreis gilt k\u00fcnftig der niedrigste Preis, der in den zehn Tagen vor Beginn der Preiserm\u00e4\u00dfigung angewandt wurde. Bei verderblichen Waren und Dienstleistungen ist der Preis unmittelbar vor der Erm\u00e4\u00dfigung ma\u00dfgeblich. Der Referenzpreis ist au\u00dferdem ausschlie\u00dflich anhand der Preise in dem Vertriebskanal zu bestimmen, in dem der Preisnachlass angeboten wird; ein in einem anderen Vertriebskanal angewandter Preis kann nicht als Grundlage der Rabattwerbung dienen. Auch Werbung f\u00fcr Treueprogramme, die f\u00fcr Verbraucher leicht zug\u00e4nglich oder nutzbar sind, sowie Werbung f\u00fcr an Bedingungen gekn\u00fcpfte Verk\u00e4ufe unterliegt grunds\u00e4tzlich den Vorschriften \u00fcber Rabattwerbung, wenn die Bedingung im Erwerb von Waren oder Dienstleistungen einer bestimmten Menge, Anzahl, eines bestimmten Werts oder einer bestimmten Art oder in der Durchf\u00fchrung eines bestimmten Vorgangs besteht. Die Anforderungen an die Angabe der Menge der Waren oder Dienstleistungen gelten jedoch nicht f\u00fcr Werbung f\u00fcr solche bedingten Verk\u00e4ufe.<\/p>\n<p>Umweltbezogene Zeichen, Symbole und Genehmigungen d\u00fcrfen nicht t\u00e4uschend oder irref\u00fchrend verwendet werden. Bei allgemeinen Angaben wie \u201eumweltfreundlich\u201c oder \u201enachhaltig\u201c muss die Werbung erl\u00e4utern, auf welchen Teil oder Bestandteil der Ware oder Dienstleistung beziehungsweise auf welche Phase ihres Lebenszyklus sich die Aussage bezieht. Informationen \u00fcber die Methode zur Messung oder Bewertung der Umweltauswirkungen sind entweder in der Werbung selbst oder auf einer Website beziehungsweise in einem Pop-up bereitzustellen, zu dem Verbraucher \u00fcber einen Link oder ein Hinweissymbol weitergeleitet werden. In der Werbung angef\u00fchrte Zertifikate und Genehmigungen m\u00fcssen durch Unterlagen belegt werden, die von zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder Einrichtungen, einschl\u00e4gigen Fachbereichen von Hochschulen oder akkreditierten beziehungsweise unabh\u00e4ngigen Forschungs-, Pr\u00fcf- und Bewertungsorganisationen stammen. Nicht jede umweltbezogene Aussage setzt damit eine Zertifizierung voraus. Wird in der Werbung jedoch auf ein Zertifikat oder eine Genehmigung Bezug genommen, muss hierf\u00fcr ein entsprechender Nachweis vorliegen.<\/p>\n<h3>Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und Werbeverbote<\/h3>\n<p>Das uneingeschr\u00e4nkte Verbot vergleichender Werbung f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel entf\u00e4llt. Vergleiche, die gesundheitsbezogene Angaben betreffen, bleiben verboten. Vergleiche auf der Grundlage n\u00e4hrwertbezogener Aussagen sind nur in dem Umfang zul\u00e4ssig, den die anwendbaren Rechtsvorschriften erlauben. Nahrungserg\u00e4nzungsmittel d\u00fcrfen nicht in einer Weise beworben werden, die den Eindruck erweckt, sie k\u00f6nnten Lebensmittel ersetzen, die im Rahmen einer normalen Ern\u00e4hrung verzehrt werden. Die ge\u00e4nderte Verordnung untersagt zudem ausdr\u00fccklich die Werbung f\u00fcr Humanarzneimittel, elektronische Zigaretten, Tabakerzeugnisse und alkoholische Getr\u00e4nke.<\/p>\n<h2>V. Gesamtbewertung<\/h2>\n<p>Bis zum 1. August 2026 sollten Werbung unter Einsatz von KI und Kampagnen mit Social-Media-Influencern vorrangig \u00fcberpr\u00fcft werden. Unternehmen sollten festlegen, wann der KI-Einsatz eine Kennzeichnung erfordert, welche Einwilligungen und Nutzungsrechte f\u00fcr Bild und Stimme realer Personen ben\u00f6tigt werden und wer die sachliche Richtigkeit der Werbeaussage kontrolliert. Bei Influencer-Kampagnen sollten die Art des gew\u00e4hrten Vorteils, die erforderliche Kennzeichnung und ihre Position in jedem Inhaltsformat sowie das Freigabeverfahren vor der Ver\u00f6ffentlichung in den Vertr\u00e4gen und Kampagnenvorgaben festgehalten werden. Die Verantwortlichkeiten der Rechts-, Marketing-, Datenschutz- und Content-Teams sollten au\u00dferdem so eindeutig verteilt sein, dass unterschiedliche Handhabungen in den verschiedenen Medien vermieden werden.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen f\u00fchren keinen gesonderten Bu\u00dfgeldkatalog ein. Nach dem Verbraucherschutzgesetz Nr. 6502 kann der Ausschuss f\u00fcr Werbung die Einstellung einer Werbung oder ihre Berichtigung in derselben Form anordnen und ein Bu\u00dfgeld verh\u00e4ngen. Soweit er dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, kann der Ausschuss die Werbung au\u00dferdem als einstweilige Ma\u00dfnahme f\u00fcr bis zu drei Monate aussetzen. Je nach Art des Versto\u00dfes und dem Medium, in dem die Werbung ver\u00f6ffentlicht wird, reichen die im Jahr 2026 anwendbaren Bu\u00dfgelder von 99.339 TRY bis 39.916.524 TRY. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann zudem der Zugang zu online ver\u00f6ffentlichten Inhalten gesperrt werden. Unternehmen sollten daher vor dem 1. August 2026 einen Compliance-Prozess einrichten, der die eingeholten Einwilligungen und Nutzungsrechte, die vorgenommenen Pr\u00fcfungen und die getroffenen Ver\u00f6ffentlichungsentscheidungen dokumentiert.<\/p>\n<p><em>Diese \u00dcbersetzung dient ausschlie\u00dflich Informationszwecken und kann vom Originaltext abweichen.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neue Vorschriften regeln ab 1. 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